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Landgericht Bonn, 10 O 181/02

Datum:
28.06.2002
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 181/02
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2002:0628.10O181.02.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zur Höhe von 250. 000, - EUR, ersatzweise Ordnungshaft, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im Rahmen vonTelefonkartenverträgen über Telefonkarten der in der

Anlage zu diesem Urteil wiedergebenen Art die Klausel "Gültig bis 31.12.2002" zu verwenden.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 175,07 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.3.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,- EUR, die auch in Form einer selbstschuldnerischen, schriftlichen, unwiderruflichen und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

 
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