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Amtsgericht Siegburg, 150 C 47/09

Datum:
13.11.2009
Gericht:
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper:
150. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
150 C 47/09
ECLI:
ECLI:DE:AGSU1:2009:1113.150C47.09.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage hin wird die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt,

1. die Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden, im Erdgeschoss des Objektes F in ####1 U gelegenen Sondereigentumseinheit (Nr. 38 nach der Teilungserklärung vom 10.4.1984, UR-Nr. yyy des Notars Dr. X durch sie oder durch Dritte zu anderen Zwecken als der Nutzung als "Laden" bzw. "Ladeneinheit" und

insbesondere zur Nutzung als "Geschäfts- und Vereinsheim des Dart-clubs xxx e.V., U" zu unterlassen,

2. für den Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu einer Länge von 6 Monaten angedroht, wobei das anzudrohende Ordnungsgeld einen Betrag von 250.000,00 Euro, die Ordnungshaft eine Gesamtdauer von 2 Jahren nicht übersteigen darf.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin und Widerbeklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

 
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