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Amtsgericht Waldbröl, 40 Cs 23/18

Datum:
19.03.2018
Gericht:
Amtsgericht Waldbröl
Spruchkörper:
Strafgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
40 Cs 23/18
ECLI:
ECLI:DE:AGGM2:2018:0319.40CS23.18.00
 
Normen:
StGB § 240 Abs.2; StGB § 253 Abs.2
Sachgebiet:
Strafrecht
Leitsätze:

Die Androhung eines Schuldners gegenüber einem Inkassounternehmen, wahrheitsgemäße Tatsachen über das Gebaren des Gläubigers oder des Inkassounternehmens an Medien weiterzugeben, um einen Teilerlass der Schulden zu erreichen, ist grundsätzlich nicht verwerflich im Sinne des § 253 Abs. 2 StGB.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen trägt die Staatskasse.

 
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