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Amtsgericht Siegburg, 113 C 191/15

Datum:
02.01.2016
Gericht:
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper:
113. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
113 C 191/15
ECLI:
ECLI:DE:AGSU1:2016:0102.113C191.15.00
 
Schlagworte:
Sachverständigenkosten; Schreibkosten
Normen:
BGB § 249
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Leitsätze:

1. Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf der Geschädigte einen ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen ohne vorherige Marktforschung beauftragen. Daher muss der Schädiger und nicht der Geschädigte darlegen und beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich war.

2.

Die Vereinbarung eines Entgelts für Schreibkosten zwischen einem Kfz-Sachverständigen und seinem Auftraggeber ist eine der AGB-Kontrolle unterworfene Preisnebenabrede und hält dieser nicht stand.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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