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I. Die am 8. August 1988 vor dem Standesbeamten des Standesamts in Windeck (Heiratsregister Nr. 76/1988) geschlossene Ehe wird geschieden.
II. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. 53 000000 R 019) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 20,6513 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto Nr. 53 111111 L 529 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen.Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei derDeutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. 53 111111 L 529) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 3,1411 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr. 53 000000 R 019 bei der Deutschen RentenversicherungBund, bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger A. Lebensversicherung (Pers.-Nr./Mitglieds-Nr.: 111/11)zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2579,62 EUR bezogen auf den31. Dezember 2009, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei demVersorgungsträger B. Versicherung (Pers.-Nr./Mitglieds-Nr.: 4.00000. 294.42) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 3.318,96 EUR bezogen auf den 31 . Dezember 2009, übertragen.Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei demVersorgungsträger C. Versicherung (Pers.-Nr./Mitglieds-Nr.: 6.5 222 222.33) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 12.274,75 EUR
bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen.Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei demVersorgungsträger B AG (Pers.-Nr./Mitglieds-Nr.: 4.0000000.92) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 959,57 EUR bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
l. pp
Gemäß SS 1587 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) hat zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt werden.
3Da die Ehegatten am 8. August 1988 geheiratet haben und der Scheidungsantrag am27. Januar 2010 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit gemäß S 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. August 1988 bis zum 31. Dezember 2009.
4Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb gemäß S 3 Abs. 3 VersAusglG von Amts wegen statt.
5Ausgleich der Anrechte in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung:
6Der Ehemann hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom
717. März 2010 ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
8Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 41,3026 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 1.123,43 EUR entspricht. ![]()
Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichs-wert in Höhe von 20,6513 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 561 ,72 EUR entspricht. Der dieser Monatsrente korrespondierenden Kapitalwert beträgt 126.900,61 EUR![]()
Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom
1115. April 2010 ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
12Der Ehezeitanteil des Anrechts beträgt 6,2821 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 170,87 EUR entspricht.
13Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß S 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichs-wert in Höhe von 3,1411 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 85,44 EUR entspricht. Der dieser Monatsrente korrespondierende Kapitalwert beträgt 19.301 ,81 EUR.
14Die Differenz der durch die Versorgungsträger mitgeteilten korrespondierenden Kapital-werte (§ 47 VersAusglG) in Höhe von
15126.900,61 EUR
16
19.301,81 EUR
107.598,80 EUR
ist i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht gering, weil sie größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.520,00 EI-JR; 120% hiervon: 3.024,00 EUR).
19Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden.
20Obwohl beide Ehegatten Anrechte gleicher Art emorben haben, sind die Anrechte getrennt auszugleichen. Eine Verrechnung wird gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG nicht durch das Gericht, sondern durch die Versorgungsträger vorgenommen.
21Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des
22Ausgleichswerts von 20,6513 Entgeltpunkten zu Gunsten der Ehefrau zu übertragen.
23Ferner ist zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 3,1411 Entgeltpunkten zu Gunsten des Ehemannes zu übertragen.
24Ausgleich der Anrechte in der Lebensversicherung:
25Der Ehemann hat nach der Auskunft des Versorgungsträgers Stuttgarter
26Lebensversicherung vom 4. Mai 2010 ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung erworben.
27Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 5159,23 EUR.
28Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 2.579,62 EUR (= 50%) vor.
29Das Anrecht des Ehemannes ist nach der Mitteilung des Versorgungsträgers des Ehemannes gemäß § 10 VersAusglG intern auszugleichen.
30Der Ehemann hat nach der Auskunft des Versorgungsträgers Aachen Münchner Versicherung vom 22. Februar 2010 ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung
erworben.
Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 6.887,91 EUR.
32Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 3.318,96 EUR vor.
33Die Ehefrau hat nach der Auskunft des Versorgungsträgers Aachen Münchner Versicherung vom 6. März 2010 ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung erworben.
34Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 24.799,49 EUR.
35Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 12.274,75 EUR vor.
36Das Anrecht des Ehemannes ist nach der Mitteilung des Versorgungsträgers des Ehemannes gemäß § 10 VersAusglG intern auszugleichen.
37Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 3.443,96 EUR zu Gunsten der Ehefrau zu übertragen.
38Das Anrecht der Ehefrau ist nach der Mitteilung des Versorgungsträgers der Ehefrau gemäß § 10 VersAusglG intern auszugleichen.
Es ist daher zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 12.274,75 EUR zu Gunsten des Ehemannes zu übertragen.
Der Versorgungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 959,57 EUR vor.
40Das Anrecht der Ehefrau ist nach der Mitteilung des Versorgungsträgers der Ehefrau gemäß § 10 VersAusglG intern auszugleichen.
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Es ist daher zu Lasten des Anrechts der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 959,57 EUR zu Gunsten des Ehemannes zu übertragen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 150 FamFG.
44Danach tragen die Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte, jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
45Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 43 ff FamGKG.