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Der Antrag auf Feststellung, daß die Verwendung der bei den Durchsuchungen durch Beschlagnahme gewonnenen Unterlagen und Akten zu Beweiszwecken ausgeschlossen ist, wird als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerden gegen die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 25.02.1998 betreffend die Räumlichkeiten
a) der Sparkasse C
b) der Stadsparkasse Z
(Az. AG Bonn jeweils 51 Gs 136/98) wird die Rechtswidrigkeit der aufgrund dieser beiden Beschlüsse durchgeführten Durchsuchungen festgestellt. Die Beschlüsse werden zur Klarstellung aufgehoben.
Im übrigen werden
- die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Bonn vom 25.02.1998 (Az. 51 Gs 136/98 AG Bonn) betreffend die Wohn- und Geschäftsräume der Beschwerdeführerin und
- der Antrag auf Herausgabe der aus den Sicherstellungsprotokollen ersichtlichen Unterlagen an Rechtsanwalt L
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse zu 2/5 und die Beschwerdeführerin zu 3/5.
G r ü n d e
2Soweit die Beschwerden die Feststellung begehren, daß die Verwendung von gefundenen Unterlagen ausgeschlossen sei, sind sie unzulässig. Im übrigen sind die Beschwerden zulässig.
3Die zulässigen Beschwerden sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluß betreffend die Wohn- und Geschäftsräume der Beschwerdeführerin und der Antrag auf Herausgabe von Unterlagen an Rechtsanwalt L sind unbegründet.
41.
5Die Beschwerden sind überwiegend zulässig, § 304 Abs. 1 StPO analog.
6Insbesondere besteht für die Klägerin in allen drei Beschwerdeverfahren, soweit die Durchsuchungsbeschlüsse angefochten werden, ein Rechtsschutzbedürfnis.
7In dem Verfahren 37 Qs 41/01 (Wohn- und Geschäftsräume der Beschwerdeführerin) besteht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 97, 27) schon wegen des schwerwiegenden Eingriffs der Maßnahme u.a. in das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 13 GG auch nach Abschluß der Durchsuchung ein grundsätzliches Rechtsschutzbedürfnis dafür, die Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüfen zu lassen.
8Aber auch soweit die Beschwerdeführerin in den Verfahren 37 Qs 24/01 (Sparkasse C ) und 37 Qs 40/01 (Stadsparkasse Z ) nicht Trägerin des betroffenen Grundrechts aus Art. 13 GG ist, und daher kein Rechtsschutzbedürfnis aus diesem Grundrecht herleiten kann, ist sie beschwert. Zwar ist ein Beschuldigter grundsätzlich während des Ermittlungsverfahrens bei Maßnahmen gegen Dritte nicht zur Beschwerde berechtigt; denn er kann in dieser Verfahrenslage Ermittlungshandlungen als solche nicht mit Rechtsmitteln angreifen (Löwe/Rosenberg, StPO, § 98 Rn. 65). Allerdings ergibt sich hier aus der Ermittlungsakte bis zur Beantragung der Beschlüsse (Bl. 1 – 38) als auch aus der Ausführung der dann erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse in den Räumlichkeiten der Sparkasse C (Bl. 62 – 66) bzw. Stadsparkasse Z (Bl. 68 – 73), daß es der Steuerfahndung insbesondere um die Kontenverbindungen der Beschwerdeführerin ging. So wird bei der näheren Beschreibung derjenigen Bankunterlagen der N und des W T , die Ziel der Durchsuchung sein sollen, Kontonummern in den Beschlüssen aufgeführt, die in Wirklichkeit nicht N oder W T , sondern der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind. So haben die Beamten der Steuerfahndung sich bei beiden Banken u.a. die Kontounterlagen der Beschwerdeführerin – soweit vorhanden - zeigen lassen, obwohl diese nach dem Wortlaut der Beschlüsse gar nicht Ziel der Suche sein sollten. Damit ist die Beschwerdeführerin aber als Inhaberin der von der Durchsuchung betroffenen Konten betroffen und damit beschwert.
