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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden wenn er eine Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet soweit der Beklagte nicht vor der Vollstreckung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger erwarb von dem Beklagten ein Pedelec Marke „Velo de Ville T 40“ zum Preis von 2.179,00 €. Das Pedelec hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 120 kg. Der Kaufpreis wurde vom Kläger durch Anzahlung am 11.5.2012 und Zahlung des Restbetrages am 14.5.2012 dem Beklagten in bar übergeben. Daraufhin erhielt der Kläger das Pedelec ausgehändigt. Dem Kauf vorangegangen war ein Verkaufsgespräch mit einem Mitarbeiter des Beklagten am 9.5.2012. Die Inhalte dieses Gesprächs sind im Einzelnen streitig. Der Kläger führte eine Probefahrt mit dem später gekauften Modell durch. Hintergrund des Kaufes war, dass dem Kläger nach einer Hüft-Operation von seinem Arzt zur Vermeidung muskulärer Probleme das Radfahren nahe gelegt wurde. Der Kläger ist aufgrund dessen täglich bis zu 20 km gefahren und hat insgesamt bis zur Klageerhebung ca. 1500 km mit dem Pedelec zurückgelegt.Im Rahmen dieser Touren stellte sich insbesondere bei Bergabfahrten nach Darstellung des Klägers ein unsicheres Fahrgefühl ein, wobei der Grund hierfür streitig ist.Aufgrund dessen sprach der Kläger am 24.8.2012 im Geschäftslokal des Beklagten vor. Mit Schreiben vom 28.9.2012 rügte er nach seiner Darstellung aufgetretene „Mängel“ am Pedelec und forderte den Beklagten auf, diese bis zum 31.10.2012 zu beseitigen.Der Beklagte schickte das Pedelec, nachdem er es am 2.10.2012 vom Kläger zurückerhalten hatte, an den Hersteller B. Der Hersteller konnte die vorgebrachten Probleme des Klägers mit dem Pedelec nicht nachvollziehen. Nach der Rücksendung stellte der Beklagte dem Kläger das Pedelec ab dem 29.10.2012 zur Abholung bereit, was diesem auch mitgeteilt wurde. Der Kläger kam dem erst am 20.11.2012 nach und nahm das Pedelec unter Zahlung einer vom Beklagten geforderten „Verwaltungsgebühr“ von 50 €, die er ausdrücklich nur unter Vorbehalt zahlte, wieder an sichAm 6.11.2012 setzte der Kläger dem Beklagten eine Frist bis zum 14.11.2012 zur Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Fahrtstrecke von 1500 km.Der Kläger nutzt das Pedelec weiterhin für diverse Ausfahrten.
3Der Kläger behauptet, er habe für den Kauf eines entsprechenden Pedelecs die Vorstellung gehabt, dass dieses einen Boschantrieb habe und für Touren tauge. Er sei davon ausgegangen, dass er ein Gepäck von 20-25 Kilogramm bei einem eigenen Körpergewicht seinerseits von 110 Kilogramm habe mitnehmen können. Dies habe er aus dem Umstand hergeleitet, dass es sich hier unstreitig um ein Trekkingfahrrad handele. Es sei bei den Vertragsverhandlungen klar gewesen, dass er das Rad für längere Strecken mit diesem Gepäck habe nutzen wollen. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass er sich um ein Pedelec in der betreffenden Preiskategorie bemüht habe.Der Kläger trägt vor, dass die Probefahrt nur über eine Distanz von ca. 800 m gegangen sei und im Wesentlichen das Testen der 24-Gang-Schaltung zum Gegenstand gehabt habe.
4Abschließend behauptet der Kläger, es sei während seiner Ausfahrten zu erheblichen Flatterschwingungen gekommen. Diese seien insbesondere bei Ausweichmanövern mit Gepäck bei Bergabfahrten aufgetreten, wobei der Fahrzeugrahmen völlig instabil geworden sei. Zunächst habe er dieses Fahrverhalten auf seine gesundheitlichen Probleme zurückgeführt, sei dann aber von einem Fachmann darauf hingewiesen worden, dass diese Probleme auf das Pedelec zurückgehen würden und er sich besser ein Pedelec mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht habe zulegen sollen.
5Der Kläger legt dem Beklagten ein Beratungsverschulden zur Last dergestalt, dass er ihm ein für sein hohes Körpergewicht ungeeignetes Pedelec empfohlen habe.
