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Die Beklagte wird verurteilt, an den Sachverständigen Z 262,63 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2001. zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
2(Gemäß § 313a Abs. 1 5. 1 ZPO)
3Die zulässige Klage ist begründet.
4Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Gutachterkosten von 262,63 gegen die Beklagte. Denn es ist unstreitig, dass die Beklagte ihr zum Ersatz des durch den Verkehrsunfall vom 15.09.2001 in T entstandenen Schaden verpflichtet ist.
5Die Beklagte als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Pkws ist damit einstandspflichtig hinsichtlich sämtlicher zur Schadensbehebung objektiv erforderlichen Kosten (§ 249 ff BGB) . Hierzu gehören grundsätzlich auch die Sachverständigenkosten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt § 249 Rn. 22).
6Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei einem auf Erstellung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Vertrag um einen Werkvertrag gemäß §§ 631ff BGB. Diesen hat der von der Klägerin beauftragte Gutachter B erfüllt. Denn er hat ein Gutachten erstellt, das zur Schadensregulierung nicht ungeeignet war. Das Gegengutachten, das die Beklagte hat erstellen lassen, steht dem nicht entgegen. Denn die Abweichungen die zwischen beiden Gutachten festzustellen sind, liegen noch im Bereich dessen, was - nicht unüblich - bei der Begutachtung durch verschiedene Gutachter an unterschiedlichen Auffassungen im Detail zutage tritt.
7Auch ermangelte der von der Klägerin beauftragte Sachverständige nicht der für seine gutachterliche Tätigkeit notwendigen Qualifikation, da er über das erforderliche Fach- und Erfahrungswissen verfügt. Der von einem Unfallgeschädigten eingeschaltete Sachverständige muss nicht öffentlich bestellt und vereidigt sein, damit die Kosten des Gutachtens als erforderlich und zweckmäßig anzuerkennen sind (vgl. AG N ZfS 1998, 134) . Vielmehr genügt es, dass die Qualifikation durch eine mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung im Kfz-Bereich nachgewiesen wird (OLG Köln 12 S 425/99, AG Neuss 40 C 2023/98); darüber hinaus soll unter Umständen sogar der Erwerb der nötigen Fachkompetenz auf autodidaktischem Wege bei langjähriger ordnungsgemäßen Gutachtertätigkeit nicht auszuschließen sein.
8Diesen Anforderungen genügt der von der Klägerin beauftragte Sachverständige. Denn der Gutachter B. hat nachgewiesen, dass er eine Meisterprüfung in einem Kfz - spezifischen Instandsetzungsbereich, nämlich im Fahrzeuglackierhandwerk abgelegt hat. Darüber hinaus arbeitet er seit Jahren als Gutachter und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er diese Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat.
9Auch die Art, in der das Sachverständigenhonorar abgerechnet wurde, ist nicht zu beanstanden. Denn es ist nicht unbillig, wenn der Sachverständige ohne Angaben des Zeitaufwands nach dem Gegenstandswert abrechnet. Das Gericht teilt nicht die insoweit in der von der Beklagten reichlich zitierten Rechtsprechung vertretene Auffassung. Denn Billigkeit und Angemessenheit der Gutachterkosten im Hinblick auf die Gutachterleistung müssen nicht ausschließlich durch Spezifizierung der Höhe des zeitlichen Aufwandes und des zugrunde gelegten Stundensatzes bestimmt werden. Vielmehr kann auch eine Berechnung der Gutachterkosten auf Grundlage einer Grundvergütung nebst Auslagen, wie sie der Gutachter B abgerechnet hat, der Billigkeit entsprechen. (vgl. AG X, ZfS 2000, 64; AG F VerS 2000, 68f; AG N ZfS 1998, l33f)
10Wenn eine konkrete Bestimmung über die zu zahlende Vergütung nicht zustande kommt, ist grundsätzlich gemäß § 632 II BGB mangels Vorliegen einer taxmäßigen Gebühr die sogenannte übliche Vergütung zu entrichten. Da die geforderten Gutachterkosten erheblich differieren, weil das verlangte Honorar teils mit der Schadenshöhe verknüpft, teils nach Arbeitsstunden abgerechnet wird, wobei Stundensätze und Honorarsätze unterschiedlich sind, kann aber eine übliche Vergütung i.S.v. § 632 II BGB nicht festgestellt werden. Gemäß § 316 BGB obliegt es daher dem Sachverständigen, die Gutachterkosten in Grenzen des § 315 BGB nach billigen Ermessen, d.h. nicht willkürlich zu bestimmen, so dass Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen und nicht überzogenen Verhältnis zueinander stehen.