9Soweit die Beschwerdeführerin jedoch die Feststellung begehrt, daß die Verwertung gefundener Unterlagen "... im Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen die Beschuldigte ausgeschlossen" sei, sind die Beschwerden unzulässig.
10Insoweit steht der Beschwerdeführerin schon deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis zu, weil die von der Kammer begehrte Feststellung das Gericht des Hauptverfahrens rechtlich nicht binden würde. Die Beantwortung der Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist dem Tatrichter im Rahmen des Zwischen- und Hauptverfahrens vorbehalten und nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung im Rahmen von Berufung oder Revision überprüfbar. Denn gem. der ständigen Rechtsprechung des BGH führt nicht jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsregeln zu einem Verwertungsverbot. Vielmehr kommt es immer darauf an, ob höherwertige Rechtsgüter den Verzicht auf Beweismittel und Beweisergebnisse, mit denen die Überführung eines Straftäters gelingen könnte, unabweislich machen. Stets ist das Interesse des Staates an der Tataufklärung gegen das Individualinteresse des Betroffenen an der Wahrung seiner Rechtsgüter abzuwägen. Diese Abwägung kann aber nur der Tatrichter vornehmen. (siehe BGHSt 19, 325, 331; 27, 355, 357; 34, 39, 53) Die von der Beschwerde zitierte Entscheidung BVerfGE 44, 353, 383 f. geht auf die Frage, ob das Beschwerdegericht oder das Gericht der Hauptsache über die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden hat, nicht ein.
112.
12a)
13Die Beschwerde betreffend die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume ist unbegründet.
14Der angefochtenen Beschluß ist formell und materiell rechtmäßig, §§ 102, 105 StPO i.V.m. §§ 385, 386, 399 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).
15Die sachliche Zuständigkeit des Ermittlungsrichters beim Amtsgerichts Bonn ergibt sich aus § 105 Abs. 1 Satz 1 1. Var. StPO. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgericht Bonn ist aus § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO als Amtsgericht am Sitz der Ermittlungsbehörde begründet, weil Untersuchungshandlungen in mehreren Amtsgerichtsbezirken (Bonn und Köln) durchzuführen waren.
16Der Inhalt des Tatvorwurfs ist in der durch das Rechtsstaatsprinzip gebotenen Weise konkretisiert.
17Ein Durchsuchungsbeschluß muß in jedem Fall tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthalten, um dadurch den äußeren Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahmen durchzuführen ist, und so den Grundrechtseingriff für den Beschuldigten kontrollierbar einzugrenzen. Dabei sind aber tatsächliche Angaben nur insoweit erforderlich, als sie nach dem Ermittlungsergebnis zum Zeitpunkt der Beantragung der Zwangsmaßnahme ohne weiteres möglich sind, ohne dem Zweck der Ermittlungen zuwiderzulaufen (BVerfG, NJW 1994, 3281, 3282)
18Diesem Maßstab wird der angefochtene Beschluß im Zeitpunkt seines Erlasses noch gerecht. Er enthält die Steuerart, wegen deren möglicher Hinterziehung durchsucht werden soll. Auch der Zeitraum ist noch hinreichend erkennbar. Zwar sprechen die Beschlüsse selbst nur von "in nicht rechtsverjährter Zeit”; dadurch läßt sich jedoch der von der Durchsuchung abgedeckte Zeitraum bestimmen. Die Tathandlung ist über den Gesetzestext hinaus dahin konkretisiert, daß ein zu geringer Umsatz und zu geringe Gewinne angegeben worden sein sollen.
19Der Durchsuchungsbeschluß bzgl. der Wohn- und Geschäftsräume der Beschwerdeführerin ist auch materiell rechtmäßig.
20Die Beschwerdeführerin war als Täterin oder Teilnehmerin einer Straftat verdächtig, als der Durchsuchungsbeschluß erlassen wurde, § 102 1. Halbs. StPO.
21Ein Verdacht im Sinne des § 102 StPO liegt vor, wenn der Beschuldigte aufgrund von Tatsachen als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt (Anfangsverdacht). Dabei reichen allerdings nur vage Hinweise genauso wenig aus wie Vermutungen (Nack in KK-StPO, 3. Aufl., § 102 Rn. 1).