6Der Kläger zieht als Nutzungsentgelt für seinerseits gefahrene 1500 km 0,67 % des Kaufpreises (von ihm mit 2.295,00 € zugrundegelegt) pro gefahrene 1000 km ab, und kommt so zu einen Betrag von 23,06 €. Er verlangt seinerseits die Rückzahlung des Betrages von 50,00 €, den der Beklagte ihm auf die Reklamation hin als Verwaltungsaufwand und Standgeld abverlangte.
7Der Kläger beantragt,
81. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.321,94 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.271,94 € seit dem 15.11.2012, aus weiteren 50,00 € seit Klagezustellung sowie 272,87 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Pedelec Velo de Ville Trekkingrad Premium T 40 nebst einem Schlüssel, einem Akku-Ladegerät und einer Bedienungsanleitung;
92. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Pedelec Velo de Ville Trekkingrad Premium T 40, nebst 1 Schlüssel, 1 Akku-Ladegerät und 1 Bedienungsanleitung in Verzug befindet.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen
12Der Beklagte behauptet, der Kläger habe am 9.5.2012 seinem Mitarbeiter seine Vorstellungen für den Kauf eines Pedelecs dahingehend mitgeteilt, er wünsche einen kräftigen elektrischen Hilfsmotor mit hoher Reichweite, eine Schaltung mit möglichst vielen Gängen und einen tiefen Einstieg. Eine Absicht, größere Gepäckmengen bei Nutzung des Fahrrads mitzuführen, sei von dem Kläger nicht angesprochen worden. Das Körpergewicht des Klägers sei seinem Mitarbeiter nicht bekannt gewesen und habe sich auch nicht aus bloßer Betrachtung der Person des Klägers ergeben. Dem Kläger seien im Zuge der Vertragsverhandlungen auch Pedelecs mit erhöhter Belastbarkeit gezeigt worden, welche der Kläger aber aufgrund der zu geringen Motorkraft und der zu geringen Anzahl der Gänge abgelehnt habe. Der Beklage behauptet darüber hinaus, es habe eine ausgedehnte Probefahrt stattgefunden, bei der der Kläger sogar auf Bitten des Mitarbeiters seinen Personalausweis für die Dauer der Fahrt hinterlegt habe. Alleiniger Zweck dieser Probefahrt sei das Austesten der vom Kläger unstreitig geforderten Rahmenhöhe von 52 cm gewesen sei.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 8.4.2013 das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Jung vom 21.06.2013 (Bl. 71 ff d.A.) eingeholt, auf das verwiesen wird.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17I.
18Die Klage ist zulässig.
19Insbesondere ist das Amtsgericht Siegburg zuständig.Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG.Die örtliche Zuständigkeit leitet sich aus § 29 Abs. 1 ZPO ab.Der besondere Gerichtsstandes des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO ist hier eröffnet, da der Erfüllungsort in Hennef liegt.Gesetzlicher Erfüllungsort ist der Ort an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (MüKo/Patzina, BGB, 4. Auflage 2012, § 29 Rn. 19) Dies ist im Rahmen von Rückabwicklungsverhältnissen grundsätzlich der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, § 269 Rn. 16), mithin im vorliegenden Fall der Wohnsitz des Klägers Hennef.
20II.
21Die Klage ist unbegründet.
22Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung von insgesamt 2321, 94 €.
23Ein Rückzahlungsanspruch betreffend den Betrag in Höhe von 2271,94 € ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 437 Nr. 2, 346, 323, 440 BGB
24Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht der Überzeugung, dass hier ein Sachmangel des Pedelecs gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gegeben ist.Danach eignet sich das Pedelec für eine gewöhnliche Verwendung in Form von Fahrten mit einer Geschwindigkeit von 10 – 45 km/h.Der Rahmen des Pedelec weist auch eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.Der Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass die Schwingungen im Rahmen bei Ausweichmanövern im hohen Geschwindigkeitsbereich als unauffällig bis leicht zu bezeichnen seien und daher im normalen Rahmen lägen. Nehmen die Pendelschwingungen bzw. die Flatterneigung entsprechend zu, lasse sich dies auch auf ein mitgeführtes Zusatzgepäck zurückführen. Dies sei jedoch ein Umstand, der grundsätzlich bei jedem Tiefeinsteigerrahmen auftrete.Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend, da er durch eine entsprechende Zuladung von 25 kg auf sein eigenes Körpergewicht und der Durchführung mehrerer Ausweichbewegungen die Fahrbedingungen des Klägers exakt simuliert hat.
