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Landgericht Bonn, 18 O 271/03

Datum:
02.12.2003
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
18. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 271/03
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2003:1202.18O271.03.00
 
Normen:
§§ 242 BGB, 4, 8, 62 HOAI
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Bindungswirkung einer Statiker-Honorarechnung

1.

Der einem Ingenieur gegenüber dem Bauherrn grundsätzlich zustehende Auskunftsanspruch zwecks Ermittlung der anrechenbaren Kosten, damit er das gesetzliche Honorar nach §§ 8, 62 ff HOAI berechnen kann, besteht im Falle der Vereinbarung eines Pauschalhonoras mangels eines berechtigten Informationsinteresses nicht.

2.

Ein Ingenieur ist an eine einmal erteilte Schlussrechnung, mit der er die Mindestsätze nach der HOAI unterschreitet, gebunden, wenn er mit der Schlussrechnung einen Vertrauenstatbestand begründet und der Auftragegeber sich in berechtigtem Vertrauen auf die Entgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise eingerichtet hat. Dabei müssen in jedem Einzelfall die Interessen des Ingenieurs und die des Auftragegebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden (vgl.: BGH - 7.ZS. - NJW 1993, 559 ff., 1993, 661 f; BGHZ 136, 1 ff).

3.

Eine Schlussrechnung, an die die Bindungswirkung anknüpft, liegt vor, wenn die Rechnung als solche bezeichnet ist und von dem Auftragegeber bei verständiger Würdigung so aufgefasst werden musste, dass der Ingenieur mit dieser seine vertraglich geschuldeten Leistungen abschließend berechnen wollte ( vgl. BGH NJW 1993, 659 ff, 660).

4.

Die Bindungswikung einer Schlussrechnung ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit ihr das schriftlich vereinbarte Pauschalhonorar abgerechnet wird, der Auftragegeber die Rechnung ohne Beanstandungen begleicht und der Ingenieur eine Mehrforderung auf der Grundlage der §§ 8, 62 ff HOAI innerhalb eines Zeitraumes von mehr einem Jahr nicht geltend macht.

5.

Die Schutzwürdigkeit des Vertrauenes der Beklagten entfällt nicht schon aus der Erwägung, die Schlussrechnung beruhe auf einer unwirksamen Honorarvereinbarung (BGHZ 136, 1 ff); einem Ingenieur ist aufgrund der Bestimmung des § 4 HOAI nicht gehindert, seiner Schlussrechung ein die Mindestsätze unterschreitendes Honorar zugrunde zu legen ( vgl. BGH NJW 1993, 661, 662).

6.

ein auf dem Bausektor seit Jahrzehnten tätiges Wohnungsbauunternehmen als Auftragegeber ist nicht weniger schutzwürdig.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in der Höhe des 1,2 fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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