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Amtsgericht Waldbröl, 6 C 131/15

Datum:
07.04.2016
Gericht:
Amtsgericht Waldbröl
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 C 131/15
ECLI:
ECLI:DE:AGGM2:2016:0407.6C131.15.00
 
Schlagworte:
Einziehungsklage; Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; Gesamtschuldner; Gesamtschuldnerschaft; interner Ausgleichsanspruch; Mitwirkungsanspruch; Pfändbarkeit; Bestattungskosten
Normen:
BGB 426Abs.1; BGB 426 Abs.2; ZPO 828; ZPO 829; ZPO 835; ZPO 836; BGB 1968
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:

1. Der interne Ausgleichsanspruch des § 426 Abs.1 BGB bei der Gesamtschuldnerhaft ist ein Mitwirkungsanspruch, der auf Mitwirkung an der Befriedigung des Gläubigers gerichtet ist. Er beinhaltet nur die Leistung an den Gläubiger; Zahlung an sich selbst kann ein Gesamtschuldner von den anderen Gesamtschuldnern erst verlangen, wenn und soweit er seinerseits an die Gläubiger geleistet hat.

2. Der interne Ausgleichsanspruch des § 426 Abs.1 BGB ist selbständig nicht pfändbar.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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