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Landgericht Bonn, 15 O 146/02

Datum:
21.08.2003
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
15. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 146/02
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2003:0821.15O146.02.00
 
Schlagworte:
Pflicht zur Lufttüchtigkeitsprüfung
Normen:
NfL II - 70/99, §§ 3 Abs. 1 LuftBO, 679 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Zu den Grenzen des Ermessens des Flugzeughalters hinsichtlich des Umfangs des Auftrages zur Lufttüchtigkeitsprüfung und zum Recht des Unternehmers, einen an der Grenze seiner Lebensdauer angekommenen Propeller auch gegen den erklärten Willen des Halters im Rahmen der beauftragten Lufttüchtigkeitsprüfung auf Lufttüchtigkeit untersuchen zu lassen.

Rechtskraft:
Das Urteil ist rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar hinsichtlich der Kosten durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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