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Landgericht Bonn, 15 O 576/02

Datum:
18.12.2003
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
15. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 576/02
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2003:1218.15O576.02.00
 
Schlagworte:
Rente, Vertriebene
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Zum Umfang der Beratungspflicht eines Rechtsanwalts, der gegen einen Verwaltungsakt keinen Widerspruch erhoben hat, hinsichtlich der Möglichkeit, Rücknahme dieses Verwaltungsaktes zu beantragen.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.893,94 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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