Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Entscheidung über die Durchführung einer Impfung gegen COVID-19 (Corona Virus Disease 2019) ist bei einer vorhandenen Empfehlung der Impfung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) und bei einem die Impfung befürwortenden Kindeswillen auf denjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung befürwortet (folgend OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2021 - 6 UF 120/219)
Die Entscheidung über die Durchführung der Impfung gegen COVID-19 (Corona Virus Disease 2019) für die Kinder
K1, geboren am xx.xx.2006, und
K2, geboren am xx.xx.2010,
wird auf die Antragstellerin und Kindesmutter übertragen, wobei die Impfentscheidung für K2 erst für den Zeitraum ab Vollendung seines 12. Lebensjahres oder einer künftigen ausdrücklichen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut auch für jüngere Kinder gilt.
Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Verfahrenswert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern leben getrennt. Ihre Söhne im Alter von 15 Jahren und noch 11 Jahren wohnen im Haushalt der Mutter.
4Zwischen den Eltern besteht Uneinigkeit, ob die beiden Kinder gegen COVID-19 (Corona Virus Disease 2019) geimpft werden soll. Während sich ihre Mutter unter Hinweis auf die aktuelle Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut für eine solche Impfung ab Vollendung des 12. Lebensjahres ihrer Söhne ausspricht, wendet sich ihr Vater gegen eine solche Impfung unter anderem mit der schriftlich vorgetragenen Begründung, dass mögliche Risiken und Nebenwirkungen des empfohlenen Impfstoffes bislang weitestgehend unbekannt seien und das Nutzen-Risiko-Verhältnis einer Impfung deshalb negativ ausfalle. Daraus ergebe sich eine Kontraindikation der Impfung, zumal psychosoziale Folgeerscheinungen der staatlichen Coronamaßnahmen keine ausreichende Begründung für eine solche Impfung darstellen würden. Zum Verhandlungstermin am 15.12.2021 ist der Vater trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
5Die Mutter beantragt deshalb, ihr die alleinige Entscheidungsbefugnis zur Impfung beider Kinder gegen COVID-19 ab Vollendung des 12. Lebensjahres zu übertragen.
6Sowohl das Jugendamt als auch der Verfahrensbeistand verweisen auf den inzwischen gefestigten Wunsch beider Kinder, geimpft zu werden. Insoweit wird auf ihre Berichte vom 03.11.2021 und 07.11.2021 verwiesen.
7Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das schriftliche Vorbringen der Beteiligten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
8II.
9Die Entscheidung beruht auf § 1628 S. 1 BGB.
10Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht gemäß § 1628 BGB auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.
11Zu den einzelnen Angelegenheiten, in denen einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis eingeräumt werden kann, gehört generell die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen (BGH, Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16, FamRZ 2017, 1057 ff., juris Rn. 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2021 – 6 UF 120/21, FamRZ 2021, 1533 ff., juris Rn. 19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.2021 – 6 UF 3/21, NJW 2021, 2051 f., juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.06.2015 – 18 UF 117/15, juris Rn. 9).
12Davon ausgehend ist die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen (BGH, Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16, FamRZ 2017, 1057 ff., juris Rn. 14; OLG Rostock, Beschluss vom 10.12.2021 – 10 UF 121/21, juris Rn. 18). Die dabei aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl. Die Entscheidungsbefugnis ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Wenn eine Bewahrung des gegenwärtigen Zustands als die bessere Konfliktlösung erscheint, genügt es, den Antrag zurückzuweisen. Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben (BGH, Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16, FamRZ 2017, 1057 ff., juris Rn. 15). Handelt es sich um eine Angelegenheit der Gesundheitssorge, so ist die Entscheidung zugunsten des Elternteils zu treffen, der im Hinblick auf die jeweilige Angelegenheit das für das Kindeswohl besser Konzept verfolgt (BGH, Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16, FamRZ 2017, 1057 ff., juris Rn. 29; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2021 – 6 UF 120/21, FamRZ 2021, 1533 ff., juris Rn. 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.2021 – 6 UF 3/21, NJW 2021, 2051 f., juris Rn. 8).
