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Landgericht Bonn, 10 O 181/04

Datum:
15.06.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 181/04
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2004:0615.10O181.04.00
 
Schlagworte:
Werbeverbot, Unzumutbarkeit der Beachtung
Normen:
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, §§ 1004, 903, 862 BGB, § 1 UWG
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Die Beachtung eines Verbots des Einwurfs von Werbung, das nicht durch einen Hinweis am Hausbriefkasten kenntlich gemacht ist, kann unzumutbar sein.

 
Tenor:

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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