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Die Angeklagten sind des gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls schuldig.
Der Angeklagte N. wird unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Straf-befehl des Amtsgerichts Siegburg vom 19.07.2023 (214 Ds 28/23) zu einer Gesamt-geldstrafe von 160 Tagesätzen zu je 50 EUR verurteilt.
Der Angeklagte Q. wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen Auslagen tragen die Angeklagten.
- §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB –
Einzelstrafen N.: für die Tat vom 27.01.2022: 120 Tagesätze
Gründe:
2I.
3Hinsichtlich des Angeklagten N. ergib sich der festgestellte Sachverhalt aus den zusätzlichen Anklagesätzen der Staatsanwaltschaft Bonn vom 08.09.2023 (668 Js 1634/22) vom 01.02.2023 (668 Js 161/23) angewendet wurden die im Tenor auf-geführten Bestimmungen. Die Einzelstrafe für die in dem vorliegenden Verfahren zu ahndende Straftat beträgt 120 Tagessätze zu je 65 Euro.
4Der Angeklagte Q. verfügt über den Schulabschluss der mittleren Reife und eine Berufsausbildung als Maurer. Als solcher arbeitet er zurzeit und bezieht derzeit ein monatliches Einkommen von 1 800 Euro. Unterhaltsverpflichtungen obliegen ihm nicht. Der Angeklagte Q. unterzog sich in der Zeit 22.01.2024 bis zum 19.08. 2024 einer stationären Therapie zur Behandlung seiner Drogenabhängigkeit, nach der Beendigung der stationären Therapie lebt der Angeklagte derzeit in der Adap-tionseinrichtung der Klinik, vorrausichtlich bis Ende November 2024. Er ist wie folgt vorbestraft:
51. 13.10.2015 Amtsgericht Siegburg, fahrlässige Trunkenheit im Verkehr, 30 Tagessätze zu je 35,00 EUR Geldstrafe
62. 28.01.2020 Amtsgericht Siegburg, versuchte Nötigung und Bedrohung, 50 Tagessätze zu je 35,00 EUR Geldstrafe
73. 26.06.2020 Amtsgericht Brühl, unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln, 50 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
84. 26.10.2020 Amtsgericht Brühl, 80 Tagessätze zu je 25,00 EUR Geldstrafe, nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
95. 23.03.2022 Amtsgericht Minden, vorsätzliche Körperverletzung in 4 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, 6 Monate Freiheitsstrafe, Bewährungszeit bis 30.03.2025
10II.
11Aufgrund seiner geständigen Einlassung und der geständigen Einlassung des Mitan-geklagten N. hat das Gericht festgestellt:
12Der Angeklagte Q. wohnte im September 2022 in der gemeinsamen Wohnung des Mitangeklagten N. unter Zeugin F.. Der Angeklagte N. stand zuvor in einem Beschäftigungsverhältnis im Betrieb des geschädigten Zeugen O.. Mit diesem geriet er jedoch wegen Lohnzahlungen in Streit, wodurch das Arbeitsverhältnis endete. Die beiden Angeklagten kamen im September 2022 auf die Idee, aus einem Werkzeugschuppen des geschädigten Zeugen O. Werkzeuge zu entwenden. Am 27.09.2022 zwischen 02:00 Uhr und 07:15 Uhr brachen sie demgemäß auf dem Grundstück des Zeugen O., U.-straße, C., einen verschlossenen separaten Lagerraum auf. Der Lagerraum war durch einen mit einem Bügelschloss gesicherten Riegel verschlossen. Die Öffnung erfolgte seitens der Angeklagten in der Weise, dass sie die Riegelverankerung im Türrahmen, der offensichtlich sehr morsch war, mit nur geringer Krafteinwirkung herausrissen. Aus dem Lagerschuppen entwendeten sie anschließend mehrere Werkzeuge, nämlich zwei Werkzeugkoffer und eine Werkzeugtasche, ein Bohrhammer im Koffer sowie ein Akkuschrauber im Koffer sowie einen weiteren Akkuschrauber, eine Arbeitsleuchte sowie ein Mörtelrührer. Die Geräte waren funktionstüchtig, aber gebraucht und nicht mehr neuwertig. Der Wert der Beute konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Die Angeklagten wollten die Beute für sich verwerten und zu Geld machen, der An-geklagte Q. insbesondere von dem Erlös Drogen zur Befriedigung seiner Sucht kaufen.
13III.
14Der Angeklagte Q. hat sich damit im Tenor erkannt strafbar gemacht. Insbesondere handelt es sich um eine Straftat nach § 243 Abs. 1 Nr.2 StGB, da auch ein leicht entfernbarer Türverschluss eine dem Wegnahmeschutz dienende Schutzvorrichtung im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
15Bei der Strafmessung wurde der Strafrahmen der Vorschrift, Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 10 Jahren, zugrunde gelegt. Strafmilderung hat das Gericht berück-sichtigt, dass der Angeklagte Q. sich geständig gezeigt hat. Strafmildernd wirkte ferner, dass die bei den Angeklagten vorgefundene Beute dem Geschädigten zu-rückgegeben werden konnte. Demgegenüber fiel strafschärfend ins Gewicht, dass der Angeklagte Q. zur Tatzeit bereits viermal strafrechtlich verurteilt worden war und unter Bewährung stand. Der Gesamtschau war einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten tat- und schuldangemessen.
16Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, da dem An-geklagten Q. trotz seines Bewährungsversagens im Zeitpunkt der Hauptverhandlung wiederum eine positive Sozialprognose gestellt werden konnte. Dies beruht maßgeblich darauf, dass er sich freiwillig einer stationären Therapie zur Behandlung seiner Drogenabhängigkeit unterzogen hatte und die Adaptionsphase derzeit fort-führt, wobei er zudem einer geregelten Berufstätigkeit nachgeht. Da die Tat nicht un-wesentlich aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde, kann da-her derzeit angenommen werden, dass der Angeklagte Q. sich künftig straffrei führen wird.
17Seitens des Gerichts wird bereits jetzt eine Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtmG zugestimmt.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.