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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird auf ihren Antrag gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch Bankbürgschaft erbringen zu dürfen.
Tatbestand
2Die Kläger sind die Eltern des am 27.6.1993 während eines Polizeieinsatzes auf dem Bahnhof von C ums Leben gekommenen H3. Mit ihrer Klage begehren sie von der beklagten Bundesrepublik die Erstattung der für ihren Sohn angefallenen Überführungs- und Beerdigungskosten aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung.
3Am 27.6.93 gegen 15:15 Uhr sollte durch Beamte der GSG-9 und des Bundeskriminalamtes eine Festnahme der wegen Verdachts der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung "S2" gesuchten I2 und H3 sowie weiter zum Schein eine Festnahme des Verfassungsschutzmitarbeiters T4 im Bahnhofsbereich von C erfolgen.
4In der Unterführung des Bahnhofs, von der die Aufgänge zu den Gleisen abgehen, wurde versucht, die drei Personen festzunehmen, H3 konnte sich der Festnahme zunächst entziehen und rannte die Treppe zu den Gleisen 3 / 4 hinauf, drehte sich sodann um und schoss mit seiner Pistole auf die ihm nacheilenden Polizeibeamten. Bei diesem Schusswechsel wurde der Polizeibeamte O tödlich getroffen, ein weiterer Beamter wurde angeschossen. Die Polizeibeamten ihrerseits schossen auf H3 und trafen ihn hierbei fünf Mal: Ein Schuss traf lediglich die Magazintasche, ein Geschoß perforierte Hose und Portemonnaie, durch die drei weiteren Schüsse erlitt er einen Beinsteckschuss, einen Schuss im linken Oberbauch und einen Schuss in der linken Flanke. Durch die Wucht der Geschosse wurde H3 rückwärts vom Bahnsteig auf das Bahngleis 4 vor die Bahnsteigkante geschleudert, wo er mit dem Rücken auf den Gleisen liegenblieb. Wegen der Lage von H3 nach dem Fall auf die Bahngleise wird auf die Lichtbilder in Band C II, Bl. ##, ## der Akte der Staatsanwaltschaft T ### Js ###/93, wegen der Einzelheiten der Örtlichkeiten auf die Lichtbilder im Band C I, BI. ### ff. d. A. Bezug genommen. Insgesamt wurden mindestens 39 Schüsse abgegeben, von denen 30 aus den Waffen der an dem Zugriff beteiligten Beamten und 9 aus der Waffe von H3 stammten. Diesbezüglich wird auf das Gutachten des Dr. Q vom Wissenschaftlichen Dienst A, Band E III der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, dort S. ### ff. Bezug genommen.
5Zwei GSG-9-Beamte, die im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen mit den Legendennummern # und # bezeichnet wurden, setzten H3 nach. Der weitere Tathergang ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig aber erlitt H3 im Anschluss an den geschilderten Schusswechsel durch einen aufgesetzten Nahschuss einen Kopfschuss in die rechte Schläfe aus seiner eigenen Pistole und verstarb am Abend des gleichen Tages an dieser tödlichen Kopfverletzung.
6Die Kläger behaupten, einer der beiden GSG-9 Beamten, welcher ihrem Sohn unmittelbar nach dem Fall auf das Bahngleis nachgesetzt sei, habe H3 mit einem Entwindungsgriff seine Waffe abgenommen und ihn damit mittels eines aufgesetzten Schläfenschusses getötet.
7Hierfür, so tragen sie vor, spreche bereits die Tatsache; daß nach dem Ergebnis des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens - insbesondere nach den Aussagen der in diesem Verfahren vernommenen Zeugen - feststehe, daß vor dem Fall von H3 auf die Bahngleise ein Abstand von maximal 1,50 m zwischen diesem und den nachfolgenden GSG-9 Beamten bestanden habe und diese zwei Beamte ohne jede Verzögerung zu H3 auf die Gleise gesprungen seien, ohne daß jedoch jemand die behauptete Selbsttötung gesehen habe. Vielmehr stehe danach fest, daß H3 durch eine exekutionsähnliche Handlung getötet worden sei.
8Sie sind der Auffassung, ohnehin sei die Beklagte für die von ihr behauptete Selbsttötung von H3 beweispflichtig, da in Anwendung der Beweislastgrundsätze zur Produzenten- und Arzthaftung wegen der zahlreichen Verstöße der Beklagten gegen die ihr obliegenden Beweissicherungs- und Aufklärungspflichten eine Beweislastumkehr zu deren Lasten eingetreten sei. Die Beweislastumkehr sei bereits deshalb anzunehmen, weil durch das Bundeskriminalamt die Reinigung der Hände von H3 zum Zwecke der Identifizierung angeordnet worden sei, obwohl eventuelle Schmauchspuren an dessen Händen zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich gewesen seien, ferner weil die Waffe von H3 zu spät daktyloskopisch untersucht worden sei, so daß jede brauchbare Spur längst vernichtet war. Sie weisen ferner darauf hin, daß die Kleidung der an dem unmittelbaren Zugriff auf H3 beteiligten Beamten nur unzureichend sichergestellt wurde und insbesondere die blutbehaftete Jacke des hauptverdächtigen GSG-9 Beamten - obwohl sichergestellt - im Verlauf der Ermittlungen verschwunden sei. Hinzu komme, daß keiner der an dem Zugriff beteiligten Beamten Wahrnehmungen gemacht habe, obwohl dies nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht nachzuvollziehen sei.
9Die Kläger beantragen,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.305,69 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7.7.1997 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte behauptet, H3 habe sich selbst nach seinem Fall auf die Bahngleise den tödlichen Schuss beigebracht. Die Tatsache, daß keiner der vernommenen Zeugen die Selbsttötung beobachtet habe, spreche nicht dagegen, daß eine solche stattgefunden habe, da der Sohn der Kläger hierfür allenfalls eine Sekunde benötigt habe und nach den Aussagen der im Ermittlungsverfahrens vernommenen Zeugen davon auszugehen sei, daß H3 nach seinem Fall auf die Bahngleise mindestens einige Sekunden unbeobachtet gewesen sei.
14Für eine Beweislastumkehr, so meint sie, sei bereits deshalb kein Raum, weil zivilrechtliche Dokumentations- und Beweissicherungspflichten den beteiligten Beamten nicht oblegen hätten, vielmehr seien diese im Rahmen der Strafverfolgung sowie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher und dienstrechtlicher Aufgaben tätig geworden.
15Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C3, T3, H4, M, L2 und L, U sowie durch Einnahme eines Augenscheins, ferner durch urkundliche Verwertung der Aussage der Zeugin E, Band B VII der Akten ### Js ###/93 StA T, dort Bl. ### - ###, sowie weiter durch Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft T ### Js ###/93.
16Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. und 14. August 1998, Bl. ### ff. d. GA und auf den Inhalt der Akten der Staatsanwaltschaft T ### Js ###/93 Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist nicht begründet.
19Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich der Überführungs- und Beerdigungskosten von H3 aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung.
20Zwar ist nunmehr nach Vorlage des Erbscheines durch die Kläger, ausweislich dessen sie die Erben von H3 sind, deren Berechtigung zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung (Aktivlegitimation) unstreitig.
21Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch nicht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer fest, daß H3 von einem Beamten der Beklagten durch einen aufgesetzten Kopfschuss getötet wurde, nachdem er bereits wehrlos auf den Bahngleisen lag. Dies wäre aber Voraussetzung für eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.
22I.
23Die Aussagen der vernommenen Zeugen zu dem Geschehensablauf nach dem Sturz von H3 auf den Gleiskörper lassen nicht den hinreichend sicheren Schluss zu, daß nach Beendigung des Schusswechsels auf dem Bahnsteig ein weiterer Schuss von einem Beamten zum Zwecke der Tötung von H3 abgegeben wurde. Zwar haben die Zeugen C3 und H4 entsprechende Aussagen gemacht und der Zeuge M eine entsprechende Darstellung eines Informanten geschildert. Deren Aussagen erschienen der Kammer jedoch bereits für sich betrachtet nicht glaubhaft, und zudem haben die Zeugen T3, L und U Gegenteiliges bekundet, nämlich daß ein weiterer Schuss nicht mehr gefallen sei.
241.
25Aus der Aussage der Zeugin C3 lässt sich der von den Klägern behauptete Geschehensablauf nicht mit der hinreichenden erforderlichen Sicherheit herleiten.
26Sie hat zwar bekundet, auf die auf den Gleisen liegende Person sei von den zwei hinzukommenden Personen geschossen worden. Jedoch war sie sich in zahlreichen Teilbereichen nicht mehr sicher, in anderen Punkten steht ihre Aussage im Widerspruch zu dem unstreitigen Sachverhalt. So hat die Zeugin vor der erkennenden Kammer zunächst ausgesagt, auf H3 sei nach seinem Fall auf die Gleise von der ersten hinzutretenden Person einmal geschossen, sodann sei nach dem Hinzukommen der zweiten Person nochmals geschossen worden. Im weiteren Verlauf ihrer Aussage hat sie sich auf Nachfragen ausdrücklich dahingehend korrigiert, die erste Person habe mehrfach auf den Liegenden gefeuert, und ein weiterer Schuss sei dann bei Erscheinen der zweiten Person abgegeben worden. Nach einer Sitzungspause hat sie dann wiederum erklärt, sie sei sich bei nochmaligem Überlegen nicht mehr sicher, wie oft auf den Liegenden geschossen worden sei, es könne sich auch lediglich um einen Schuss gehandelt haben.