25Darüber hinaus wurde der Umstand, dass das hier gewählte Pedelec eine Gepäckmitnahme von 20-25 Kilogramm zusätzlich zum eigenen Körpergewicht des Klägers „verkraften“ muss, weder als entsprechende Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbart noch im Vertrag gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB als Verwendung vorausgesetzt.Da ein schriftlicher Kaufvertrag hier fehlt, ist eine entsprechende ausdrückliche Regelung nicht gegeben.Es liegt auch keine stillschweigende Vereinbarung diesen Inhalts vor.Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers, die dem Verkäufer zwar bekannt ist, auf die er aber keine entsprechende Reaktion gezeigt hat, stellt keine konkludente Vereinbarung über eine Beschaffenheit oder über eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar. (Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Auflage 2013 Rn. 18; MüKO/Westermann, BGB, 6. Auflage 2012, § 434 Rn. 16 )Selbst wenn der Kläger eine entsprechende Vorstellung über die Beschaffenheit des Pedelecs bei Vertragsschluss hatte, sind hier keine Umstände ersichtlich, die auf eine Kenntnis des Beklagten hiervon rückschließen lassen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass im Rahmen des Verkaufsgespräches der Schwerpunkt auf andere Beschaffenheitsmerkmale des Pedelecs wie den kräftigen Motor und die Gangschaltung gelegt wurde. Auch im Rahmen der Probefahrt spielte dieser Umstand keine Rolle.Darüber hinaus lässt sich dies auch nicht daraus herleiten, dass es sich hier um ein Trekkingfahrrad handelt. Zwar ist ein Trekkingbike ein Fahrrad, dass für längere Touren mit Gepäck geeignet ist, aber auch dieser Umstand wurde vom Kläger nicht in den Vordergrund des Verkaufsgespräches gestellt. Aus dem Umstand, dass nachträglich ein entsprechendes Trekkingbike gekauft wurde, kann nicht hergeleitet werden, dass dies auch Gegenstand einer entsprechenden Vereinbarung war.
26Insbesondere ist auch festzustellen, dass eine Gepäckzuladung in der Größenordnung von 25 kg völlig ungewöhnlich und unüblich ist und von daher eine derartige Zuladungsmöglichkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft hätte.
27Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist darüber hinaus auch nicht darin zu erkennen, dass sich der Kläger für ein Modell mit einem höheren Kaufpreis entschieden hat.Ein besonders hoher Preis kann grundsätzlich nur ein Indiz für eine Beschaffenheitsvereinbarung sein, soweit es sich um eine als selten anzusehende Sache handelt. (vgl. MüKO/Westermann, BGB, 6. Auflage 2012, § 434 Rn. 16) Der Käufer, der einen hohen Preis zahlt, hofft zwar zumeist auf eine hohe Qualität, kann sich diese „Hoffnung“ rechtlich aber nicht absichern lassen, da sich der Preis frei am Markt bildet und sich hierfür keine objektiven Maßstäbe ansetzen lassen (vgl. Beck´scher Online-Kommentar/Faust, BGB, Stand: 01.03.2011, § 434 Rn. 41)
28Ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 2271,94 € ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus einem Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB.
29Diese Anspruchsgrundlage findet hier bereits keine Anwendung.
30Den Mangelgewährleistungsrechten des Kaufrechts ist Vorrang vor den Ansprüchen aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB einzuräumen (vgl. BGH NJW 2009, 2120)Eine denkbare Pflichtverletzung im Rahmen von §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB hat hier zum Gegenstand , dass dem Kläger aufgrund seines Eigengewichtes von insgesamt 110 Kilogramm und einer zusätzlichen Mitnahme von Gepäck gegebenenfalls zu einem Pedelec mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht zu raten gewesen wäre.Bei diesem Aspekt handelt es sich indessen nicht um eine unrichtige Information über andere wertbildende Merkmale, die nicht zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht werden können, (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013, § 311 Rn. 41), was Voraussetzung für eine Anwendung der §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB im Rahmen einer auf ein Beratungsverschulden des Beklagten abstellenden Haftung wäre.Die Beschaffenheit umfasst jede der Sache unmittelbar anhaftende Eigenschaft (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage 2013 § 434 Rn. 10)Eine maximale Tragfähigkeit eines Gegenstandes ist eine Eigenschaft der Sache, die dieser unmittelbar anhaftet und auch durch die Parteien vereinbart werden kann.
