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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 600,00 DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Parteien sind geschiedene Eheleute.
3Die Klägerin begehrt mit der Klage die Erstattung von Steuerberatungskosten im Rahmen des durchgeführten Realsplittings für die Abgabe der Steuererklärungen betreffend die Jahre 1993 und 1994.
4Der Beklagte zahlte in vorgenannten Jahreszeiträumen für die Klägerin nachehelichen Unterhalt und hat diesen steuerlich abgesetzt. Die Klägerin war daraufhin gehalten, Einkommensteuererklärungen einzureichen.
5Sie ist der Auffassung, aufgrund ihrer mangelhaften Kenntnisse und Fähigkeiten habe sie sich zur Erstellung dieser Steuererklärung eines Steuerberaters bedienen müssen, dessen Kosten der Beklagte ihr nun zu erstatten habe.
6Die Klägerin beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.695,56 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung (29.08.1996) zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe sich eines Steuerberaters nicht bedienen müssen. Sie habe früher längere Zeit in einem Steuerberatungsbüro gearbeitet und sei zur Erstellung der notwendigen Erklärungen selbst in der Lage gewesen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist unbegründet.
14Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Steuerberatungskosten für die Jahre 1993 und 1994.
15Im Rahmen der Durchführung eines steuerlichen Realsplittings ist der Unterhaltsverpflichtete zwar grundsätzlich gehalten, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten alle finanziellen Nachteile auszugleichen, die ihm hieraus erwachsen. Hierzu gehören in erster Linie die Steuerbelastungen oder Steuermehrbelastungen, die sich aus dem Empfang des Unterhaltes ergeben.
16Steuerberaterkosten des Unterhaltsberechtigten kann dieser jedoch nur dann verlangen, wenn die Einschaltung eines Steuerberaters notwendig erscheint. Dies mag zum einen der Fall sein, wenn der Unterhaltsschuldner vorab nicht vorbehaltlos die Freistellung von entstehenden Steuernachteilen erklärt oder wenn der Unterhaltsgläubiger aufgrund der komplexen Steuersituation sachlich nicht in der Lage ist, die Steuererklärung selbst zu fertigen.
17Beide Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht gegeben.
18Die Klägerin hat selbst nicht vorgetragen, dass der Beklagte erklärt hätte, er wolle die ihr entstehenden Nachteile nicht in vollem Umfang übernehmen.
19Darüber hinaus trägt die Klägerin selbst vor, für die maßgeblichen Kalenderjahre 1993 und 1994 sei lediglich der bezogene Unterhalt steuerrechtlich von ihr zu deklarieren gewesen. Dies hätte jedoch auch durch einfache Ausfüllung der entsprechenden Steuerformulare gegenüber dem Finanzamt auch durch die Klägerin selbst erfolgen können. Die Klägerin ist aufgrund ihres Wissens und Bildungsstandes zur Durchführung dieser einfachen Tätigkeit nach Auffassung des Gerichts durchaus in der Lage gewesen.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
21Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
22Streitwert: 1.695,56 DM.