27Selbst wenn diese inhaltlich variierenden Aussagen in ihrem Kerngehalt übereinstimmen, nämlich in der fortlaufenden Schilderung, daß nach dem Sturz von H3 auf die Bahngleise noch auf diesen geschossen wurde, so hat doch die Zeugin einen aufgesetzten Kopfschuss nicht beobachtet. Daß allein ein solcher nahezu aufgesetzter Nahschuss aus der eigenen Pistole des H3 dessen Tod herbeigeführt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich im übrigen auch aus den Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin M2 vom 9.7.1993 (Bl. ## ff. des Bandes E I der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft), des Instituts für Rechtsmedizin N vom 5.7.98 (Band E I der Ermittlungsakten, Bl. ### f.) und des Instituts für Rechtsmedizin A vom 15.11.1993 (Band E III der Ermittlungsakten, BI. ### f.). Die Zeugin C3 hat jedoch weder einen Austausch der Waffen durch einen der Beamten beobachtet, der aber notwendigerweise stattgefunden haben müsste, noch einen aufgesetzten Kopfschuss, der infolge der liegenden Stellung des H3 allein in gebückter Haltung hätte abgegeben werden können.
28Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Inbesitznahme der Waffe des Herrn H3 möglich gewesen wäre, als sich nach Bekundung der Zeugin C3 die erste Person bückte und sie den Eindruck hatte, es werde gekämpft oder der Liegende werde geschlagen, so bleibt doch die Tatsache, daß sie sich nicht mehr erinnern konnte, einen Schuss gehört zu haben, als sich die stehende Person in gebückter Haltung befand. Nachdem sie zunächst ausgesagt hat, die stehende Person habe auf die liegende geschossen, war sie sich später nicht mehr sicher, ob Schüsse bereits fielen, während die erste Person sich in gebückter Haltung befand. Im Anschluss daran hat sie jedoch ausgesagt, sie meine, die Schüsse seien erst gefallen, als die zunächst hinzugetretene Person sich wieder aufgerichtet habe. Nach dem von den Klägern behaupteten Geschehensablauf muss der aufgesetzte Nahschuss auf den liegenden H3 jedoch zwangsläufig in gebückter Haltung abgegeben worden sein, wenn er von einem GSG 9-Beamten abgefeuert wurde.
29Damit steht nach der Aussage der Zeugin weder fest, wie viele Schüsse letztlich auf den liegenden H3 abgegeben wurden, noch wann diese Schüsse gefallen sein sollen, ebensowenig, welche der beiden Personen diesen Schuss bzw. die Schüsse abgegeben hat. In diesem Zusammenhang hat sie auch ausdrücklich klargestellt, während des Ermittlungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt erklärt zu haben, sie habe einen Kopfschuss gesehen. Wie sie anlässlich der mündlichen Verhandlung nochmals, wie bereits in ihrer Vernehmung vom 9.8.1993, BI. ## und #, # des Bandes B VII der Ermittlungsakten, erläutert hat, entspricht die von dem Journalisten T5 gefertigte und von ihr unterschriebene eidesstattliche Versicherung, wonach auf den Kopf des Liegenden gezielt worden sein soll, nicht ihren damaligen Wahrnehmungen.
30In Anbetracht der unsicheren und wechselnden Aussagen kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die Zeugin durch die sich überstürzenden Ereignisse Wahrnehmungen gemacht hat, die dem tatsächlichen Zeit- und Geschehensablauf nicht entsprechen oder daß sie sich diese im Nachhinein entsprechend zusammengereimt hat. Für diese Möglichkeit spricht jedenfalls der Gemütszustand der Zeugin während und nach dem Tatgeschehen, der anlässlich ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am Tattag deutlich wurde. So hat die Zeugin anlässlich der Vernehmung am 27.6.93 erklärt, sie habe panische Angst gehabt und sich aus diesem Grunde in dem im Kiosk befindlichen Schrank versteckt, nachdem sie die Rollladen heruntergelassen hatte, um solcherart unbemerkt zu bleiben. Insbesondere war es der Zeugin verständlicherweise nicht möglich, die Geschehnisse richtig einzuordnen. So war ihr bereits nicht bewusst, daß es sich bei den Schießenden um Polizeibeamte handelte, vielmehr ging sie - wohl auch deshalb, weil sie eine Schussabgabe durch die auf den Gleisen liegende Person nicht beobachtet hatte - offenbar davon aus, die schießenden Personen seien die rechtswidrig Angreifenden. Demgemäß versteckte sie sich nach ihren eigenen Angaben auch aus Angst vor der schießenden, vermummten Person. Während der angstvollen Stunde, die sie dann, von den Beamten unbemerkt, im Schrank verbrachte, hat sich der durch die Angst hervorgerufene Verwirrungszustand der Zeugin offenbar verstärkt. Denn die Zeugin C3 war, wie dies der Vermerk des vernehmenden Polizeibeamten zeigt, zunächst nicht einmal in der Lage, ihre Personalien vollständig anzugeben. So fiel ihr ihr Geburtsname erst nach längerem Nachdenken ein, gleichermaßen ihre Adresse.
31Für diese Deutung spricht auch, daß die Zeugin C3 im Verlaufe ihrer Vernehmungen während des Ermittlungsverfahrens ausgesagt hat, von den zwei Hinzutretenden sei mehrfach geschossen worden, so in ihrer Aussage vom 9.8.1993, Band B VI I der Ermittlungsakten, Bl. ## ff.. Wenn aber diese Aussagen mit dem tatsächlichen Geschehen übereinstimmen sollten, ist schwer nachvollziehbar, warum der Körper von H3 lediglich vier Schusswunden aufwies, wovon eine die streitgegenständliche im Kopf war. In Anbetracht der Tatsache, daß mindestens eine dieser Schusswunden zum Sturz von H3 auf die Bahngleise geführt haben dürfte, müssten demnach die im Schusswaffengebrauch geübten Beamten mehrfach ihr ruhig daliegendes Ziel verfehlt haben. Hiergegen spricht aber auch der Umstand, daß im Gleisbett weitere Projektile nicht gefunden wurden.
32Die Kammer vermag der Aussage der Zeugin aber auch deshalb nicht uneingeschränkt zu folgen, weil diese sich auch im Übrigen kaum noch detailliert an den Ablauf der Ereignisse erinnern konnte. So vermochte sie weder zu sagen, wo sich die Person, die den Schuss abgegeben haben soll, genau befand; ob in Kopf-, Hüft- oder Fußhöhe des H3, noch auf welchen Körperteil des Liegenden gefeuert worden sein soll. Unrichtig ist ihre Erinnerung auch nachweislich hinsichtlich der Position des auf den Gleisen liegenden H3. Wie sich nämlich aus den Fotos aus der Ermittlungsakte ergibt und wie dies zwischen den Parteien auch unstreitig ist, lag H3 nach seinem Fall auf die Gleise rechtwinklig quer zum Schienenstrang. Hingegen hat die Zeugin C3 bekundet, H3 habe parallel zur Schiene gelegen.
332.
34Ebensowenig lässt sich aus der Aussage des Zeugen H4 der hinreichend sichere Schluss ziehen, daß H3 vorsätzlich von einem der hinzutretenden Beamten mittels eines Kopfschusses getötet wurde. Zwar hat der Zeuge bekundet, er habe gesehen, wie eine Person auf die Gleise gestürzt sei und unmittelbar darauf zwei weitere Personen gefolgt seien, von denen eine dem Liegenden die Waffe an den Kopf gehalten und sodann geschossen habe. Die Kammer hat jedoch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung. Vielmehr sprechen gewichtige Umstände dafür, daß der Zeuge H4 sich zum Zeitpunkt des Tatgeschehens gar nicht auf dem Bahnhof von C befand. Er konnte zwar die Örtlichkeiten sowie die Umstände der Ergreifung von H3 genau beschreiben. Auf der anderen Seite wurde die Schilderung des Zeugen H4 immer dann ungenau, wenn er nach Tatsachen gefragt wurde, die nicht bereits Gegenstand von Darstellungen der Presse und der Medien war. So hat er zwar - insoweit übereinstimmend mit der Zeugin C3 - bekundet, der auf den Gleisen liegende H3 sei zunächst von einem der Hinzutretenden geschlagen worden. Der Frage nach näheren Angaben zum zeitlichen Ablauf zwischen dem angeblichen Schlagen und der Abgabe des Schusses ist er jedoch ausgewichen.
35Nicht nachvollziehbar ist auch die Bekundung des Zeugen H4, er habe sich, da es ihm nicht gutgegangen sei, an die Wand der auf dem Bahnhof befindlichen Holzbaracke gelehnt und von dort aus beobachtet, wie zwei oder drei Personen in Zivil die Treppe hinauf stürmten. Wie nämlich die Kammer anlässlich des Ortstermins auf dem Bahnhof von C festgestellt hat, ist der Treppenaufgang von der Holzbaracke aus erst dann zu erkennen, wenn man ca. 1,50 m in Richtung auf das Gleis nach vorne tritt. Demgemäß kann der Zeuge H4 die Vorgänge auf dem Treppenaufgang nicht aus der Position wahrgenommen haben, die er in seiner Vernehmung als seinen Standort angegeben hat.
