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1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.160,00 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 21.03.94 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Ohne Tatbestand gem. § 495 a ZPO -
Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
2Der Klägerin steht gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB, 5 WohnvermittlG ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Maklerprovision gegen den Beklagten zu, da er diese zu Unrecht erhalten hat. Gern. § 2 Abs. 2 WohnvermittlG. Steht dem Wohnungsvermittler kein Provisionsanspruch zu, wenn er Verwalter der vermieteten Räume ist. Verwalter ist dabei, wer
3Tätigkeiten vornimmt, die in Bezug auf das vermietete Objekt dem Vermieter obliegen (s. Mansees, BMR 86, 345).
4Dafür genügt auch eine verwaltende Tätigkeit geringfügiger Art, die erkennen läßt daß der Vermittler vorrangig Interessen des Vermieters wahrnimmt (LG Frankfurt, WuM 81, 23), so daß Zweifel an seiner Eigenschaft als neutraler
5Vermittler bestehen (LG Frankfurt, a.a.O; LG Bonn NJW—RR 86, 181)..
6Ausreichend sind daher u. a. die Entgegennahme von Mängelanzeigen bzw. Reparaturwünschen der Mieter, die Beaufsichtigung von Arbeiten am Mietobjekt oder die Übergabe bzw. die Abnahme der Wohnung u. Ein- bzw. Auszug der Mieter (s. Mansees, a.a.O. S. 345 m. w. Nachw.).
7Wie der mit dem Beklagten geschlossene Hausmeistervertrag zeigt, obliegen dem Beklagten in mehrfacher Hinsicht Verwaltungsaufgaben. So ergibt sich daraus etwa die Zuständigkeit für die Durchführung kleinerer technischer Reparaturen sowie für "Verwalterhilfsarbeiten" wie die Zuteilung der Waschküchenbenutzung an die Mieter oder die Sorge für die Einhaltung der Hausordnung. Darüber hinaus ist der Beklagte im erheblichen Umfang in die Wohnungsvermietung eingeschaltet, da ihm die Ausstellung von Mietverträgen, die Übergabe und Abnahme von Wohnungen und die Entgegennahme von Mietbewerbungen übertragen worden ist. Insgesamt ist es daher gerechtfertigt, den Beklagten als Verwalter der vermieteten Wohnung anzusehen, so daß er zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Provision verpflichtet ist.
8Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284 Abs. 1, 288 BGB, jedoch nur i. M. von 4 %‚ da die Klägerin eine Unrechtannahme zu einem höheren Zinssatz nicht bewiesen hat.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die
10Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708
11Nr. 11, 713 ZPO.
12Streitwert: 1.160,00 DM