22Als Tatsachen können der Akte Kontrollmitteilungen (Fleischgroßhandel), Vermerke über tatsächliche Beobachtungen zur Besucherzahl der Imbißstube, die sich in unmittelbarer Nähe der Finanzbehörden in C befindet, sowie die steuerlichen Erklärungen der Beschwerdeführerin entnommen werden. Die Beschwerdeführerin erklärte in den Jahren vor dem Antrag auf Erlaß des Durchsuchungsbeschlusses überwiegend Verluste, ohne nachvollziehbare Angaben über die Bestreitung der Lebenshaltungskosten machen zu können. Hinzu kommen mehrere hohe Überweisungen auf Konten der P Hypothekenbank von E .
23Bei Erlaß des Durchsuchungsbeschlusses stand zu vermuten, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismaterial führen werde, § 102 a.E. StPO. Daß dieses Beweismaterial aus Buchhaltungsunterlagen, Rechnungen, Bankbelegen und ähnlichem bestehen könnte, ergibt sich konkludent aus den steuerstrafrechtlichen Vorwürfen.
24Ob auch noch zum heutigen Zeitpunkt Tatsachen einen Anfangsverdacht rechtfertigen, bedarf dagegen keiner Entscheidung, weil ein nachträgliches Entfallen des Anfangsverdachts einen ursprünglich rechtmäßigen Durchsuchungsbeschluß genauso wenig berührt, wie ein wegen fehlender tatsächlicher Anhaltspunkte ursprünglich rechtswidriger Beschluß durch das Auffinden von Beweismitteln geheilt werden könnte.
25b)
26Die Beschwerden gegen die Durchsuchungsbeschlüsse, die sich auf die Sparkasse C und die Stadtsparkasse Z beziehen, sind begründet.
27Diese Beschlüsse betreffen Durchsuchungen bei Dritten, den Banken, und stützen sich auf §§ 103, 105, 94, 98 StPO. Sie ordnen die Durchsuchung zur Beschlagnahme von Bankunterlagen betreffend eine N T (geb. ##.#.####) und einen W T (geb. ##.#.####) an. Diese beiden Personen sind bis zum Zeitpunkt der Beantragung der Beschlüsse erkennbar nicht Beschuldigte des Verfahrens, sondern ebenfalls Dritte. Der Begriff "Bankunterlagen” dieser bisher nicht beschuldigten Dritten wird sodann im einzelnen an Hand von Beispielen und der Aufzählung von Kontonummern (im Beschluß "Sparkasse C ” ###### und #####/#### sowie im Beschluß "Stadtsparkasse Z ” #####/#### und #####/####) aufgeschlüsselt. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr mit beschuldigter Ehemann werden in der Beschlagnahmeanordnung erwähnt.
28Über den auch für Durchsuchungen bei Dritten gem. § 103 erforderlichen Tatverdacht hinaus, müssen gem. §§ 103, 94 StPO Tatsachen vorliegen, nach denen zu erwarten ist, daß sich im Durchsuchungsobjekt Unterlagen befinden, die der Beschlagnahme gem. §§ 94, 98 StPO unterliegen, d.h. als Beweismittel in Betracht kommen können. Die von § 94 geforderte Beweiseignung ist die nach vorausschauender Beurteilung auf Tatsachen gestützte nicht fernliegende Möglichkeit, daß der Gegenstand erst im Laufe des Verfahrens Bedeutung gewinnen wird. Dabei reichen allerdings nur vage Hinweise genauso wenig aus wie Vermutungen. Die gem. § 103 gesuchten Objekte sind zur Wahrung der Begrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses bei Durchsuchungen bei Dritten im Beschluß hinreichend zu individualisieren. (BGHR, Beschl. v. 13.01.1989, § 103 StPO Nr. 1; Beschl. v. 09.12.1992, § 94 StPO Nr. 2; Nack in KK-StPO, 3. Aufl., § 102 Rn. 1).
