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Landgericht Bonn, 10 O 17/04

Datum:
14.05.2004
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 17/04
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2004:0514.10O17.04.00
 
Schlagworte:
Frachtvertrag, Deutsche Post, AGB der Deutschen Post PAKET / EXPRESS NATIONAL, Vollmachtsbeschränkung, qualifiziertes Verschulden
Normen:
§§ 56, 407, 428, 429, 431, 435 HGB; 305 b, 305 c BGB, Abschnitt 2 Abs. 2, Abschnitt 6, Abschnitt 8 der AGB der Deutschen Post PAKET / EXPRESS NATIONAL
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

1.

Die Deutsche Post schließt mit Privatpersonen auch bei Einlieferung von sog. Verbotsgut im Sinne von Abschnitt 2 Abs. 2 der AGB der Deutschen Post PAKET / EXPRESS NATIONAL einen Vertrag über die Beförderung dieses Verbotsgutes.

2.

Die Vertretungsmacht der Mitarbeiter der Deutschen Post kann im Außenverhältnis zum gutgläubigen Kunden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass diese Frachtverträge über Verbotsgut nicht schließen können.

3.

Legt die Deutsche Post im Prozess nicht dar, welche organisatorischen Vorkehrungen sie ergriffen hat, um den Verlust des Paketes zu vermeiden, so ist von einem qualifizierten Verschulden im Sinne von §§ 435, 428 HGB auszugehen.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 25.000 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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