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Landgericht Bonn, 11 O 58/03

Datum:
24.10.2003
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 58/03
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2003:1024.11O58.03.00
 
Schlagworte:
Unwahre Werbeaussage
Normen:
UWG § 3
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Die Werbung für den Verkauf eines 17 "TFT-Fachbildschirm-Monitors mit der Aussage "17" bezahlen, 19" bekommen" ist irreführend, wenn der Monitor keine Merkmale eines 19" Monitors aufweist.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnunghaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Mitgliedern des Vorstands,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Verkauf von Flachbildschirmen mit der Ankündigung "17" bezahlen, 19" bekommen" zu bewerben, ohne in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es sich bei den so beworbenen 19" um die sichtbare Monitorfläche eines Röhrenmonitors handelt, sofern die Werbung wie nachfolgend dargestellt erfolgt.

-----Die Darstellung der Werbung ist aus technischen Gründen nicht möglich-----

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 20.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

 
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