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Der Angeklagte wird wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.
§§ 123, 241 II, 303.303c , 52, 53 StGB
Gründe:
2I.
3Der Angeklagte ist ledig und kinderlos. Er lebt von einer Rente von 1.080 € im Monat.
4Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten, so dass sein Bundeszentralregisterauszug keinerlei Einträge aufweist
5II.
6Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest:
7Der Angeklagte und die Zeugin I. waren in der Vergangenheit ein Paar. Etwa drei bis vier Monate vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall hatten sich die beiden auf Veranlassung der Zeugin getrennt, dies insbesondere deswegen, weil der Angeklagte zu viel trank und sich der Reichsbürgerszene zugewandt hatte, was der Zeugin I. missfiel. In der Folge hatte der Zeuge O. ein Techtelmechtel mit der Zeugin I.. Dies bekam bei Gelegenheit der Angeklagte am Nachmittag des 24.03.2021 zufällig mit, als er mit der Neueinrichtung des Mobiltelefons der Zeugin I. beschäftigt war und er eine Nachricht des Zeugen O., den der Angeklagte auch bereits seit etwa zehn Jahren kannte, las, aus der der Angeklagte schließen konnte, dass zwischen den beiden etwas lief.
8Weil der Angeklagte immer noch Gefühle für die Zeugin empfand und er darüber empört war, dass der Zeuge O. es gewagt hatte, mit der Zeugin I. etwas anzufangen, entschloss er sich dazu, den Zeugen O. zur Rede zu stellen.
9Noch am Nachmittag desselben Tages kontaktierte der Angeklagte den Zeugen O. per SMS und fragte ihn, warum der denn ausgerechnet mit der Zeugin I. etwas angefangen habe, diese sei ihm wichtig. Des Weiteren versandte er im Laufe des sich entwickelnden Chats um 22:52 Uhr und um 23:10 Uhr Nachrichten des Inhalts „Ich werde dich töten“, Du bist tot“ (Bl. 25 der Akten) an den Zeugen O..
10Im Laufe der Nacht begab sich der Angeklagte sodann zu der ihm bekannten Wohnanschrift der Zeugen O. und begehrte dort vergeblich Einlass. Der Zeuge tat so, als sei er nicht anwesend. Anschließend entfernte der Angeklagte sich wieder von dort und begab sich in der Annahme, der Zeuge O. sei bei der Zeugin I. im Rahmen der möglichen Beziehung der beiden aufhältig, zu dieser. Mit einem hinterlegten Schlüssel verschaffte er sich Einlass und stand sodann mit einer revolverartigen Waffe versehen am Bett der Zeugin und stellte diese zur Rede. Nachdem er den Zeugen weder an dessen Wohnaschrift noch bei der Zeugin I. angetroffen hatte, verbrachte er bei der Zeugin die Nacht.
11Am nächsten Morgen um 7:37 (Bl. 26 der Akten) schrieb der Angeklagte sodann dem Zeugen O., ob er denn wisse, wieviel Glück er heute Nacht gehabt habe. Er hoffe, dass man sich nicht mehr über den Weg laufen werde. Der Zeuge antwortete, dass er und die Zeugin I. sich nur zum Reden getroffen hätten, was den Angeklagte endgültig in Rage versetzte und er antwortete um 10:12 Uhr am Morgen des 25.03.2021 , dass man sich – darauf könne der Zeuge O. sich verlassen - immer zwei Mal im Leben treffe.
12Anschließend begab er sich zur Wohnanschrift des Zeugen und zerstörte dort nicht unerhebliche Teile der Inneneinrichtung bei einem Gesamtschaden von über 3.000 €. Zerschlagen wurde der Glaseinsatz der Terrassentür, Glaseinsätze aus Schränken und Vitrinen, die Glasscheibe des Kamins sowie im Badezimmer Fliesen, WC, Waschbecken, Spiegel.
13III.
14Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung schweigend verteidigt, wird jedoch durch die einvernommenen Zeugen, die Lichtbilder Bl. 11ff., 69 ff. der Akte und die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten SMS-Cats Bl. 23 ff. der Akte der ihm zur Last gelegten Taten überführt.
15Die Zeugen haben im Sinne der getroffenen Feststellungen bekundet und es ist nicht ersichtlich, wer denn, wenn nicht der Angeklagte ein Motiv für die begangene Sachbeschädigung gehabt haben könnte. Der Angeklagte hat durch seine SMS des Inhalts, dass der Zeuge gar nicht wisse, was er die Nacht für ein Glück gehabt habe, seinen nächtlichen „Besuch“ bei dem Zeugen O. (nicht angeklagt) eingeräumt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass er in der Folge aufgrund der Mitteilung des Zeugen, man habe sich (er und die Zeugin I.) nur zum Reden treffen wollen, vollende die Fassung verloren hat („man trifft sich immer zwei Mal im Leben) und dem Zeugen einen zweiten Hausbesuch erstattet hat, bei dessen Gelegenheit er dort die Einrichtung zerlegt hat. Ein anderer Täter kommt bei vernünftiger Sicht der Dinge nicht in Betracht.
16Dass der Zeuge P. bekundet hat, er habe zur fraglichen Tatzeit des nächtlichen Randalierens des Angeklagten an der Wohnanschrift des O. den Pkw des Angeklagten in J. gesehen, tut nach Überzeugung des Gerichts nichts zur Sache, denn zum Einen ist die nächtliche Randale nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zum anderen verfügte der Angeklagte zur Tatzeit über mehrere Fahrzeuge,
17IV.
18Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte wie tenoriert strafbar gemacht.
19Zu seinen Gunsten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht aufgefallen ist.
20Auf der anderen Seite war festzustellen, dass der durch den Angeklagten verursachte Sachschaden erheblich war und dass die durch in ausgesprochene Bedrohung in Ansehung des offenbar tatsächlich vorhandenen Besitzes einer Waffe und dem von ihm an den Tag gelegten Gewaltpotenzials der Sachbeschädigung durchaus ernst zu nehmen war.
21Unter Abwägung dieser Umstände hat das Gericht für die Sachbeschädigung eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen und für die Bedrohung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen erachtet, wobei die Tagessatzhöhe in Ansehung der Einkommensverhältnisse des Angeklagten mit jeweils 30 € zu bemessen war. Daraus hat das Gericht auf eine Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 € erkannt.
22IV.
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 StPO.