11Dabei ist gemäß § 315 III BGB ist vom Gericht lediglich eine Billigkeitskontrolle durchzuführen. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen.
12Im Regelfall gehen die Rechnungen von einem gegenstandswertbezogenen Grundhonorar aus, so dass insoweit von einer Üblichkeit gesprochen werden kann. In der überwiegenden Zahl aller Fälle wird die Gutachterrechnung von den Versicherungen akzeptiert, so dass diese Art der Abrechnung nicht unangemessen ist. Im Hinblick auf die Billigkeit wird zwar argumentiert, die Nachprüfbarkeit könne nur bei einer konkreten Berechnung des Zeitaufwandes angenommen werden. Das trifft jedoch nicht zu. Im Rahmen der Billigkeit steht dem für die Bestimmung des Entgeltes Berechtigten ein Ermessen zu. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe der Zivilgerichte im Rahmen der Billigkeitskontrolle eine Preiskontrolle auszuüben (AG F VerS 2000, 69).
13Auch was die geltend gemachten Auslagen des Sachverständigen anbelangt, sind diese im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wenn dem gerichtlich bestellten Sachverständigen für Lichtbilder, Seiten des Gutachtens und Kopien ein Auslagenersatz zugebilligt wird, muss dies auch für den außergerichtlich tätigen Sachverständigen gelten, der ebenfalls zur Beweissicherung Dokumentationen fertigt.
14Wenn die Beklagte insbesondere rügt, dass Porto, Telefon, EDV und Schreibkosten zu hoch angesetzt worden sind, so ist ihr entgegenzuhalten, dass in diesen Bereichen durchaus eine gewisse Pauschalisierung gebräuchlich ist. Insbesondere ist eine völlige Überhöhung der Beträge nicht festzustellen. Die §§ 631, 315 BGB verpflichten den Schuldner nicht zur Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen, sondern geben einen Anspruch auf eine billige und gerechte Vergütung.
15Im übrigen ist die Beklagte nicht berechtigt, ihre Ersatzpflicht unter Hinweis darauf zu verweigern, die Rechnung sei nicht hinreichend spezifiziert. Die Klägerin hat gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten, die schon deshalb ersatzfähiger Sachschaden sind, weil sie sie bei Beauftragung des Sachverständigen für erforderlich haltendurfte ( § 249 5. 2 BGB). Auf dem Rücken der Geschädigten kann die Auseinandersetzung, ob das Sachverständigenhonorar gegenstandswertbezogen oder zeitbezogen zu bemessen ist, nicht ausgetragen werden. So hat auch das OLG L (VerS 1997, 275f) ausgeführt: "Die mit ... DM belegten Sachverständigenkosten sind unabhängigdavon ersatzfähig, ob die Rechnung Überhöht ist oder nicht. Denn der Kraftfahrzeugsachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten gegenüber dem Schädiger i.S.v. §§ 254 II 5. 2, 278 BGB.
16Die Klägerin hatte schließlich auch bei der Beauftragung keine Veranlassung, an der Äbrechnungspraxis des Sachverständigen zu zweifeln. Nur dann wäre die Haftung wegen Verletzung der jedem Geschädigten obliegenden Schadensgeringhaltungspflicht (§ 254 BGB) zu erwägen. Im vorliegenden Fall berechnet sich das Honorar nach dem Gegenstandswert. Separat ausgewiesen sind lediglich variable und kostenspezifische Positionen. Für den juristischen Laien drängen sich bei dieser Abrechnungspraxis schon deshalb keine Bedenken auf, da gerade bei den häufiger in Anspruch genommenen Diensten der Ärzte oder Rechtsanwälte ebenfalls feste Gebührensätze bestehen, die nicht näher spezifiziert sind.
17Der Geschädigten ist nicht zuzumuten, das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Sachverständigen auf sich zu nehmen, zumal die von der Beklagten vorgetragenen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung nicht geteilt werden. Die Zahlung ist an den Sachverständigen B zu richten, da ihm die Klägerin insoweit den Anspruch abgetreten hat.
18Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 1, 288 1 BGB.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO und über die der Nichtzulassung der Berufung darauf, dass die Vorausstungen gemäß § 511 II Nr. 1 ZPO nicht gegeben sind.