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Landgericht Bonn, 14 O 53/03

Datum:
04.09.2003
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
3. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 53/03
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2003:0904.14O53.03.00
 
Schlagworte:
Heilmittelwerbung, Zugabeverbot, Adressat der Werbung
Normen:
§§ 1 UWG, 7 Abs. 1 HWG, Art. 9 der Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 21.03.1992
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von EUR 250.000,00 ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Apothekern mit der nachstehend wiedergegebenen Vereinbarung

---der Abdruck der Vereinbarung ist aus technischen Gründen

nicht möglich ---

die kostenlose Zurverfügungstellung der nachstehend wiedergegebenen Zeitschrift "Apothekenkurier" anzubieten und/oder diese zur Verfügung zu stellen:

---der Abdruck der Zeitschrift "Apothekenkurier" Nr.2/Februar 2003 ist aus technischen Gründen nicht möglich ---

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 189,00 zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 15.04.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. EUR 7.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Sicherheitsleistungen dürfen auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirkt werden.

 
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