36Anlass zu Zweifeln an seiner Schilderung, er habe die Vorgänge auf dem Bahnhof von C miterlebt, bestehen weiter deshalb, weil der Zeuge H4 keinerlei Angaben zu den Ereignissen nach dem behaupteten aufgesetzten Kopfschuss machen konnte. Vielmehr stehen seine diesbezüglichen Angaben im Widerspruch zu dem weiteren unstreitigen Geschehensablauf. So hat der Zeuge H4 bekundet, außer ihm hätten sich bis auf die Kioskverkäuferin keine weiteren Personen auf dem Bahnsteig der Gleise 3 und 4 befunden, obwohl feststeht, daß sich in der näheren Umgebung des Kiosks, die der Zeuge von seinem Standort H4 hätte einsehen können, noch die Eheleute L und die Zeugen H (Aussage Band B VII Bl. ### ff.), N2 I (Aussage Band B VII Bl. ### ff) und L4 (Aussage B VII Bl. ### ff.) befanden. Die drei letztgenannten Zeugen müssten sich sogar in der unmittelbaren Nähe des Zeugen H4 befunden haben, denn jedenfalls Frau H und Frau I haben anlässlich ihrer Vernehmung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ausgesagt, sie hätten sich von der Treppe aus gesehen hinter dem Kiosk befunden.
37Insbesondere steht auch nach den Aussagen der Eheleute L und des Zeugen U fest, daß die auf dem Bahnsteig anwesenden Leute im Anschluss an den Schusswechsel von Polizeibeamten fortgeführt wurden. Angesichts dieses Umstandes ist die Schilderung des Zeugen H4, es habe sich niemand um ihn gekümmert, da sich außer ihm niemand auf dem Bahnsteig befunden habe, nicht nachvollziehbar.
38Dies gilt umso mehr, als unmittelbar nach dem Schusswechsel zahlreiche Personen auf den Bahnsteig liefen, der Zeuge U hat hierzu in seiner Aussage vom 2.7.1993, Bl. ## d. A. B VIII, sogar von einer "Menschentraube" gesprochen. Auffällig war ferner für viele Zeugen das Auftauchen von Einsatzkräften mit Schutzwesten, Stahlhelmen und Schusswaffen. Insoweit wird auf die Aussage der Zeugin C3 vom 27.6.93, Bl. # des Bandes B VII der Ermittlungsakten, des Zeugen U vom 12.7.93, Bl. ## des Bandes B VIII der Ermittlungsakten und des Zeugen L vom 1.7.93, Bl. ### Band B VII der Ermittlungsakten Bezug genommen. Ferner steht nach diesen Aussagen fest, daß bereits kurze Zeit später Rettungshubschrauber zum Zwecke der Versorgung der Verletzten landeten, nämlich um 15:31 Uhr der erste (Band B VI Bl. ### der Ermittlungsakten) und um 15:36 Uhr der nächste (Band B III Bl. ### der Ermittlungsakten)
39Zu all diesen Geschehnissen konnte der Zeuge H4 keinerlei Angaben machen, sondern er hat lediglich ausgesagt, er sei dann in der Folgezeit wieder nach Hause zurückgefahren, ohne daß sich jemand um ihn gekümmert habe.
40Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Darstellung dieses Zeugen bestehen aber auch deshalb, weil die Kammer bei der Vernehmung des Zeugen H4 den Eindruck gewonnen hat, daß dieser dazu neigt zu fabulieren und nicht Erlebtes als Gegenstand eigener Wahrnehmung darzustellen. So hat der Zeuge unaufgefordert bekundet, bereits mehrfach Zeuge von Exekutionen gewesen zu sein. Eine von diesen Exekutionen soll sich sogar ebenfalls auf einem Bahnhof ereignet haben. Bereits die Häufigkeit dieser gleichartigen Erlebnisse spricht dafür, daß sich bei dem Zeugen etwa Gelesenes mit tatsächlich Erlebtem vermischt. Denn nach der Lebenserfahrung sind Exekutionen durch die russische Mafia nicht so häufig, als daß diese ständig beobachtet werden könnten. Hinzu kommt, daß der Zeuge zwar jeweils meinte, über die Einzelheiten und Hintergründe der angeblichen Exekutionen Bescheid zu wissen, nämlich Drogen und Zigarettenschmuggel, ohne aber jemals hierzu von Gerichten vernommen worden oder irgendwie mit der Angelegenheit befasst gewesen zu sein.
41Gegen die Richtigkeit der Darstellung des Zeugen H4 spricht ferner, daß dieser - obwohl er nach eigenem Bekunden seit Jahren aggressiven und investigativen Journalismus betreibt - erst am 31.1.1995, also 1 1/2 Jahre später, mit seinen angeblichen Wahrnehmungen an das Grenzschutzpräsidium West als angeblicher Zeuge des Geschehens herangetreten ist. Der Zeuge hat zwar angegeben, daß er sich bereits unmittelbar im Anschluss an die Tat an die Staatsanwaltschaft T gewandt und mitgeteilt habe, er stelle sich als Zeuge zur Verfügung. Dort ist der Eingang eines solchen Schreibens aber nicht feststellbar.
42Ebensowenig vermag die Kammer aus dem von dem Zeugen selbst vorgelegten Brief an Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl eine mögliche Involvierung des Zeugen in die Geschehnisse herauszulesen. Vielmehr offenbart dieses Schreiben allein beleidigende und querulatorische Züge. Auf solche Schreiben wird in der Regel von Behörden nicht geantwortet, und angesichts der Formulierungen in diesem Schreiben konnte der Zeuge H4 eine Reaktion auch nicht erwarten, so daß seine Darstellung, er sei ärgerlich gewesen, daß man sich nicht bei ihm gemeldet habe, nicht nachvollziehbar ist. Selbst wenn dies aber so gewesen sein sollte, hätte in Anbetracht der bei dem Zeugen zutage getretenen Antipathie gegen staatliche Stellen nichts näher gelegen, als mit der von ihm angeblich erlebten Geschichte an die Öffentlichkeit zu treten. Daß er dies nicht getan hat, ist mit der wiederholten eigenen Bekundung des Zeugen, er betreibe aggressiven und investigativen Journalismus, nicht in Einklang zu bringen. Seine Erklärung für dieses Verhalten, er sei kein billiger Sensationsjournalist, vermochte die Kammer nicht zu überzeugen. Schließlich handelte es sich bei den Geschehnissen in C um solche, deren mögliche politische Brisanz sich auch einem seriösen Journalisten geradezu aufdrängen musste.
433.
44Letztlich ist auch die Aussage des Zeugen M nicht geeignet, bei der Kammer die hinreichend sichere Gewissheit von einer vorsätzlichen Tötung des Herrn H3 herbeizuführen.
45Der Aussage dieses Zeugen kommt bereits deshalb ein geringerer Beweiswert zu, weil er keine Bekundungen machen konnte, die Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmungen waren, sondern vielmehr diese nur als sogenannter Zeuge vom Hörensagen schildern konnte. In diesem Zusammenhang war weiter zu berücksichtigen, daß der Zeuge M zwar nach seinem damaligen Kenntnisstand von der Glaubwürdigkeit seines Informanten ausging und deshalb auch in seinen Artikeln berichtete, ein an dem Einsatz beteiligter Beamter habe ihm glaubwürdig geschildert, der auf dem Boden liegende H3 sei von einem von zwei hinzutretenden Beamten erschossen worden. Gleichwohl hat die Kammer den Eindruck gewonnen, daß der Zeuge M seine eigene Beurteilung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit seines Informanten in der Folgezeit geändert hat. So hat er ausgesagt, er habe sich vergewissert, daß sein ihm namentlich bekannter Informant tatsächlich an dem Einsatz von C beteiligt gewesen sei, und einzelne Unrichtigkeiten in der Schilderung des Informanten hätten ihn eher in seiner eigenen Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Mannes bestärkt. Ohne diese Überprüfung und insbesondere auch ohne die Versicherung des Informanten, er werde die gleiche Aussage auch bei der Staatsanwaltschaft machen, hätte er in seinen Artikeln nicht über dessen Darstellung der Ereignisse berichtet. Schließlich hat der Zeuge M aber auch eingeräumt, erst im Anschluss an die von ihm veröffentlichten Artikel entdeckt zu haben, daß sein Informant ihm auch in anderen Punkten nicht die Wahrheit gesagt hatte. So habe der Informant nicht nur nichts davon gesagt, daß H3 mit seiner eigenen Waffe erschossen worden sei, sondern ihm auch einen ganz anderen Standort als Beobachtungsposition angegeben.
46Unabhängig von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen M kann damit die Tatsache nicht unberücksichtigt bleiben, daß der angebliche Tatzeuge nicht nur den Geschehensablauf in zahlreichen Punkten unrichtig geschildert, sondern auch vorsätzlich hinsichtlich seines Standortes die Unwahrheit gesagt hat. War aber die Bekundung des Informanten gegenüber dem Zeugen M bereits in wesentlichen Teilbereichen falsch, so vermag die Kammer dessen Aussage, so wie sie der Zeuge M geschildert hat, auch in den verbleibenden Punkten, nämlich der Tötung des Herrn H3, nicht zu folgen. Dies gilt umso mehr, als der angebliche Zeuge seine Aussage nie vor Stellen wiederholt hat, die deren Richtigkeit hätten verifizieren können.
47Da der Zeuge M im Hinblick auf das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht auch keine genaueren Angaben zu der ihm gegenüber abgegebenen Darstellung machen wollte, und die Kammer demgemäß die Angaben des Informanten unter keinem Gesichtspunkt auf ihren Wahrheitsgehalt hin untersuchen kann, kommt der Aussage des Zeugen M letztlich kein Beweiswert zu Gunsten der Kläger zu.