31Eine Anwendung der Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB ergibt sich auch nicht aus der Übernahme einer unselbstständigen Beratungspflicht durch den Beklagten (vgl. MüKo/Emmerich, BGB, 6. Auflage 2012, § 311 Rn. 103).Denn die Möglichkeit, eine bestimmte Tragfähigkeit des Pedelecs zu vereinbaren, hängt nicht von einer solchen Beratungspflicht des Beklagten ab.Eine solche ist nur anzunehmen, wenn gegenüber dem Käufer die Verpflichtung übernommen wurde, ihn hinsichtlich der Eigenschaften der Kaufsache oder anderer für den Käufer relevanter Umstände zu beraten, da der Verkäufer eine besondere Sachkunde hat und der Käufer entsprechend schutzwürdig ist (vgl. MüKo/Emmerich, BGB, 6. Auflage 2012, § 311 Rn .103).Es fehlt hier bereits an der entsprechenden Schutzwürdigkeit des Käufers.Der Kläger ist insbesondere nicht deshalb schutzwürdig, weil er offensichtlich ein erhöhtes Körpergewicht hat.Entsprechend dem Sachverständigengutachten könnte eine solche Schutzwürdigkeitzwar eventuell angenommen werden, wenn der Beklagte um das exakte Gewicht des Klägers gewusst hat.Das Gericht ist jedoch nicht der Überzeugung, dass das Gewicht des Klägers durch „bloßes Hinsehen“ bestimmt werden kann. Dies ergibt sich aus dem im Rahmen der öffentlichen Sitzung am 10.7.2013 dem Gericht vorgelegten Lichtbild, auf dem der Kläger neben einer männlichen Person gleichen Alters mit Normalgewicht abgebildet ist.Zwar kann durch den Anblick des Klägers festgestellt werden, dass sein Körpergewicht über das übliche Maß hinausgeht. Dies führt jedoch nicht zu einer auch nur einigermaßen genauen Berechnungsmöglichkeit insoweit.Darüber hinaus bestand hier auch keine Pflicht, sich nach dem exakten Gewicht zu erkundigen. Würde man aus einem solchen Umstand eine Schutzwürdigkeit herleiten, hätte der Verkäufer entsprechender Pedelecs grundsätzlich eine Pflicht nach dem Körpergewicht des Käufers zu fragen. Eine solche Frage ist indessen weder dem Verkäufer noch dem Käufer zuzumuten.Darüber hinaus ergibt sich die fehlende Schutzwürdigkeit des Klägers schon daraus, dass es hier offenbar tatsächlich zu keiner Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit aufgrund des erhöhten Körpergewichts gekommen ist.Dies lässt sich zum einen aus dem Umstand herleiten, dass der Kläger erst nach einer Fahrtstrecke von 1500 Kilometern, welche überwiegend aus täglichen Fahrten von 20 Kilometen bestand, die Einschränkung der Nutzbarkeit des Pedelecs geltend machte. Zum anderen hat der Kläger das Rad auch nach Klageerhebung weiter genutzt.Daraus lässt sich ableiten, dass die Gewichtsproblematik für den Kläger zwar nach seinem prozessualen Vorbringen eine Rolle spielt, sein Handeln aber mit diesem Vorbringen im genauen Widerspruch steht.Selbst wenn hier eine entsprechende Beratungspflicht anzunehmen ist und der Vertrag der Parteien aus Schadensersatzsgesichtspunkten rückabzuwickeln wäre (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72.Auflage 2013, § 311 Rn. 54), kann hier die Weiterbenutzung des streitgegentändlichen Pedelecs durch den Kläger nicht außer Betracht bleiben.Dem Beklagten stände insoweit ein Schadensersatzanspruch nach § 346 Abs. 4 BGB zu.Denn eine weitere Benutzung des Streitgegenstandes nach Geltendmachung von Rückgabeansprüchen kann nur bei besonderem oder überwiegendem Interesse des Schuldners des Rückgewähranspruches gerechtfertigt sein. Der Grund hierin liegt in dem Umstand, dass aufgrund der Rücktrittserklärung der betroffene Gegenstand nicht mehr dem Vermögen des Rückgewährschuldners zuzurechnen ist (MüKo/Gaier, BGB, 6. Auflage 2012, § 346 Rn. 65)Vorliegend kann dem Kläger kein derartiges besonderes oder überwiegendes Interesse an der Nutzung des Pedelecs zugesprochen worden. Die Empfehlung seines Arztes aufgrund seiner vorangegangen Hüftoperation recht hierzu nicht aus.Ein auf diese Weise geltend gemachter Schadensersatzanspruch geht weit über dem vom Kläger zugestandenen Nutzungsersatzanspruch des Beklagten hinaus.Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen.Die Berechnungen im Gutachten zeigen auf, dass ein Pedelec im ersten Jahr einen Wertverlust von ca. 50% erleidet. Laut Sachverständigengutachten begründet sich dies daraus, dass Fahrräder, zu welchen ein Pedelec mit einem Motor von maximal 250 Watt zählt (vgl. http://www.adac.de/_mmm/pdf/Pedelecs%26EBikes_112814.pdf), grundsätzlich seltener im gebrauchten Zustand gekauft werden als PKW.
