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Landgericht Bonn, 9 O 417/00

Datum:
20.12.2001
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
9. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 417/00
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2001:1220.9O417.00.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 60.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 07.09.2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden für die Vergangenheit und die Zukunft zu ersetzen, die ihm aus der fehlerhaften Behandlung der Beklagten entstanden sind, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche immateriellen Schäden für die Zukunft zu ersetzen, die ihm aus der fehlerhaften Behandlung entstehen.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleitung von 90.000,00 DM, für die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM und für den Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

 
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