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Landgericht Bonn, 6 S 76/90

Datum:
12.11.1991
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
6. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 76/90
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:1991:1112.6S76.90.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 8 C 365/89
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am. 25. Januar 1.990 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 8 C 365/89 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 551,49 DM zu zahlen, und zwar Zug und Zug gegen die Anbringung einer fachgerechten Isolierung der Stahlbetondecken an dem Mietobjekt A Erdgeschoß links und Mitte, zur Vermeidung von Kondensatbildung gemäß den Feststellungen des Gutachtens .des Sachverständigen B .vom ##.##.#### in diesem Verfahren.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge haben die Klägerin zu 4/5 und die Beklagten - als Gesamtschuldner - zu 1/5 zu tragen.

 
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