484 .
49Unabhängig von den bestehenden Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen C3, H4 und M waren ferner aber auch die Aussagen der Zeugen L2 und L, T3 und U zu berücksichtigen. Keiner der letztgenannten Zeugen hat die Darstellung der Kläger von einer vorsätzlichen Tötung des wehrlos auf dem Boden liegenden H3 durch Beamte der Beklagten bestätigt. Vielmehr haben diese Zeugen übereinstimmend bekundet, nach dem Fall von Herrn H3 auf die Gleise sei kein weiterer Schuss mehr gefallen, insbesondere hat auch keiner der Zeugen einen "Waffentausch" und einen aufgesetzten Kopfschuss akustisch oder optisch - zum Beispiel anhand der Haltung des Schützen - wahrgenommen.
50Jeder dieser Zeugen hatte von seinem Standort aus gute Sicht auf den auf der Schiene liegenden H3. Gleichwohl konnte keiner das Vorbringen der Kläger, der wehrlose H3 sei auf der Schiene liegend mit seiner eigenen Pistole durch einen aufgesetzten Nahschuss eines Beamten erschossen worden, bestätigen.
51Vor allem der Zeuge U hat zu den Ereignissen am Tattag eine detaillierte Schilderung abgegeben und konnte sich auch fünf Jahre später noch in verblüffender Weise an Einzelheiten erinnern.
52So hat er plastisch sein Betreten des Bahnsteiges und die hierbei von ihm gemachten Wahrnehmungen geschildert, insbesondere die Anwesenheit eines Mannes, der für ihn in nicht nachvollziehbarer Weise in seine Tasche murmelte, daß drei (Leute) den Tunnel beträten, sowie die weiter mit ihm in diesem Gleisbereich anwesenden Personen.
53Auch seine weitere Schilderung der Geschehnisse deckt sich in den wesentlichen Punkten mit dem unstreitigen Ergebnis der Ermittlungen. Insbesondere hat der Zeuge zuverlässig und für die Kammer überzeugend ausgesagt, Schüsse seien nach dem Fall von H3 auf die Bahngleise nicht mehr abgegeben worden.
54Der Zeuge U, der die besten Sichtmöglichkeiten hatte, war sogar besonders empört darüber, als er am Donnerstag nach dem Geschehen in C, mithin am 01.07.1993, in der Fernsehsendung "Monitor" von einem angeblichen aufgesetzten Todesschuss und von der "Blutspur der GSG 9" hörte und nahm gerade dies zum Anlass, sich als Zeuge zu melden, obwohl er zuvor mit der Sache nichts weiter zu tun haben wollte.
55Die Kammer hat nicht die geringsten Zweifel, daß der Zeuge U, der von den auf dem Bahnhof ermittelnden Beamten nicht als Zeuge erfasst worden war, gleichwohl vor Ort gewesen ist und das Geschehen beobachten konnte. Zum einen konnte er plausibel erklären, daß er sich von seinem Standort aus über die Schienen (und nicht durch die Unterführung) zu den Gleisen 1 + 2 begab und daß wohl deshalb seine Personalien nicht festgestellt worden waren. Zum anderen konnte er - anders als der Zeuge H4 - auch das folgende Geschehen, nämlich das Hinzutreten von weiteren Beamten, das Landen von Hubschraubern und sogar Nebensächlichkeiten, wie etwa die Anwesenheit einer Frau mit Blindenabzeichen sowie eines älteren Herrn mit Hörgerät, beschreiben. Tatsächlich waren zwei Zeugen, auf die diese Beschreibung passt, auch zugegen, nämlich Frau X (vgl. zu deren Aussage Band B VIII Bl. ### ff. der Ermittlungsakten) sowie Herr E (vgl. zu dessen Aussage Band B VII, Bl. ### f. der Ermittlungsakten).
56Ebensowenig hat der Zeuge U Tendenzen gezeigt, von ihm nicht Wahrgenommenes im Nachhinein als selbst Erlebtes zu schildern. So deckt sich seine Aussage im Termin vom 14.8.1998 auch nach fünf Jahren noch mit seinen Aussagen vom 2.7., 12.7. und 12.8.1993 unmittelbar nach der Tat. Auch hat der Zeuge dort wo er sich nicht sicher war, seine Zweifel erkennen lassen und ausgesagt, der von den Beamten weggewischte Gegenstand habe zwar die Größe einer Pistole gehabt, letztlich gesehen habe er eine solche jedoch nicht.
57Die Glaubwürdigkeit des Zeugen U leidet auch nicht darunter, daß sich seine Aussage in einem Punkt von der Aussage vieler anderer von der Kammer vernommener Zeugen unterscheidet. So trat nach seiner Bekundung nach dem Sturz des H3 auf die Schienen bis zum Hinzutreten der Grenzschutzbeamten eine deutliche Pause ein, deren Dauer er bei der Vernehmung durch die Kriminalpolizei mit ungefähr einer Minute, bei der Vernehmung vor der Kammer immer noch mit zehn bis zwanzig Sekunden angab.
58Von dieser Zeitangabe kann die Kammer nicht ausgehen, da die meisten vor der Kammer vernommenen Zeugen im wesentlichen von einem einheitlichen Vorgang, jedenfalls nicht von einer so deutlichen Pause, sprachen. Selbst die als erste hinzugetretenen GSG 9 - Beamten Nr. # und # haben bei ihren Vernehmungen von einem sofortigen Nachsetzen gesprochen.
59Letztlich kommt es jedoch auf diesen Punkt nicht entscheidend an. Die Kammer unterstellt in diesem Zusammenhang die Behauptung der Kläger als richtig, es habe sich um einen einheitlichen Vorgang dergestalt gehandelt, daß die Beamten H3 unmittelbar auf die Gleise nachsetzten. Demgemäß bedurfte es auch der von den Klägern beantragten Vernehmung des Zeugen K zu diesem Punkt nicht.
60Die Kammer sieht indessen aufgrund dieser Abweichung keinen Anlass, der Aussage des Zeugen U im übrigen keinen Glauben zu schenken. Denn einerseits entspricht es aussagepsychologischen Erfahrungstatsachen, daß das Zeitgefühl einer Person bei sich überstürzenden Ereignissen oft nicht verlässlich ist. Zum anderen hat der Zeuge die von ihm wahrgenommene Pause aber auch nachvollziehbar damit erklärt, daß er einen Teil des Bereichs des Treppenaufgangs von seinem Standort aus nicht habe einsehen können, so daß sich allein deshalb für ihn zwischen dem Sturz des H3 und dem Hinzutreten der Polizeibeamten, welche er zuvor nicht die ganze Zeit hat sehen können, nach seinem optischen Eindruck eine Pause ergab.
61Auch der Zeuge L war sich sicher, daß auf den Liegenden nicht mehr geschossen wurde, und seine diesbezügliche Aussage im Verhandlungstermin vom 14.8.1993 stimmt auch mit seiner Aussage vom 1.7.1993 unmittelbar nach dem Tatgeschehen (Band B VII, B1. ###-### und ###-### der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft) überein.
62Letztlich deckt sich seine Aussage auch mit der seiner Ehefrau, der Zeugin L2, und der des BKA-Beamten T3. Auch diese beiden Zeugen konnten nicht bestätigen, daß auf H3 nach seinem Fall auf die Gleise noch einmal gefeuert wurde. Gleichermaßen hat der Zeuge T3 bekundet, er habe lediglich gesehen, daß zwei Beamte sich in der üblichen Sicherungshaltung auf die Person im Gleisbett zu bewegt hätten, Schüsse habe er jedoch nicht mehr gehört. Die Kammer übersieht in diesem Zusammenhang nicht, daß die Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen T3 im Hinblick auf die Geräuschkulisse auf dem Bahnsteig möglicherweise dadurch eingeschränkt war, daß der Zeuge T3 gleichzeitig eine Welle von Funksprüchen erhielt. Wenn auch der Zeuge T3 bekundet hat, er hätte gleichwohl noch Schüsse wahrgenommen, wenn sie denn gefallen wären, so kann dies letztlich dahinstehen. Denn es bleibt die Tatsache, daß auch der Zeuge T3 weder einen aufgesetzten Kopfschuss beobachtet, noch überhaupt Schüsse gehört hat, nachdem die gesuchte Person auf den Schienen lag.
63Anhaltspunkte für die behauptete Feststellung ergeben sich auch nicht aus der Aussage der Zeugin E vom 6.7.1993 im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (Band B VII, Bl. ###-###), deren urkundliche Verwertung beide Parteien beantragt haben. Diese Aussage ist vielmehr bezüglich des streitigen Geschehensablaufes deshalb unergiebig, weil die Zeugin E zum Ablauf der Geschehnisse nach dem Sturz von H3 auf die Gleise keine Beobachtungen mehr gemacht hat. Vielmehr hat sie bekundet, sich nach den Schüssen aus Angst hinter einem Bahnsteighäuschen versteckt zu haben. Nach ihrer Erinnerung hat sie jedoch danach Schüsse nicht mehr gehört, obwohl sie der Meinung war, sie hätte solche wahrgenommen, wenn sie gefallen wären.
645.
65Aus den Zeugenaussagen lässt sich daher nicht mit der erforderlichen Gewissheit herleiten, daß H3 nach seinem Sturz auf die Bahngleise von einem Beamten der Beklagten durch einen aufgesetzten Kopfschuss getötet wurde.
