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Landgericht Bonn, 18 O 301/02

Datum:
05.12.2002
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
18. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 301/02
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2002:1205.18O301.02.00
 
Schlagworte:
Gemeinschaftliches Testament zwischen Nichtehegatten
Normen:
§§ 2247, 2265, 2270, 2289 BGB
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

1. Ein -unwirksames - gemeinschaftliches Testament zwischen Nichtehegatten kann gem. § 140 BGB als wirksame einzeltestamentarische Verfügung aufrecht zu erhalten sein.

2. Setzen kinderlose Nichtehegatten eine gemeinsame Freundin zur Erbin der Letztversterbenden ein, sind ihre Einzelverfügungen in der Regel nicht wechselbezüglich.

3. Die Erbeinsetzung "als Nacherbin auf dasjenige, was von der Erbschaft nach dem Tode des Überlebenden von uns noch übrig sein wird", ist gewöhnlich nicht als Nacherben- sondern Schlusserbenbestimmung zu qualifizieren.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin die am 20.04.2001 in C verstorbene Frau E, geborene X, geboren am 19.02.1911 in D, allein beerbt hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in der Höhe des 1,2-fachen des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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