Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 17.03.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Eltern des Antragstellers zu gleichen Teilen auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 2000 € festgesetzt.
In der einstweiligen Anordnungssache
2betreffend das minderjährige Kind P, geboren am xx.xx.xx08,
3hat das Amtsgericht Siegburgam 18.03.2021 durch die Richterin am Amtsgericht W
4beschlossen:
5Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 17.03.2021 wird zurückgewiesen.
6Die Kosten des Verfahrens werden den Eltern des Antragstellers zu gleichen Teilen auferlegt.
7Der Verfahrenswert wird auf 2000 € festgesetzt.
8Gründe
9Der Antrag ist bereits unzulässig.
10Soweit der Antrag im Namen „aller weiteren Schulkinder der Schule Gymnasium B in L“ gestellt wird, sind die Eltern des Antragstellers P schon nicht vertretungsberechtigt.
11Der Antrag lässt ferner in keiner Weise erkennen, gegen wen sich der Antrag richtet. Sorgerechtliche Maßnahmen können nur natürlichen Personen gegenüber getroffen werden. Welchen konkreten Personen hier etwas untersagt oder aufgegeben werden soll, ist nicht ersichtlich. Da jedoch die Personen, denen etwas untersagt oder aufgegeben werden soll, an dem Verfahren zu beteiligen wären, wäre die namentliche Benennung erforderlich.
12Soweit der Antragsteller die von der Landesregierung oder der Stadt L getroffenen Maßnahmen zur Abwendung der Coronapandemie angreift, sind im Übrigen nicht die Familiengerichte als ordentliche Gerichte zur Überprüfung berufen, sondern die Verwaltungsgerichte.
13Es ist damit schon der falsche Rechtsweg gewählt worden.
14Unabhängig von der Unzulässigkeit des Antrages, sind auch die materiellen Voraussetzungen von § 1666 BGB nicht erfüllt.
15Danach hat das Gericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Unter gewissen Umständen können auch Maßnahmen gegen Dritte getroffen werden. Diese Voraussetzungen sind nicht dargelegt bzw. insoweit fehlt es an jeglichem Vortrag.
16Schließlich fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung, § 51 Abs. 1 S. 2 FamFG.
17Da für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens durch ein Familiengericht die von dem Antragsteller genannten Vorschriften schon nicht einschlägig sind, kommt auch eine Vorlage zu einem Verfassungsgericht nicht in Betracht.
18Abschließend möchte das Gericht ganz deutlich darauf hinweisen, dass Familiengerichte nicht dazu berufen sind, einen scheinbar politisch initiierten Kampf des Antragstellers bzw. seiner Eltern gegen Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung im Rahmen der Coronapandemie zu unterstützen. Familiengerichte sind im Rahmen des § 1666 BGB dazu da, insbesondere Gefahren für Kinder abzuwenden, die von ihren Eltern oder dritten Personen ausgehen. Der hier eingereichte Antrag ist damit nicht nur unzulässig, sondern auch missbräuchlich.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1, 3 und 4 FamFG.
20Dem Antragsteller als minderjährigem Beteiligten in einem Kindschaftsverfahren können Kosten gemäß § 81 Abs. 3 FamFG nicht auferlegt werden. Die Kosten sind vorliegend gemäß Abs. 4 der vorgenannten Vorschrift seinen Eltern aufzuerlegen, weil sie die Tätigkeit des Gerichtes veranlasst haben und sie ein grobes Verschulden trifft. Vor Einreichung des Antrages bei einem unzuständigen Gericht hätten sie sich rechtlich beraten lassen sollen, dann wäre ihnen bewusst geworden, dass schon der eingeschlagene Rechtsweg der falsche ist. Das Gericht geht nach Rücksprache mit Kollegen*innen davon aus, dass es sich bei dem Inhalt der Antragsschrift um ein vorgefertigtes Schreiben handelt, das lediglich im Hinblick auf das betroffene Kind und die jeweilige Schule angepasst und dann bei Gericht eingereicht wird. Wer jedoch ohne rechtliche Prüfung derartige Anträge einreicht, dem ist ein grobes Verschulden vorzuwerfen.
21Im Übrigen gibt es auch keinen anderen Verfahrensbeteiligten, dem die Kosten auferlegt werden könnten.
22Es ist auch vorliegend in keiner Weise angezeigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Insoweit wird erneut auf die Missbräuchlichkeit des Antrages hingewiesen.
23Der Verfahrenswert beruht auf §§ 41, 45 FamGKG.
24Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes wurde berücksichtigt, dass es sich vorliegend um ein missbräuchliches Verfahren handelt.
25Rechtsbehelfsbelehrung:
26Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.