66II.
67Auch die zahlreichen im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten sprechen nicht für eine vorsätzliche Tötung des H3 seitens eines Beamten.
681.
69So lässt sich nach dem Ergebnis des Instituts für Rechtsmedizin der Universität N vom 19.9.1993 (Prof. Dr. C2 vgl. hierzu Band E I BI. ### ff. der Ermittlungsakten) das Spurenmuster an der Waffe von H3 widerspruchsfrei durch eine Selbsttötung erklären. Insbesondere das sogenannte Spraymuster, das heißt das Blutspurenmuster an der H3-Waffe, ist eher mit einer Selbst- als mit einer Fremdtötung in Einklang zu bringen. So wies die Waffe von Herrn H3 nach dem Ergebnis der Untersuchungen zahlreiche punktförmige, feinste runde Spuren auf, welche dafür sprechen, daß entsprechende Blutpartikel senkrecht gegen die Ebene der linken Seite geprallt sind, hingegen keine Spritzspuren mit einem tangentialen Verlauf (Seite # des Gutachtens vom 19.9.1993) Bei einem Selbstmord durch einen Kopfschuss liegt die Waffe nicht mit der gleichen Stabilität in der Hand des Schützen wie bei einem von fremder Hand abgegebenen Schuss, mit der Folge, daß sich der Rückstoß stärker auswirkt. In dem Augenblick, in dem sich der Explosionsdruck und das Geschoß mit seiner direkten und indirekten zerstörenden Wirkung dem Gehirn mitteilt, kommt es sofort zu einer Muskelerschlaffung (Atonie): Der Arm fällt herunter, der Griff um die Waffe löst sich, so daß sich bei einem solchen Geschehen die Waffe praktisch nie in der Hand des Suizidanten befindet. Hierdurch wird auch eine größere Distanz der Waffe zum Einschussloch schneller erreicht, so daß die aus dem Einschussloch ausdringenden Blutspritzer nur noch in geringer Menge tief in die Waffe hineingelangen können.
70Anders ist dies bei einer Fremdtötung: Hier ist die Waffe - jedenfalls bei einem im Schusswaffengebrauch Geübten - stabiler fixiert und bleibt mindestens eine Sekunde, wahrscheinlicher sogar zwei bis drei Sekunden annähernd in der aufgesetzten Schussposition. Dies hat zur Folge, daß sehr viel mehr Blut in den Lauf der Waffe gerät. In Anbetracht der an der Waffe von H3 gefundenen geringen Blutmenge kommt Prof. Dr. C2 damit zu dem Ergebnis, daß eine Selbsttötung sehr viel wahrscheinlicher ist als eine Fremdtötung (S. ## ff. des Gutachtens vom 19.9.1993). Dies gilt insbesondere deshalb, weil bei einer Fremdtötung die Waffe nach einer willkürlichen Fixierung in annähernd vertikaler Lage durch eine zweite willkürliche Steuerung mit nachfolgender, dem natürlichen Bewegungsablauf widersprechender Bewegung blitzartig in eine Horizontalposition hätte verbracht werden und die Schusshand die Griffschale hätte freigeben müssen, um das Spurenbild an der Waffe zu erklären. Dies ist vom Zeitablauf her und physikalisch nur schwer erklärbar.
71Hinzu kommt, daß die Jacke des GSG 9-Beamten Nr. #, welchen die Kläger der vorsätzlichen Tötung verdächtigen, bis auf eine von dem Getöteten stammende Blutspur im Bereich des rechten Ärmels in Ellenbogenhöhe, bei der es sich um eine Kontaktspur handelt, keine Blutspuren aufwies. Im Hinblick auf die aus der Wunde austretenden Blutpartikel, die sogar mehrere Meter weit fliegen können, ist es damit nicht denkbar, daß die Jacke dieses Beamten im unteren Ärmelbereich von Blutspuren verschont geblieben wäre, wenn er selbst die Tötungshandlung vorgenommen hätte. Insbesondere ist ein Ausweichen vor den ausspritzenden bzw. im Flug befindlichen Partikeln durch einen blitzartigen Rückzug nicht möglich. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Gutachten des Prof. Dr. C2 auf Seite ## f. und ## des Gutachtens vom 19.9.1993 Bezug genommen.
722.
73Die Kammer übersieht nicht, daß die Kläger zu diesem Gutachten des Prof. Dr. C2 ein Gegengutachten des Prof. Dr. C6 vom Institut für Rechtsmedizin in E2 eingeholt haben, welches die Schlussfolgerungen des Gutachters Prof. Dr. C2 nicht für zwingend hält. So hat Prof. Dr. C6 in seinem Gutachten vom 29.3.1994 (Leitakte der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, Sonderband "Beschwerde", Bl. ## ff.) ausgeführt, der von Prof. Dr. C2 getroffene Rückschluss auf die Selbsttäterschaft von H3 sei bereits deshalb nicht zwingend, weil aus der Blutmenge im Lauf einer Waffe nicht auf die Kontaktdauer rückgeschlossen werden könne (S. 25 des Gutachtens vom 29.3.1994). Ebensowenig könne davon ausgegangen werden, daß das Spurenmuster auf der Waffe durch die sog. Spraywirkung entstanden sei, da Blutpartikelchen jedenfalls bei schräg oder horizontal abspritzenden Teilchen den Boden schneller erreichen könnten als eine herabfallende Waffe (S. ## des Gutachtens vom 29.3.1994) Ferner müsse auch nicht notwendig die Kleidung eines Fremdtäters Blutspritzer aufweisen, da die Waffe bei Schussabgabe in einem Winkel von etwa 36 Grad vom Erdboden und in einer Höhe von etwa 35 cm gehalten worden sei. Demgemäß könne sich ein Fremdschütze auch in einem toten Winkel befunden haben (S. ## des Gutachtens vom 29.3.1994).
74In diesem Zusammenhang kommt es jedoch auf die unterschiedlichen Auffassungen der Gutachter letztlich nicht an, ebensowenig auf die Tatsache, daß Prof. Dr. C2 in einer Stellungnahme zu diesem Gutachten durch eigenes Gutachten vom 30.8.1994 (Band E IV, Bl. # ff. der Ermittlungsakten) im wesentlichen an seiner gutachterlichen Wertung festgehalten hat. Denn wenn auch Prof. Dr. C6 eine Selbsttötung nicht für wahrscheinlicher gehalten hat als eine Fremdtötung, hat er doch in seinem Gutachten vom 29.3.1994 sowie nochmals in einem Ergänzungsgutachten vom 3.4.1995 ausdrücklich klargestellt, daß auch nach seiner sachverständigen Bewertung weder Selbsttäterschaft bewiesen noch Fremdtäterschaft ausgeschlossen werden könne (S. ## des Gutachtens vom 29.3.1994 und Seite ## des Gutachtens vom 3.4.1995). Hiervon geht auch die Kammer aus, so daß es weder der Vernehmung des Prof. Dr. C6, noch der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurfte, wie dies die Kläger mit Schriftsatz vom 31.7.1996 beantragt haben.
753.
76In der gleichen Richtung liegt auch das Gutachten des Prof. Dr. H2 vom Institut für Gerichtsmedizin des Universitätsklinikums D in C4 vom 5.7.1993 (Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, Ordner Klageerzwingungsverfahren I, Bl. ## ff.), welcher von den Klägern am 1.7.1993 beauftragt wurde. Auch dieser hat - insoweit in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Prof. Dr. C2 - festgestellt, daß ein absoluter Nahschuss in der rechten Schläfenregion mit nach links hinten oben verlaufendem Schusskanal, wie er im vorliegenden Fall vorgefunden wurde, bei Rechtshändern typisch sei für eine Beibringung durch eigene Hand. Letztlich konnte aber auch er zu der Frage, ob eine Selbsttötung wahrscheinlicher sei als eine Fremdtötung, keine Aussage machen (S. ## des Gutachtens vom 5.7.1993).
774.
78Ebensowenig gibt es sichere Indizien dafür, daß die an dem Leichnam von H3 anlässlich der Obduktion entdeckte Hautabschürfung an der rechten Hand von einem sogenannten Entwindungsgriff der hinzueilenden Beamten stammt, so daß auch die hieraus resultierende Schlussfolgerung der Kläger, H3 sei bei dem Hinzutreten der Beamten noch bei Bewußtsein gewesen - andernfalls die Waffe bereits seiner Hand entfallen gewesen wäre - nicht erwiesen ist.
79Zwar hat das Institut für Rechtsmedizin in A eine solche Entstehungsursache für möglich gehalten, daneben aber auch zwei weitere Alternativen für das Entstehen der Schürfwunde genannt, nämlich entweder einen engen, unfreiwilligen Kontakt der rechten Hand mit dem Schlaghammer der H3-Waffe, sowie weiter das Hervorziehen der rechten Hand unter dem Körper des Verletzten im Zuge der notärztlichen Behandlung und den damit verbundenen Kontakt mit Schottersteinen. Insoweit wird auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in A im Ordner E III, Bl. ### ff., insbesondere Bl. ### der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten Bezug genommen.
80Diese gutachterliche Wertung wurde durch das Gutachten des Prof. Dr. T2 vom 12.12.1993 vom Institut für Rechtsmedizin der Universität C7 (Band E II, Bl. ###/# ff. der Ermittlungsakten) bestätigt, und dieser hat ausdrücklich klargestellt, daß er die Hautverletzung durch Schotter infolge der mehrfachen Drehung des Herrn H3 im Zuge der notärztlichen Behandlung für die wahrscheinlichste Entstehungsursache halte.
