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Landgericht Bonn, 2 O 572/02

Datum:
10.10.2003
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 572/02
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2003:1010.2O572.02.00
 
Schlagworte:
Jagdpachtvertrag, Jagdgenossenschaft, Jagdvorstand, Jagdpacht
Normen:
§§ 9 Abs. 2 BJagdG, 543 Abs. 3 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

1. Im Verhältnis zum Jagdpächter ist der Jagdvorstand für die Kündigung eines Jagdpachtvertrages zuständig, auch wenn nach der Satzung der Jagdgenossenschaft die Genossenschaftsversammlung über die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge beschließt.

2. Die fristlose Kündigung eines Jagdpachtvertrages wegen zwei Jahre zurückliegenden unwaidmännischen Verhaltens des Jagdpächters setzt die erfolglose Abhilfefristsetzung oder Abmahnung voraus, auch wenn nach dem Jagdpachtvertrag eine erfolglose Abhilfefristsetzung oder Abmahnung nicht vorgesehen ist.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 11.717,11 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit 01.05.2002 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheit von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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