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Amtsgericht Siegburg, 151 C 2/11

Datum:
27.07.2011
Gericht:
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper:
151. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
151 C 2/11
ECLI:
ECLI:DE:AGSU1:2011:0727.151C2.11.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

1. Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.12.2010 (zu Tagesordnungspunkt Nr. 1 A) wird in folgenden Punkten für ungültig erklärt:

„Die beiden braunen Mülltonnen sind in der hinteren linken Ecke des Grundstücks aufzustellen“.

„Zukünftige Tonnen sollen neben den grünen Tonnen (links vorne hinter der Garage) platziert werden“.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 2/3 und die

   Beklagten zu  1/3.

   Die Kosten des Beigetretenen tragen die Kläger zu 2/3 und der

   Beigetretene selbst zu 1/3.

          3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

             Die Parteien dürfen die Vollstreckung der Gegenseite durch

             Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu

             vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Gegenseite nicht zuvor

             Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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