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Amtsgericht Waldbröl, 12 F 3/10

Datum:
22.06.2010
Gericht:
Amtsgericht Waldbröl
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 F 3/10
ECLI:
ECLI:DE:AGGM2:2010:0622.12F3.10.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

I.               Die am 8. August 1988 vor dem Standesbeamten des Standesamts in Windeck (Heiratsregister Nr. 76/1988) geschlossene Ehe wird geschieden.

II.              Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. 53 000000 R 019) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 20,6513 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. 53 111111 L 529 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen.Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei derDeutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. 53 111111 L 529) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 3,1411 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. 53 000000 R 019 bei der Deutschen RentenversicherungBund, bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger A. Lebensversicherung (Pers.-Nr./Mitglieds-Nr.: 111/11)zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2579,62 EUR bezogen auf den31. Dezember 2009, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei demVersorgungsträger B. Versicherung (Pers.-Nr./Mitglieds-Nr.: 4.00000. 294.42) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 3.318,96 EUR bezogen auf den 31 . Dezember 2009, übertragen.Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei demVersorgungsträger C. Versicherung (Pers.-Nr./Mitglieds-Nr.: 6.5 222 222.33) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 12.274,75 EUR Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen.Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei demVersorgungsträger B AG (Pers.-Nr./Mitglieds-Nr.: 4.0000000.92) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 959,57 EUR bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.              Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 
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Il. Versorgungsausgleich

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III. Kosten

43 44 45
 

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