13Nach diesem Maßstab ist der Mutter die alleinige Entscheidungsbefugnis zur Durchführung einer Impfung beider Kinder gegen COVID-19 zu übertragen, da sie sich – anders als der Vater – an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission orientiert. Die Entscheidungsbefugnis ist grundsätzlich demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, soweit bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen:
14Die Kommission ist beim Robert-Koch-Institut eingerichtet. Sie hat als sachverständiges Gremium gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 IFSG die Aufgabe, Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten zu geben und Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung zu entwickeln. Zweck des Infektionsschutzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (vgl. § 1 Abs. 1 IFSG). Impfungen dienen demnach dem Wohl des Einzelnen im Hinblick auf eine mögliche Erkrankung und in Bezug auf die Gefahr einer Weiterverbreitung dem Gemeinwohl. Auch mit dem letztgenannten Aspekt haben sie einen Bezug zum Schutz des individuellen Kindeswohls, weil das Kind - wenn es etwa noch nicht im impffähigen Alter ist - von der Impfung anderer Menschen, insbesondere anderer Kinder, und der damit gesenkten Infektionsgefahr profitiert. Die Impfempfehlungen der STIKO sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als medizinischer Standard anerkannt worden. Daran nimmt die den Empfehlungen zugrunde liegende Einschätzung teil, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisiko überwiegt (BGH, Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16, FamRZ 2017, 1057 ff., juris Rn. 24 – 25; ebenso für die Impfung gegen Covid-19 OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2021 – 6 UF 120/21, FamRZ 2021, 1533 ff., juris Rn. 21 f.; OLG München, Beschluss vom 18.10.2021 – 26 UF 928/21, juris Rn. 25 f.; OLG Rostock, Beschluss vom 10.12.2021 – 10 UF 121/21, juris Rn. 23).
15Ausweislich der aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission vom 29.11.2021 (Beschluss der STIKO zur 14. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung, Epid Bull 2021;48:3 -14 | DOI 10.25646/9326) wird die Impfung gegen COVID-19 mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty für die Altersgruppe der Kinder ab dem 12. Lebensjahr empfohlen. Durch die Impfung von Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren sollen COVID-19-Erkrankungen und Hospitalisierungen in dieser Altersgruppe sowie denkbare Langzeitfolgen der SARS-CoV-2-Infektion verhindert werden. Zusätzliches Ziel ist es, auch indirekte Folgen von SARS-CoV-2-Infektionen zu reduzieren, wie z.B. Isolations- und Quarantänephasen.
16Besondere Impfrisiken, die bei K1 und K2 aufgrund von bekannten Vorerkrankungen zu berücksichtigen wären, sind nicht bekannt.
17Zudem ist bei der nach § 1697 a BGB vorzunehmenden Kindeswohlprüfung zu berücksichtigen, dass Arthur und Emil selbst sich einen Impfschutz gegen Covid-19 wünschen und es sich bei beiden Kindern um einen ihrem Alter entsprechend autonom entwickelten Kindeswillen handelt, der zu beachten ist. Im Rahmen ihrer gemäß § 159 Abs. 1 FamFG am 29.11.2021 durchgeführten Anhörung haben sie jeweils diesen Wunsch deutlich zum Ausdruck gebracht und zur Begründung unter anderem angeführt, dass sie ungeachtet der unterschiedlichen Meinungen ihrer Eltern gegen eine COVID-19-Erkrankung geschützt sein wollen. Sowohl K1 als auch K2 haben sich – jeweils entsprechend ihres Alters – mit dem Nutzen und den Risiken einer solchen Impfung und deren möglichen Nebenwirkungen auseinandergesetzt und sich seit Sommer 2021 anhand verschiedener Quelle eigenständig informiert. Bei beiden Kindern ist angesichts dessen von einem eigenen Willensbildungsprozess auszugehen, woraus sich – bei K2 im Vergleich zu seinem jüngeren Bruder altersbedingt stärker ausgeprägt – hinsichtlich Zielorientiertheit, Intensität und Stabilität jeweils ein beachtenswerter Kindeswille gebildet hat.
18Sowohl das Jugendamt als auch der Verfahrensbeistand bestätigen diese Beobachtung aus ihren eigenen Gesprächen und Kontakten mit den Kindern und weisen darauf hin, dass der von den beiden Brüdern geäußerte Wunsch deshalb sehr ernst zu nehmen und als gewichtiges Argument für die Durchführung einer Impfung anzusehen sei.