29Soweit auf Grund der angefochtenen Beschlüsse die Durchsuchungen zur Auffindung von Kontounterlagen der Beschwerdeführerin durchgeführt wurden, sind sie schon deshalb rechtswidrig, weil der Durchsuchungsbeschluß die Kontounterlagen der Beschwerdeführerin nicht wie gem. §§ 103, 94 StPO erforderlich hinreichend individualisiert.
30Die Beschwerdeführerin ist als Bezugsperson der gesuchten Beweismittel "Bankunterlagen” im Beschluß nicht namentlich aufgeführt. Dem Wortlaut des Durchsuchungsbeschlusses sollten vielmehr Kontounterlagen der nicht Beschuldigten N und W T gesucht (und beschlagnahmt) werden. Dennoch führten die von der Durchsuchung betroffenen Banken im Rahmen der Durchführung der Durchsuchung auf den Namen der Beschuldigten gestützte Computerrecherchen durch. Nicht ausreichend ist, daß die aufgeführten Kontonummern möglicherweise der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind. Denn insoweit handelt es sich nicht um "Bankunterlagen..., die N T ...[oder] W T... [betreffen]” Damit liegen sie außerhalb des Bereichs der hinreichenden Individualisierung.
31Darüber hinaus liegt die von § 103 StPO geforderte Erwartung des Auffindens von Beweismitteln nicht schon deshalb vor, weil sich sämtliche Kontounterlagen der im Beschluß aufgeführten Kontonummern in den Räumlichkeiten der jeweiligen Bank befinden. Denn nicht die gesamten Unterlagen dieser Konten stellen das gesuchte Beweismittel dar. Vielmehr soll erst die gem. § 110 StPO vorzunehmende Durchsicht der Unterlagen Klarheit darüber verschaffen, ob sich in ihnen verfahrensrelevante Eintragungen befinden. Erst derartige Eintragungen – zum Beispiel Überweisungen von den aufgeführten Konten in größerer Höhe ins Ausland – und die damit zusammenhängenden Unterlagen kämen als Beweismittel und als Gegenstand einer Beschlagnahme in Betracht. Eine Durchsuchung zu diesem Zweck ist erst zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, daß das gesuchte Beweismittel bei der Durchsicht der Unterlagen tatsächlich aufgefunden wird (BGHSt 28, 57, 59; BGHR, Beschl. v. 20.12.1988, § 103 StPO Nr. 2). Die Ermittlungsakte und der Beweismittelakte lassen jedoch bis zur Beantragung und dem Erlaß der angefochtenen Beschlüsse nicht erkennen, worin das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung solche konkreten Anhaltspunkte bezüglich der aufgeführten Konten der beschuldigten Beschwerdeführerin sieht.
32Bezüglich der im Beschluß aufgeführten Kontounterlagen der N und des W T bestand am 25.02.1998 zwar eine hinreichende Indiviualisierung. Diese beiden Personen sind jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht Beschuldigte des Verfahrens. Weder der Beweismittel-Akte noch der Ermittlungsakte kann in ihrem jeweiligen Stand zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beschlüsse ein Hinweis entnommen werden, in welcher Weise nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die Konten der Personen N T (geb.##.#.####) und W T (geb.##.#.####) bzw. Bank-Unterlagen bezüglich dieser Konten als Beweismittel im Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten des Verfahrens in Betracht kommen. Allein die Tatsache, daß die Beschuldigten die Eltern der Kontoinhaber sind, reicht auch dann nicht aus, wenn einer der das Konto innehabenden Kinder noch minderjährig war, so daß die Beschuldigten als Erziehungsberechtigte insoweit Kontovollmacht gehabt haben dürften.
33c)
34Der Antrag auf Herausgabe von Unterlagen an den Verteidiger Rechtsanwalt L ist ebenfalls unbegründet.
35Soweit die zu Grunde liegenden Durchsuchungsbeschlüsse rechtswidrig waren, sind keine Unterlagen im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt der Beschwerdeführerin beschlagnahmt worden. Eine Herausgabe an ihre Verteidiger kommt damit nicht in Betracht.
363.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.