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Amtsgericht Siegburg, 123 C 60/21

Datum:
29.08.2022
Gericht:
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper:
123. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
123 C 60/21
ECLI:
ECLI:DE:AGSU1:2022:0829.123C60.21.00
 
Schlagworte:
Mieterhöhungsverlangen, Mietspiegel
Normen:
BGB § 558 Abs. 1, Abs. 2; BGB § 558 c Abs. 1; BGB § 558 d Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Leitsätze:

Der Mietspiegel für die Stadt Troisdorf ist für die streitgegenständliche Wohnung in Troisdorf-Mitte nicht anwendbar; die nicht vorhandenen oder nur minimalen Preissteigerungen im Vergleich der Troisdorfer Mietspiegel von 2014 und 2021 für die streitgegenständliche Wohnungsgröße sind angesichts der gerichtsbekannten Preissteigerungen auf dem Wohnungsmarkt, insbesondere im städtischen Bereich in den letzten acht Jahren unverständlich und unrealistisch.

 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, der Erhöhung der Nettomiete für die in der Moselstraße X, 2. Obergeschoss, 53842 Troisdorf belegene Wohnung von bisher monatlich 560,00 € netto zzgl. Nebenkostenvorauszahlung auf nunmehr monatlich 622,50 € netto zzgl. Nebenkostenvorauszahlung mit Wirkung ab dem 01.03.2021 zuzustimmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner 25% und die Beklagten als Gesamtschuldner 75%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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