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Den Eltern wird das Aufenthaltbestimmungsrecht für J. H, geb. am 02.02.2001 vorläufig entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet
Zum Ergänzungspfleger wird bestellt: Kreisjugendamt des A-Kreises in B.
Gründe
2Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB.
3Zu Begründung wird auf die Berichte des Kreisjugendamtes C vom 13.03.2012 und vom 14.08.2012 verwiesen.
4Die gerichtlichen Auflagen aus dem Beschluss vom 19.04.2012 haben die Eheleute H ebenfalls nicht erfüllt.
5Über die weitere Aufrechterhaltung der Maßnahme wird nach einer nunmehr erneut anzuberaumenden Anhörung der Beteiligten zu entscheiden sein.
6Die Anordnung beruht auf einer summarischen Prüfung und ist nicht vorgreiflich für eine endgültige Endentscheidung. Eine solche kann erst nach weiteren Ermittlungen und der Anhörung der Beteiligten ergehen. Diese werden unverzüglich nachgeholt.
7Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.