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Amtsgericht Waldbröl, 6 C 354/15

Datum:
12.01.2017
Gericht:
Amtsgericht Waldbröl
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 C 354/15
ECLI:
ECLI:DE:AGGM2:2017:0112.6C354.15.00
 
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung; kein Eilbedürfnis; Selbstwiderlegung durch eine Vielzahl von Ablehnungsgesuchen; Übergang vom Urteils- zum Beschlussverfahren
Normen:
ZPO § 922 Abs.1 ; ZPO § 936; ZPO 935; ZPO § 137 Abs. 1; ZPO § 42; ZPO § 44
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Leitsätze:

1. Eine Eilbedürftigkeit der einstweiligen Verfügung liegt nicht vor, wenn der Antragsteller durch eine Vielzahl von Ablehnungsgesuchen verzögert, sog. Selbstwiderlegung.

2. Die Entscheidung der Verfahrenswahl - mit mündlicher Verhandlung oder im Beschlusswege - ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts erstellt und ist im Laufe des Verfahrens überprüfbar.

3. Erst wenn mündlich verhandelt wurde, ist nur noch eine Entscheidung durch Urteil und nicht mehr im Beschlusswege möglich.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 1350 EUR festgesetzt.

 
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