Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der Antragsgegnerin ist durch gerichtlich genehmigte Vereinbarung gemäß § 156 Abs. 2 FamFG des Amtsgerichts-Familiengericht-Waldbröl vom 11.11.2019, Az. 18 F 139/19, zugestellt am 19.11.2019, aufgegeben worden, die Kinder J. D., geb. am 28.10.2011 und D. D., geb. am 21.12.2013 zum Zwecke der Ausübung des Umgangsrechts an den Antragsteller herauszugeben.
3Die Antragsgegnerin hat die Kinder sowohl am 30.03.2020 als auch am 04.04.2020 nicht zur Ausübung des Umgangs an den Antragsteller herausgegeben.
4Der Antragsteller beantragt, ein Ordnungsgeld gegen die Antragsgegnerin festzusetzen.
5Er trägt vor, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes sei gerechtfertigt, da die Antragsgegnerin keinerlei Gründe gehabt habe, die Kinder nicht zum Umgang herauszugeben. Das Berufen auf die Erkältung der Kinder und die Corona Pandemie habe dieses Verhalten nicht gerechtfertigt.
6Der Antrag ist unbegründet.
7Ein Ordnungsgeld wird nicht festgesetzt.
8Gemäß § 89 Abs. 1 FamFG kann bei Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
9Gemäß § 89 Abs. 4 FamFG unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
10Die Antragsgegnerin hat vorgetragen und bei ihrer Anhörung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass die Kinder an dem Wochenende ab dem 20.03.2020 erkältet waren und sie wegen der bestehenden Corona Pandemie unsicher war, ob die Kinder Umgang mit dem Antragsteller hätten haben dürfen. Auch an dem Wochenende ab dem 04.04.2020 sei sie noch so unsicher gewesen, dass sie nicht gewusst habe, ob es verantwortbar gewesen sei, die Kinder herauszugeben.
11Diese Einschätzung der Kindesmutter ist aufgrund der Pandemielage nachvollziehbar und rechtfertigt nicht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.