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Auf die Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 26.09.1995 - 4 C 394/94 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.830,87 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.12.1994· zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von der Darstellung des
2Tatbestandes
3wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
4Entscheidungsgründe:
5Die zulässige Berufung ist begründet.
6Der Kläger kann von dem Beklagten Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung fordern, weil sein Pkw in der Waschanlage des Beklagten beschädigt worden ist.
7Zwar ist nicht aufklärbar, wie es im einzelnen zum Abreißen des Scheibenwischerarmes gekommen ist. Unstreitig wurde das Fahrzeug des Klägers aber unversehrt in die Waschanlage gefahren und war nach Abschluss des Waschvorganges beschädigt. Der Scheibenwischerarm war abgerissen und lag noch in der Waschanlage.· Der Kläger hat damit den ihm im Rahmen des § 282 BGB obliegenden Nachweis erbracht, daß der Beklagte eine objektive Pflichtverletzung begangen und daß diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. Denn die Anforderungen an einen Solchen Nachweis sind nur gering, wenn die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners herrührt. Die Kammer schließt sich insoweit der wohl herrschenden Meinung an, wonach der Nachweis der Pflichtverletzung und der Verursachung erbracht ist, wenn feststeht, daß ein Fahrzeug beim Durchlaufen einer Waschanlage beschädigt worden ist und keine Anhaltspunkte für einen Defekt am Fahrzeug oder ein Fehlverhalten des Benutzers vorliegen (vgl. OLG Koblenz in NJW- RR 1995, 1135; HansOLG DAR 1984, 260; LG Koblenz DAR 1989, 28; jeweils m. w. N.).
8Der Beklagte hat auch entgegen der Auffassung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil für den entstandenen Schaden einzustehen. Entsprechend § 282 BGB obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast, daß er die Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat. Diesen Nachweis hat er nicht geführt.
9Soweit sich der Beklagte darauf berufen hat, die Waschanlage sei erstmalig am 01.07.1994 in Betrieb genommen worden und habe damit bis zum Tag des Schadenseintritts drei Wochen unbeanstandet gearbeitet, vermag dies noch nicht zu entlasten. Ein Betrieb von drei Wochen sagt angesichts der vielen unterschiedlichen Fahrzeugtypen noch nicht viel aus. Ebensowenig genügt es zur Entlastung des Beklagten, daß der Zeuge X in seinem Auftrag die Waschanlage täglich drei- bis viermal kontrolliert hat. Diese Kontrollen dienten nach Auskunft des Zeugen dem Zweck, die Bürsten auf Fremdkörper zu überprüfen. Ob die Bürsten aber dergestalt eingestellt sind, daß sie bei allen Fahrzeugtypen das Abreißen von Scheibenwischern vermeiden, kann damit nicht festgestellt werden.
10Schließlich reicht es für den Entlastungsbeweis auch nicht aus, daß der im Anschluss an den Schadenseintritt herbeigerufene Monteur der Herstellerfirma keinen Schaden der Anlage hat feststellen können. Er hat jedoch nach dem Vortrag des Beklagten die Anlage bei dieser Gelegenheit neu eingestellt. Diese Maßnahme lässt den Rückschluss zu, daß der Monteur auf eine für die Fahrzeuge "schonendere Methode" umgestellt hat.
11Die Klage ist in voller Höhe begründet. In Höhe von 1.530,87 DM hat der Kläger die Reparaturkosten für den Außenholm, Kotflügel und Scheibenwischer durch den Kostenvoranschlag nachgewiesen. Für die Beschädigung der Motorhaube, welche nach der Benutzung der Waschanlage tiefe Einkerbungen und Schrammen aufwies, hat die Kammer entsprechend § 287 ZPO den Reparaturaufwand jedenfalls auf die vom Kläger beanspruchten 300,00 DM geschätzt. Kosten in dieser Höhe wären alleine schon durch das Neulackieren entstanden.
12Der zuerkannte Zinsanspruch erfolgt aus §§ 284, 288 BGB.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
14Streitwert für beide Instanzen: 1.830,87 DM.