81Hinzu kommt, daß, worauf nochmals hingewiesen werden muss, keiner der vernommenen Zeugen einen solchen Entwindungsgriff beobachtet hat.
825.
83Nach den im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten ist es sogar denkbar, daß sich H3 bereits während des Fallens den Kopfschuss selbst beibrachte. Auch zu dieser Fallversion sind im Ermittlungsverfahren mehrere gutachterliche Stellungnahmen eingeholt worden.
84Nach dem ersten diesbezüglichen Gutachten des Prof. Dr. C2 vom 19.09.1993 ist allerdings aus den Befunden an der Bekleidung, aus der Richtung der Abrinnspuren und aus der Lokalisation der Projektile eindeutig auf eine horizontale bzw. annähernd horizontale Lage des H3 im Augenblick des Schusses zu schließen (vgl. S. # des Gutachtens , Band E I, Seite ###/ # der Ermittlungsakte).
85Prof. Dr. C6 schließt sich dem in seinem Gutachten vom 29.03.1994 (vgl. dort S. ## bis ## im Sonderband "Beschwerde", Bl. ## ff.) an, allerdings nur unter der Prämisse, daß die Lage des Kopfes des Getöteten nach Erhalt des Schusses nicht mehr wesentlich verändert worden ist und insbesondere der Auffindungsort der Projektil-Teile mit dem Primär-Einschlag korrespondiert. Fehlt es an dieser Voraussetzung, dann wäre nach seiner Auffassung auch ein Schusserhalt im Stehen nicht auszuschließen.
86Die Kammer hält es keineswegs für ausgeschlossen, daß durch die am schwerverletzten Herrn H3 vorgenommenen Rettungsmaßnahmen die Lage seines Kopfes verändert und auch die Position herumliegender Projektil-Teile verschoben wurde, bevor es zu Spurensicherungsmaßnahmen kam.
87Letztlich hat Prof. Dr. C2 in seiner weiteren Stellungnahme vom 30.08.1994 ( Band E IV, Bl. # ff. dort S. #) zwar eine "stehende Lage des H3 bei Erhalt des Schusses" mit dem nach hinten/unten gehenden Verlauf einer Blutabrinnspur weiterhin nicht für vereinbar gehalten. Allerdings könne diese nach unten gerichtete stummelförmige Spur (1 cm lang) neben anderen Möglichkeiten "durch die Annahme einer nicht ganz horizontalen Lage bei Schusserhalt (Kopf nicht auf Schiene, sondern über Schiene)" zu erklären sein.
88Unter anderem im Hinblick auf diese Wertung vermochte auch das OLG S in seinem Beschluss vom 29.03.1996, durch den der Antrag der Kläger auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 StPO als Unbegründet verworfen wurde, nicht auszuschließen, daß der Todesschuss von dem Verletzten in dem Augenblick gelöst wurde, als er noch auf dem Bahnsteig stand, oder - von einem Körperschuss getroffen - sich rücklings im Sturz auf das Gleis befand (vgl. Ordner "Antrag gemäß § 172 StPO, Band III, Seiten #### ff., Seiten ## ff. des Beschlusses). Durch die nach dem Kopfschuss sofort eintretende Atonie ließe sich zudem erklären, daß sich H3 nach den Aussagen aller Zeugen nach dem Fall auf die Gleise nicht mehr bewegt hat.
89Soweit die Kläger demgegenüber nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 28.8.1998 behaupten, ein selbst beigebrachter Kopfschuss im Stehen oder Fallen sei nach den vorgefundenen Spuren völlig auszuschließen und hierfür Sachverständigenbeweis anbieten, brauchte dem nicht mehr nachgegangen und die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet zu werden.
90Ungeachtet einer sonst möglichen Verspätung dieses konkreten Beweisantrags ist diese Frage jedenfalls nicht beweiserheblich:
91Denn selbst bei völligem Ausschluss dieser Variante des Tatgeschehens ließe sich hieraus noch nicht der zwingende Schluss auf eine Fremdtötung herleiten, wie im folgenden (siehe unter III.) noch zu zeigen sein wird.
926.
93Damit gibt es auch unter Berücksichtigung der rechtsmedizinischen Gutachten keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, daß H3 von fremder Hand getötet wurde.
94III.
95Auch sonstige Umstände und/oder Indizien sprechen nicht zwingend für die von den Klägern behauptete Tötung ihres Sohnes durch einen Beamten.
96Soweit die Kläger vortragen, H3 sei gar nicht in der Lage gewesen, sich selbst zu töten, mit der Folge, daß als Schütze des aufgesetzten Kopfschusses zwangsläufig nur einer der am Tatort befindlichen Grenzschutzbeamten in Frage komme, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.
971.
98Von der körperlichen Verfassung her war H3 auch nach den zuvor erlittenen Körpertreffern durchaus noch in der Lage, sich den Kopfschuss selbst beizubringen. Dies ergibt sich aus dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. C8 vom Institut für Rechtsmedizin in A vom 15.11.1993 (Band E III, Bl. ### ff. der Ermittlungsakten), dessen Ergebnis von den Klägern selbst nicht in Abrede gestellt wird. Ob und wann ein Körpertreffer, welcher nicht lebenswichtige Organe und Gefäße zerstört, zur Kampfunfähigkeit führt, hängt entscheidend auch von den äußeren Umständen und von der Gemütsverfassung des Getroffenen ab: Während eine völlig überraschend getroffene, unbeteiligte Person unter Umständen durch den geschoßbedingten Impuls zu Boden geworfen wird, kann eine im Kampfgeschehen stark erregte, z. B. kämpfende Person auch schwerste Schusseinwirkungen zunächst kaum wahrnehmen, und zunächst wie unverletzt weiterkämpfen und den Treffer allenfalls als schlagähnliches Ereignis registrieren. Weil gerade diese Voraussetzungen hier gegeben waren, kommt Prof. Dr. C8 zu dem Ergebnis, daß die erlittenen Körpertreffer im konkreten Fall noch keine "mannstoppende Wirkung" (sogenannte stopping power) gehabt haben müssen (vergl. im einzelnen S. ## ff. des zitierten Gutachtens vom 15.11.1993).
992.
100Auch der Zeitfaktor spricht nicht zwingend für eine Fremdtötung des H3. Sofern der Kopfschuss nicht schon, wie oben unter II. 5. erwogen, kurz vor oder während des Sturzes gefallen ist, ist den Klägern allerdings einzuräumen, daß dem Getöteten nach dem Sturz auf das Gleis nur wenig Zeit für eine Selbsttötung geblieben ist. Aber selbst wenn man ein "unmittelbares Nachsetzen" der GSG-9 Beamten Nr. # und # unterstellt, wie es die meisten von der Kammer vernommenen Zeugen und sogar die GSG-9 Beamten Nr. # und # selbst in ihren Vernehmungen bei der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft bekundeten, so nimmt auch dieses unmittelbare Nachsetzen eine gewisse Zeitspanne in Anspruch. Immerhin mussten die GSG-9 Beamten Nr. # und # erst realisieren, daß H3 getroffen auf das Bahngleis fällt, sie mussten entsprechend reagieren und sodann den Weg aus ihrer Deckung im Treppenaufgang oder hinter der Säule am oberen Ende des Treppenaufganges zur Schiene zurücklegen (vgl. hierzu die Aussage des GSG-9 Beamten Nr. # vom 5.7.1993, Bl. ## der Ermittlungsakten A I, die Aussage vom 7.7.1993, Band A I, Bl. ## und die Aussage vom 19.7.1993, Band A I, Bl. ##, ferner die Aussage des GSG 9-Beamten Nr. # vom 5.7.1993, Band A I, BI. ### und vom 7.7.1993, Band A I, BI. ###). Dies waren nach den örtlichen Feststellungen der Kammer mindestens 3 Meter (Entfernung zwischen Säule und Bahnsteigkante im rechten Winkel gemessen), mit Sicherheit noch etwas mehr, nämlich 4 bis 5 Meter, weil H3 nicht rechtwinklig vom oberen Ende des Treppenaufgangs gelegen hat, sondern etwas schräg davon versetzt im Bereich des Strommastes, welcher sich zwischen Gleis 4 und Gleis 5 befindet.
101Es kann damit selbst bei unterstelltem unmittelbaren Nachsetzen der Beamten nicht ausgeschlossen werden, daß H3 noch eine kurze Zeitspanne zur Verfügung stand, innerhalb der er sich den Kopfschuss selbst beigebracht hat. Jedenfalls erscheint dies nicht als völlig unmöglich, mit der Folge, daß hieraus zwingend auf eine Fremdtäterschaft zu schließen wäre.
102Damit bedurfte es auch nicht der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob H3 bei dem hier gegebenen "zusammenhängenden Geschehensablauf" überhaupt noch zeitlich in der Lage war, sich selbst zu töten.
1033.
104Letztlich kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß H3 psychisch, also von seiner Gemütsverfassung her, nach dem versuchten Polizeizugriff, dem folgenden Schusswechsel, bei dem der Polizeibeamte O getroffen wurde und den von H3 selbst erlittenen Körpertreffern noch in der Lage war, sich selbst zu töten. Über die genaue Gemütsverfassung des H3 ist naturgemäß nichts bekannt.