19Die vom Vater vorgetragenen Bedenken gegen die Durchführung einer Impfung gegen COVID-19 stellen keine Gründe dar, aufgrund derer der Antrag der Mutter zurückzuweisen wäre. Einerseits übergeht er bei seiner Argumentation den geäußerten Kindeswillen und verliert den Blick auf die Befindlichkeiten und Bedürfnisse seiner Söhne. Andererseits zweifelt er an der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission und schätzt den Nutzen bzw. das Risiko einer Impfung gegen COVID-19 anders ein, als dieses wissenschaftliche Gremium. Er stellt sich damit gegen den aktuellen medizinischen Standard, der jedoch für die juristische Bewertung maßgeblich ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18.04.2018 – 9 UF 77/18, juris Rn. 15).
20Soweit K2 derzeit das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und erst Ende Januar 2022 seinen 12. Geburtstag begeht, hat die Mutter bei der ihr übertragenen Entscheidung zu beachten, dass die Ständige Impfkommission die COVID-19-Impfung für Kinder im Alter von 5-11 Jahren derzeit nur für Kinder mit verschiedenen Vorerkrankungen oder für solche Kinder ausdrücklich empfiehlt, in deren Umfeld sich Kontaktpersonen mit hohem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf befinden, die selbst nicht oder nur unzureichend durch eine Impfung geschützt werden können (z. B. Hochbetagte sowie Immunsupprimierte – siehe Pressemitteilung der STIKO zur COVID-19-Impfempfehlung für Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren (09.12.2021), https://www.rki.de/DE/Content/ Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/PM_2021-12-09.html (Stand: 16.12.2021)). Zu diesen Kindern gehört der noch 11-jährige Emil derzeit nicht. In die Beschlussformel ist deshalb die sich auf ihn beziehende Einschränkung aufzunehmen, dass die Entscheidung für die Durchführung einer solchen Impfung mit der Einschränkung auf die Mutter als Antragstellerin übertragen wird, dass die Impfentscheidung nur für den Zeitraum ab Vollendung seines 12. Lebensjahres oder einer künftigen ausdrücklichen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut auch für jüngere Kinder gilt.
21Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die auf die Mutter übertragene Impfentscheidung sowohl die derzeit von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Erst- und Zweitimpfungen gegen COVID-19 für alle 12 bis 17-Jährigen als auch etwaige gegebenenfalls in der Zukunft von ihr empfohlenen Auffrischungs- bzw. Folgeimpfungen gegen COVID-19 erfasst, weil eine Entscheidung über die Verabreichung von Impfungen sinnvollerweise nur einheitlich zu treffen ist (OLG München, Beschluss vom 18.10.2021 – 26 UF 928/21, juris Rn. 21).
22Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 81 Abs. 1, 83 Abs. 2 FamFG. Nach § 81 Abs. 1 FamFG entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen, ob die Kosten den Beteiligten ganz oder zum Teil aufzuerlegen sind und ob von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist. Das Gericht kann insbesondere die Kosten ganz oder teilweise zwischen den Beteiligten aufteilen, die Kosten gegeneinander aufheben oder die Kostenregelung getrennt in Bezug auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vornehmen oder nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten auferlegen. Das weite Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfährt nur eine Beschränkung durch § 81 Abs. 2 FamFG, wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen (BGH, Beschluss vom 28.09.2016 – XII ZB 251/16, FamRZ 2017, 50 ff., juris Rn. 8).
23In sorgerechtlichen Angelegenheiten, die regelmäßig im Interesse des Kindes geführt werden, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten zwischen den Eltern zu teilen und von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 13.07.2021 – 18 WF 78/21, FamRZ 2021 1821 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.05.2020 – 2 UF 187/19, juris Rn. 105; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.05.2020 – 2 WF 90/20, juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.03.2019 – 20 WF 37/19, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.12.2019 – 4 UF 151/19, juris Rn. 33; OLG Jena, Beschluss vom 15.01.2016 – 1 WF 707/15, juris Rn. 11; OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.11.2015 – 4 WF 174/15, MDR 2016, 674, juris Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 07.03.2014 – 4 WF 130/14, FF 2015, 79 ff., juris Rn. 19; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.12.2009 – 7 WF 1483/09, FamRZ 2010, 998 ff., juris Rn. 51). Umstände, die ausnahmsweise eine vom Regelfall abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
24Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 34, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG in der ab dem 01.01.2021 gültigen Fassung.
25Rechtsbehelfsbelehrung:
26Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegburg, Neue Poststr. 16, 53721 Siegburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
27Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
28Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
29Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
30Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegburg, Neue Poststr. 16, 53721 Siegburg oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
31Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
32Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
33Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.