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Landgericht Bonn, 8 S 344/94

Datum:
28.03.1995
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
8. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 S 344/94
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:1995:0328.8S344.94.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 29. September 1994 - 4 C 613/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, die an der im Nutzungsrecht der Klägerin stehende Grabstätte X auf dem Friedhof in L, Feld $, Nr. ##, neuer Teil, durch Wurzelwuchs eingetretenen Grabmalschäden zu beseitigen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, durch geeignete Maßnahmen für die Zukunft das Eindringen und Beschädigen der Grabstätte X, Friedhof L, Feld $, Nr. ##, neuer Teil, durch Wurzeln des nahestehenden Kastanienbaumes zu verhindern.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 
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