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Amtsgericht Siegburg, 4 C 227/03

Datum:
03.11.2004
Gericht:
Amtsgericht Siegburg
Spruchkörper:
4. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 227/03
ECLI:
ECLI:DE:AGSU1:2004:1103.4C227.03.00
 
Sachgebiet:
Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, in der Wohnung der Beklagten

im Hause Q in #### folgende Mängel zu beseitigen:

1. Instandsetzung des defekten Motors an der von den Beklagten angemieteten Garage dergestalt, dass sich die Garage wieder elektrisch verschließen lässt;

2. Instandsetzung des Fensters im Schlafzimmer dergestalt, dass es sich problemlos verschließen lässt und keine Undichtigkeiten mehr auftreten;

3. Beseitigung der Feuchteschäden im Schlafzimmer der Beklagten an der fensterlosen Außenwand im oberen Bereich und in den Eckbereichen sowie nach Beseitigung der Schadensursache Durchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen;

4. Beseitigung der Feuchteschäden im Badezimmer an der Wand / Decke im Bereich der Außenecke über der Duschkabine und an den Fensterstürzen links und rechts vom mittleren Fensterpfeiler sowie nach Beseitigung derselben Durchführung der dann erforderlichen Schönheitsreparaturen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist für die Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages und hinsichtlich der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00 vorläufig vollstreckbar.

 
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