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Der Beschwerde des Antragstellers gegen die Geschäftswertfestsetzung für die Beschwerdeinstanz im Beschluss des Landgerichts Bonn vom 17. Juli 1997 wird dahingehend abgeholfen, dass der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz auf
35.000,00 DM
festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Auf die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 KostO zulässige Beschwerde war der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in Abänderung des Beschlusses vom 17. Juli 1997 auf 35.000,00 DM festzusetzen. Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG richtet sich der Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung. Wegen der Rechtskraftwirkung der angestrebten Entscheidung für und gegen alle Beteiligte (§ 45 Abs. 2 Satz 2 WEG) kommt es dabei auf das Interesse aller Beteiligter an (BayObLG, JurBüro 1995, 368). Der Geschäftswert ist nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG allerdings niedriger anzusetzen, wenn die Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Für die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung bedeutet diese Einschränkung, die auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1992, NJW 1992, 1673, zurückgeht, dass von dem grundsätzlich in Ansatz zu bringenden Wert der gesamten Jahresabrechnung nur ein Bruchteil anzusetzen ist, wenn der Betrag so hoch ist, dass eine Reduzierung gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG geboten erscheint. Bei Jahresabrechnungen in einer Größenordnung wie der vorliegenden ist nach der Rechtsprechung des BayObLG, der die Kammer sich anschließt, ein Betrag von etwa 25 % der in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Gesamtkosten anzusetzen (BayObLG, WE 1992, 175, 176; BayObLG JurBüro 1995, 368). Vorliegend bemisst sich der Geschäftswert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung mit 30.000,00 DM. Daneben war ein Geschäftswert für die Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung des Verwaltung anzusetzen. Diese war unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (BayObLG, WE 1992, 175, 176) mit 5.000,00 DM zu bewerten.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 KostO.