105Ungeeignet und damit als Beweismittel nicht tauglich ist demgemäß auch das von den Klägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 4.9.1998 beantragte psychologische Sachverständigengutachten zu der Tatsache, daß es ausgeschlossen sei, daß der bei H3 vorhandene Fluchtinstinkt und der Instinkt, sich zu wehren, nahtlos in den Willen zur Selbstvernichtung und die Umsetzung dieses Willens durch Selbsttötung umschlagen konnte. Auch insoweit bestand daher keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und diesem Beweisantrag nachzugehen. Bereits die diesem Beweisantrag zugrunde liegende Anknüpfungstatsache, nämlich daß H3 zunächst nur von dem Willen zur Selbstverteidigung und dem Fluchtinstinkt beherrscht wurde, ist nämlich nicht bewiesen. Daß H3 ausschließlich von solchen Motiven beherrscht wurde, kann auch nicht ohne weiteres unterstellt werden. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß H3 unmittelbar auf dem Fuße sieben GSG 9-Beamte folgten, die ihn mit dem Zuruf "Halt, stehenbleiben, Polizei" zum Stehenbleiben veranlassen wollten. Demnach kann ihm die Ausweglosigkeit seines Fluchtversuches möglicherweise bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein. Wenn er gleichwohl in dieser Situation eine Waffe zog und schoss, obwohl seine Verfolger für ihn erkennbar in der Übermacht waren, so kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß er bereits zu diesem Zeitpunkt in Kauf nahm, daß die Verfolger ihrerseits auf ihn schießen und ihn unter Umständen sogar tödlich treffen könnten. Liegt aber eine solche Geisteshaltung und Gemütsverfassung jedenfalls nicht fern, so kann auch nicht im Sinne einer Gesetzmäßigkeit davon ausgegangen werden, daß Herr H3 allein von einem Flucht- und Verteidigungswillen beherrscht wurde. Ist aber damit die dem beantragten psychologischen Sachverständigengutachten zugrunde liegende Ausgangstatsache nicht ohne weiteres zu unterstellen, ist ein solches Gutachten auch hinsichtlich der Schlussfolgerungen nicht geeignet, einen Beweis dafür zu erbringen, daß Herr H3 aus psychologischen Gründen nicht den Willen zur Selbsttötung fassen konnte.
1064 .
107Ebensowenig ist die Tatsache, daß akustisch von vielen Zeugen ein Schuss nicht mehr wahrgenommen wurde, nachdem H3 auf die Gleise gefallen war, ein zwingendes Indiz für eine Fremdtötung.
108Soweit die Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 28.8.1998 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen beantragt haben, daß ein aufgesetzter Nahschuss nicht hörbar ist und jedenfalls leisere Schüsse - wie sie durch die schalldämpfende Wirkung bei einem aufgesetzten Kopfschuss entstehen nach vorgehenden lauten Schüssen nicht hörbar sind, steht dies für die Kammer bereits aufgrund der im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei A vom 16.11.1993 (Band E III, Bl. # ff., dort S. ##) und des Institutes für Rechtsmedizin A vom 15.11.1993 (Band E III, Bl. ### ff., dort S. ##) ohnehin fest. Auch die positive Beantwortung dieser Beweisfragen ist indessen nicht geeignet, eine Fremdtötung zu beweisen. Denn offen bliebe damit immer noch, wer denn letztlich den - nicht hörbaren - tödlichen Schuss abgegeben hat.
1095.
110Umgekehrt erscheint indessen die von den Klägern behauptete Fremdtötung angesichts der konkreten Umstände eher als unwahrscheinlich. Sie würde auch für den Handelnden in Anbetracht der Vielzahl der Personen, die sich auf dem Bahnsteig befanden, ein unglaubliches Risiko bedeutet haben. So musste dieser innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden äußerst geringen Zeitspanne mit einkalkulieren, daß die in der Nähe des Tatortes befindlichen Kollegen ihn decken und andere Zufallszeugen, wie z. B. zahlreiche Reisende, letztlich keine genauen Aussagen würden machen können oder wollen. Ferner musste er quasi im Vorhinein auf eine ungenügende Spurensicherung vertrauen. Ebensowenig konnte er sich in Anbetracht des vorangegangenen Schusswechsels sicher sein, daß sich überhaupt noch Munition in der Waffe von Herrn H3 befand. Die vorgenannten Überlegungen würden nur dann keine Rolle spielen, wenn man eine Affekthandlung, etwa hervorgerufen durch die zuvor erfolgte Tötung des Kollegen O, unterstellt. Hiermit ist jedoch wiederum der Waffentausch, der eine differenzierte Überlegung und Abschätzung aller Wahrscheinlichkeiten voraussetzt, kaum in Einklang zu bringen.
111IV.
112Auch unter dem Aspekt der Beweisvereitelung ergibt sich im Streitfall keine Beweiserleichterung zugunsten der Kläger. Zunächst ist festzustellen, daß eine etwaige Beweisvereitelung im Rechtssinne nicht zwingend zu einer Umkehr der Beweislast führt. Sie ist vielmehr allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, das heißt, es sind weiterhin alle Umstände des Falles zu würdigen. Im Rahmen der durchzuführenden Beweiswürdigung kommt der Beweisvereitelung damit der Rang eines Indizes zu, das im Einzelfall gänzlich unbedeutend sein, oder aber ein solches Gewicht haben kann, daß das Fehlen des Beweismittels als Beweis für die Wahrscheinlichkeit der zu beweisenden Tatsache genügt ( vgl. dazu BGHZ 72 , 132; BGH NJW 1987, 1482 ; Prütting in: Münchener Kommentar, ZPO, § 286, Rdnrn. 85 ff.; Thomas-Putzo, ZPO, 20. Auflage, § 286 Rdnr. 18; Zöller-Greger, ZPO, 19. Auflage, § 286, Rdnr. 14).
113Eine solche Beweisvereitelung im Rechtssinne, etwa aufgrund vernichteter Spuren pp., liegt indessen hier nicht vor.
114Unter Beweisvereitelung wird ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Gegners der beweisbelasteten Partei verstanden, das dazu führen kann, einen an sich möglichen Beweis zu verhindern oder zu erschweren und dadurch die Beweisführung des Gegners scheitern zu lassen.· Ein solches Verhalten kann vor oder während des Prozesses in Betracht kommen und sich auf alle Beweismittel beziehen. Typische Fälle sind die Vernichtung von Urkunden oder Augenscheinsgegenständen (Prütting in: MK, ZPO, 3. Auflage, § 286 Rdnr. 75). Subjektiv verlangt der Tatbestand der Beweisvereitelung einen doppelten Schuldvorwurf: Erstens muss ein Beweismittel von einer Partei vorsätzlich oder fahrlässig vernichtet werden. Hinzu tritt als zweiter Schuldvorwurf, daß die Partei vorsätzlich oder fahrlässig die Beweisfunktion des Beweismittels vereitelt (Prütting in MK, a.a.O., § 286 Rdnr. 77 f.). Dies bedeutet, daß sich das Verschulden nicht nur auf die Vernichtung des Gegenstandes beziehen muss, sondern vor allem auch auf die Vereitelung der Beweisfunktion (BGH VersR 1975,952; Thomas-Putzo, ZPO, 20. Auflage, § 286, Rdnr. 17).
1151.
116Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, daß durch eine fehlerhafte Spurensicherung schuldhaft und damit der Beklagten vorwerfbar Beweismittel zum Zwecke der Beweisvereitelung vernichtet werden sollten.
117Sofern sich die Kläger darauf stützen, die Schusshand von H3 sei vor deren Untersuchung auf Schmauchspuren, vor allem vor der Abnahme sog. REM - Tabs, gereinigt worden, ist dies zwar richtig. Auf der anderen Seite kann nicht außer Acht gelassen werden, daß die Reinigung der Hände von H3 durch Beamte des Bundeskriminalamtes zum Zwecke der Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen (Abnahme von Fingerabdrücken) erfolgte, die bis dahin noch nicht stattgefunden hatten. Demzufolge lag auch eine zweifelsfreie Identifizierung des Getöteten zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Wenn auch zu diesem Zeitpunkt der Verdacht bestand, es könne sich bei ihm um den gesuchten H3 handeln, so war dies doch keineswegs sicher. Zu berücksichtigen war ferner, daß die erkennungsdienstlichen Maßnahmen am Abend des 27.6.1993 um 21:45 Uhr begannen. Zu diesem Zeitpunkt dürfte die Vernehmung der Zeugin C3, die erstmals einen Hinweis auf eine mögliche Fremdtötung gab, jedoch noch nicht abgeschlossen gewesen sein. Ausweislich des Vernehmungsprotokolls vom 27.3.1998 begann deren Vernehmung um 20:35 Uhr, und in der Anlage zum Vernehmungsprotokoll ist vermerkt, daß bereits die Angaben zur Person wegen des bei der Zeugin bestehenden Schocks einige Zeit in Anspruch nahmen. Auch wurde die Vernehmung für kurze Zeit auf den Bahnsteig verlegt, um Frau C3 zu einer Demonstration des Geschehens zu veranlassen. Gab es aber damit zum Zeitpunkt der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen an H3 noch keine Anhaltspunkte für eine Fremdtötung, so kann auch der subjektive Schuldvorwurf der Beweisvereitelung nicht ohne weiteres unterstellt werden.