32Der Rückzahlungsanspruch für die über den gezahlten Kaufpreis hinausgehenden Betrag von 50 € ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
33Die Zahlung des Klägers in Höhe von 50,00 € auf Verlangen des Beklagten erfolgte mit Rechtsgrund.
34Ein entsprechender Zahlungsanspruch des Beklagten in Höhe von 20 € ergibt sich aus Punkt 3.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten.Nach dieser Regelung sind Reparaturgegenstände innerhalb von einer Woche ab dem Fertigstellungtermin oder der Fertigstellungsanzeige abzuholen, ansonsten Kosten und Gefahren einer weiteren Aufbewahrung zu Lasten des Auftraggebers gehen. Der Beklagte berechnet diese Aufbewahrungskosten mit 1 € /Tag, was der Höhe nach als üblich zu bezeichnen ist.Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Kaufvertrages geworden, da sie nach § 305 Abs. 2 BGB durch deutlich sichtbaren Aushang an einer Säule im Geschäft des Beklagten verlautbart werden und dem Kläger dadurch die Möglichkeit gegeben wurde, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.Die entsprechende Regelung, dass Kosten und Gefahren eines Reparaturgegenstandes bei weiterer Aufbewahrung zur Lasten des Auftragsgebers gehen, verstößt weder gegen eines der Klauselverbote nach §§ 309, 308 BGB noch kann darin eine unangemessene Benachteiligung des Kläger als Vertragspartner gemäß § 307 Abs. 1 BGB gesehen werden. Dies ergibt sich daraus, dass eine weitergehende Verwahrungspflicht nach (versuchter) Durchführung einer Reparatur dem Unternehmer nicht zuzumuten ist.
35Dem Kläger wurde hier am 29.10.2012 mitgeteilt, dass das Pedelec zur Abholung bereitstehe. Er nahm es aber erst am 20.11.2012 wieder an sich. Da der Kläger in der Zwischenzeit an 20 Tagen die Möglichkeit hatte, das Pedelec abzuholen, ergibt sich insgesamt ein Anspruch des Beklagten von 20,00 €.
36Ein Zahlungsanspruch des Beklagten in Höhe von 30 € leitet sich aufgrund der Beauftragung des Beklagten mit der Beseitigung angeblicher Mängel des Pedelecs aus § 670 BGB her.Der Beklagte hat hier durch das Befassen mit der (unberechtigten) Reklamation und der Versendung des Rades an die Firma B im Rahmen eines Auftragsverhältnisses getätigt, die nach seinem verständlichen Ermessen zur Verfolgung des Auftragszweckes, der Beseitigung der Mängel, geeignet sind, notwendig erscheinen und in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Geschäftsführung für den Auftrag stehen (vgl. Palandt/Sprau, BGB 72. Auflage 2013, § 670 Rn. 4)
37Da für den Beklagten weder aus § 346 Abs. 1 BGB noch aus entsprechender Rückgängigmachung des Vertrages nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB ein Rückübereignungsanspruch des Pedelec nebst Zubehör besteht, ist dem Feststellungsbegehren nicht stattzugeben.
38III.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
40Streitwert: 2.321,94 Euro.