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Der Angeklagte wird wegen versuchten Betruges im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
- §§ 263 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 Nr. 1, 22, 23, 56 StGB –
Gründe:
2(gem. § 267 Abs. 4 StPO)
3I.
4Die Hauptverhandlung hat aufgrund der geständnisgleichen Einlassung des Angeklagten, der Vernehmung der Zeugen Z., C., B., V., J. und O. sowie des verlesenen Bundeszentralregisterauszuges folgender Sachverhalt ergeben:
5Der 26-jährige Angeklagte ist ledig und kinderlos. Nach Erlangung der Fachhochschulreife arbeitete er in der Firma seines Vaters als Reinigungskraft. Später ging sein Vater in die Türkei zurück. Der Angeklagte folgte ihm, kehrte aber unregelmäßig immer wieder nach Deutschland zurück. Ab dem Jahr 2015 arbeitete er bei der Firma H., wo er inzwischen gekündigt hat. Zuletzt verfügte er dort über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 800 EUR. Zwischenzeitlich hat er sich entschlossen, wieder seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland zurück zu verlegen. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
6Nach einer derzeit gängigen Variante des Trickbetruges zum Nachteil älterer Menschen gehen die Täter wie folgt vor: Ein Anrufer, regelmäßig aus dem Ausland, gibt sich gegenüber den Opfern als Polizeibeamter aus und geben vor, im Zuge von angeblichen Ermittlungen auf eine Tätergruppe gestoßen zu sein, die Straftaten zum Nachteil des Opfers plant. Regelmäßig wird durch den oder die Anrufer über Stunden ein Vertrauensverhältnis aufgebaut. Die Opfer sollen anschließend entweder ihr gesamtes Vermögen und Wertgegenstände an einen Boten der Polizei, welcher sich über ein Codewort an der Tür autorisiert, herausgeben, der es vor den vermeintlichen Tätern schützen soll, oder aber die Opfer werden zur Mitwirkung an einer vermeintlichen Täterüberführung animiert. Infolge dieses Tatplans wurde der geschädigte Zeuge Z. am 26.05.2016 auf dessen Festnetznummer angerufen. Der Anrufer gab sich als Oberkommissar D. aus und suggerierte dem Zeugen, es habe einen Überfall auf ein Ehepaar gegeben und bei dem angeblichen Täter habe sich eine Liste mit Zielen der Täter befunden, auch der Geschädigte sei darauf aufgeführt. In den folgenden Tagen kam es zu weiteren Telefonaten zwischen dem Zeugen Z. und den angeblichen Beamten D. und I.. Im weiteren Verlauf erklärten diese dem Zeugen Z., seine Hausbank stehe im Verdacht, Falschgeld auszugeben, daher müsse er 50.000 EUR von seinem Konto abheben. Der Geschädigte Zeuge Z. glaubte den unwahren Angaben und hob am 27.05.2016 50.000 EUR von seinem Konto ab und übergab an diesem Tag den Bargeldbetrag an einen Unbekannten, der das Bargeld von dem Geschädigten unter Nennung eines zuvor abgesprochenen Codewortes „gelbe Rose“ in Empfang nahm. Erneut am 30.05.2016 kam es zu einer Kontaktaufnahme zu dem Zeugen Z., der angewiesen wurde, seinen Bausparvertrag in einem Guthaben von 44.000 EUR zu kündigen, ansonsten sei das Geld „verloren“, da eine Mitarbeiterin der Bank ebenfalls in Verdacht stehe, Falschgeld auszugeben. Der Zeuge Z., welcher mittlerweile durch seinen Sohn sensibilisiert worden war, ging nun zum Schein auf das Ansinnen ein und vertröstete den Anrufer auf den nächsten Tag. In Kenntnis dieses erneuten betrügerischen Versuchs kontaktierte der Angeklagte daraufhin am 31.05.2016 den gesondert Verfolgten Zeugen A. telefonisch zum Zwecke der Abholung des Bargeldes bei dem Zeugen Z.. Dieser warb den gesondert verfolgten C. an und stellte diesem für seine Mitfahrt von K. nach E. und die Abholung eines Umschlags einen Geldbetrag in Höhe von 1.000 EUR in Aussicht. Der gesondert verfolgte C. ging hierauf ein, wobei ihm bewusst war, dass es sich um eine betrügerische Handlung handelte. Während der Fahrt teilte der Angeklagte dem gesondert verfolgten A. die Anschrift des Geschädigten mit und erkundigte sich zu verschiedenen Zeiten nach der voraussichtlichen Ankunftszeit. Bei der für 18:30 Uhr geplanten Geldübergabe wurde dann der gesondert verfolgte C. als Abholer und der gesondert verfolgte A. als Fahrer auf frischer Tat betroffen und festgenommen.
7II.
8Der Angeklagte hat sich aufgrund der getroffenen Feststellungen eines versuchten gewerbsmäßigen Betruges, Vergehen strafbar gemäß § 263 Abs. 1, 2, 3 S. 2 Nr. 1, 22, 23 StGB schuldig gemacht.
9Soweit dem Angeklagten bezogen auf das Tatgeschehen vom 26./27.05.2016 eine Tatbeteiligung zum Vorwurf gemacht worden ist, hat das Gericht von der Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.
10Im Übrigen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Rückgabe des bei ihm sichergestellten Bargeldes zugunsten des geschädigten Zeugen Z. verzichtet.
11III.
12Im Rahmen der Strafzumessung war zunächst vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB auszugehen, der einen Strafrahmen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Unter Berücksichtigung der Strafrahmenverschiebung zu Gunsten des Angeklagten im Hinblick auf die Versuchsstrafbarkeit einerseits und die Entschädigung zu Gunsten des geschädigten Zeugen Z. andererseits war zugunsten des Angeklagten dessen Geständnis zu würdigen so wie die Tatsache, dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Zu seinen Lasten fiel insbesondere die Raffinesse ins Gewicht, mit der der Zeuge Z. „hinters Licht“ geführt wurde. Gerade das Ausnutzen der Unbefangenheit und Gutgläubigkeit eines älteren Menschen auch bezogen auf die staatliche Autorität hielt das Gericht für besonders verwerflich, sodass vorliegend nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht kam. Bei Abwägung der Für- und Gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten für Tat- und Schuldangemessen.
13Da der Angeklagte erstmals dazu verurteilt worden war, hielt es das Gericht für vertretbar, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, vergleiche § 56 StGB. Denn es darf erwartet werden, dass sich der Angeklagte die Verhängung der Freiheitsstrafe alleine zur Warnung von der Begehung weiterer, ähnlicher Delikte dienen lassen wird. Hinzu kommt, dass der Angeklagte erstmals in Untersuchungshaft genommen wurde und ihm damit deutlich die Bedeutung und die Folgen seines strafbaren Verhaltens vor Augen geführt wurden. Daher soll dem Angeklagten – vorbehaltlich seiner strafrechtlichen Verantwortung in anderen Verfahren – die Möglichkeit gegeben werden, sich in Freiheit zu bewähren.
14IV.
15Die Kostenentscheidung folgt aus den Paragrafen 464, 465 StPO.