118Unabhängig hiervon hätte auch die sofortige Abnahme von REM - Tabs zur Schmauchspurensicherung im Streitfall keine weiteren Erkenntnisse gebracht. Denn Schmauchspuren wären an den Schusshänden bzw. der Schusshand des H3 in jedem Fall zu erwarten gewesen, hatte er doch vor der möglichen Selbsttötung schon mindestens 8 Schüsse auf die ihn verfolgenden Beamten abgegeben.
1192.
120Ebensowenig gibt es Anhaltspunkte für eine schuldhafte Beweisvereitelung im Hinblick darauf, daß die Jacke des hauptverdächtigen GSG 9-Beamten Nr. # im Zuge der Untersuchungen in A verschwunden ist. Denn fest steht, daß diese Jacke zuvor mehrfach untersucht wurde und hierzu auch gutachterliche Feststellungen getroffen wurden, so durch das erwähnte Gutachten von Prof. Dr. C2 vom Institut für Rechtsmedizin N vom 19.9.1993. Darüber hinaus muss auch berücksichtigt werden, daß die polizeilichen Untersuchungen in der Todesermittlungssache H3 von der Staatsanwaltschaft T und gerade nicht von Beamten der Beklagten durchgeführt wurde. Vielmehr hatte das Bundeskriminalamt durch Schreiben vom 1.7.1993 an die Staatsanwaltschaft T deren Ersuchen, die polizeilichen Ermittlungen selbst durchzuführen, ausdrücklich abgelehnt (Bl. ## der Leitakte der Staatsanwaltschaft T). Demgemäß kann aber auch die Beklagte für etwaige Versäumnisse der im Auftrag der Staatsanwaltschaft T als Landesbehörde handelnden Aer Institute nicht verantwortlich gemacht werden.
1213.
122Anhaltspunkte für eine Beweisvereitelung sind auch nicht deshalb zwingend anzunehmen, weil der GSG 9-Beamte Nr. # nach der Behauptung der Kläger anlässlich seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren bewusst falsche Angaben gemacht haben soll. Insoweit ist schon fraglich, inwieweit falsche Angaben einer Person, die die Kläger hier als einen möglichen Täter bezichtigen, überhaupt zu einer Beweisvereitelung im Rechtssinne führen können.
123Unabhängig davon war die Aussage des GSG 9-Beamten Nr. #, soweit feststellbar, nur insoweit unrichtig, als er zunächst bekundet hat, er habe H3 nach dessen Fall auf die Gleise nicht sehen können; dieser sei seinem Blickfeld zunächst entschwunden gewesen (vgl. hierzu dessen Aussagen vom 5.7.1993, Band A I, Bl. ## und vom 7.7.1993, Band A I, BI. ## und ## der Ermittlungsakten) Es kann jedoch nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß der Aussagende vorsätzlich oder fahrlässig eine falsche Angabe gemacht hat. Vielmehr ist es eine Erfahrungstatsache, und dies wird gerade in dem vorliegenden Verfahren besonders deutlich, daß das Erinnerungsvermögen von Zeugen gerade bei sich überstürzenden Ereignissen oft nicht den Realitäten entspricht. Die subjektive Wahrnehmung von Erlebnissen kann im Einzelfall sogar erheblich von den Tatsachen abweichen, ohne daß einem Zeugen deshalb eine Falschaussage zur Last zu legen wäre, entspricht die Aussage eines solchen Zeugen in diesem Fall doch dem, was er wahrgenommen zu haben glaubt. Hinzu kommt, daß der Beamte GSG 9 Nr. # in seiner Aussage vom 19.7.1993, Band AI, Bl. ## ff., insbesondere BI. ## diese Nichtwahrnehmung für die Kammer nachvollziehbar damit erklärt hat, daß er hinter dem Pfeiler Deckung gesucht und H3 damit auch aus diesem Grunde nicht ständig im Blick hatte.
1244.
125Auch soweit die Tatwaffe nicht zu allererst auf Fingerabdrücke untersucht wurde, ist keine für dieses Verfahren relevante Beweisvereitelung festzustellen.
126Offen bleiben kann, ob für eine solche daktyloskopische Untersuchung überhaupt Veranlassung bestand. Denn daß sich die Fingerabdrücke des H3 auf dieser Waffe befunden haben müssen, war im Hinblick darauf, daß dieser mehrfach mit seiner Waffe geschossen hat, offenkundig und bedurfte keiner weiteren Feststellungen. Ebenso war klar, daß sich auch die Fingerabdrücke eines der beteiligten GSG 9-Beamten auf der Tatwaffe befunden haben mussten. Denn die Tatwaffe ist unstreitig von einem Beamten auch angefasst worden, um sie aus der Reichweite von H3 zu befördern.
127Jedenfalls führt die unterlassene daktyloskopische Untersuchung der Tatwaffe bei Berücksichtigung aller erhobenen Beweise nicht dazu, daß die Kammer die Tötung von H3 durch einen GSG 9-Beamten nunmehr für erwiesen hält. Ohnehin kann nach den Regeln zur Beweisvereitelung durch die vorgenannte Unterlassung nur unterstellt werden, daß sich auch die Fingerabdrücke von einem der beteiligten GSG 9-Beamten auf der Tatwaffe befanden. Dies allein ist jedoch schon deshalb nicht ausreichend, weil die Tatwaffe, wie schon ausgeführt, unstreitig von den Beamten auch angefasst wurde, um sie aus der Reichweite von H3 zu befördern.
128Im übrigen können aber auch bei der Gesamtwürdigung die oben genannten Beweisergebnisse nicht gänzlich außer Betracht gelassen werden, nämlich die Tatsache, daß keiner der Zeugen einen aufgesetzten Nahschuss durch einen der Beamten wahrgenommen und auch keines der eingeholten rechtsmedizinischen Gutachten einen Anhaltspunkt für eine solche Handlung ergeben hat.
129V.
130Nach alledem konnte weder die Auswertung der Zeugenaussagen, die Zugrundelegung der im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft T eingeholten Gutachten und die Berücksichtigung von Erfahrungstatsachen, Indizien oder Möglichkeiten der Beweiserleichterung zu einem eindeutigen Beweisergebnis führen. Es liegt damit ein Fall der Beweislosigkeit ("non liquet") vor. Dies geht im Streitfall zu Lasten der Kläger. Sie sind nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses für die anspruchsbegründenden Tatsachen beweispflichtig. In diesem Zusammenhang gilt der Grundsatz, daß der Anspruchsteller die Beweislast für die rechtsbegründenden, der Anspruchsgegner sie für die rechtsvernichtenden, rechtshemmenden und rechtshindernden Einwendungen trägt (BGH NJW 1991, 1052). Für den Bereich der Deliktshaftung gilt insofern, daß der Deliktsgläubiger die Beweislast für alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der sogenannten unerlaubten Handlung, unter die auch eine vorsätzliche Tötung fällt, trägt. Er hat also unter anderem zu beweisen, daß der Anspruchsgegner, in diesem Fall ein Beamter der Beklagten, eine schädigende Handlung begangen hat (Zöller-Greger, ZPO, 19. Auflage, Rdnr. 20 vor § 284; Palandt-Thomas, a.a.O., § 823, Rdnr. 167).
131Es gibt auch keine rechtliche Grundlage dafür, die Beweislast umzukehren und der Beklagten die Beweislast dafür aufzuerlegen, daß eine vorsätzliche Tötung von Herrn H3 seitens eines Beamten nicht stattgefunden hat.
132Für eine solche Umkehr der Beweislast, etwa in Anwendung der Grundsätze über die Produzentenhaftung, ist im vorliegenden Fall entgegen der Rechtsauffassung der Kläger kein Raum. Vielmehr sind die dort geltenden rechtlichen Grundlagen bereits von ihrem Grundgedanken her nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar: Denn auch bei der Haftung des Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt muss zunächst der Geschädigte nach allgemeinen Regeln die Herstellereigenschaft des in Anspruch Genommenen sowie die Fehlerhaftigkeit des Produktes, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden beweisen (vgl. § 1 Abs. 4, Satz 1 ProdHaftG sowie Palandt-Thomas, § 1 ProdHaftG, Rdnr. 25). Erst wenn dies feststeht, kehrt sich die Beweislast zu Lasten des Produktherstellers hinsichtlich der Ausschlusstatbestände des § 1 Abs. 2 und 3 ProdHaftG um (vgl. § 1 Abs. 4, Satz 2 ProdHaftG)
133Auch im Arzthaftungsprozess, bei dem eine Umkehr der Beweislast in Teilbereichen möglich ist, muss zunächst der Anspruchsteller das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers nachweisen, bevor ihm hinsichtlich der übrigen Tatbestandsmerkmale eine Beweislastumkehr zugutekommt (Palandt-Thomas, a.a.O., Rdnr. 169).
134Damit ist beiden Konstellationen gemeinsam, daß zunächst von dem Anspruchsteller eine irgendwie geartete Pflichtverletzung, die zu dem eingetretenen Schaden geführt haben kann, nachzuweisen ist. Demgemäß ist es auch im vorliegenden Fall zunächst Aufgabe der Kläger, Umstände darzulegen und zu beweisen, die auf eine vorsätzliche Tötung ihres Sohnes hinweisen. Wie bereits oben ausgeführt, liegen solche Umstände auch nach Ausschöpfen aller Erkenntnismöglichkeiten nicht vor.
135Die bestehende Unsicherheit über den tatsächlichen Geschehensablauf geht damit in vollem Umfang zu Lasten der Kläger mit der Folge, daß die Klage abzuweisen war.
136Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.
137Streitwert: 12.305,69 DM