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Landgericht Bonn, 2 O 472/03

Datum:
19.12.2003
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 472/03
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2003:1219.2O472.03.00
 
Schlagworte:
Internetauktion, Beweislastumkehr, Anscheinsbeweis, Anscheinsvollmacht
Normen:
§§ 433 BGB, 286 ZPO
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Für die passwortgeschützte Teilnahme an einer Internetauktion besteht weder eine tatsächliche Vermutung für die Identität von Teilnehmer und Inhaber des Mitgliednamens noch eine Anscheinsvollmacht für ein Handeln unter fremdem Mitgliedsnamen. Dies gilt auch in dem Fall, das ein haushaltsangehöriges, minderjähriges Kind des Inhabers des Mitgliednamens unbefugt dessen Passwort sich verschafft und zur Teilnahme an der Auktion unter dessen Mitgliedsnamen verwendet.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheit von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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