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Amtsgericht Rheinbach, 5 C 536/13

Datum:
13.03.2015
Gericht:
Amtsgericht Rheinbach
Spruchkörper:
5. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 C 536/13
ECLI:
ECLI:DE:AGSU3:2015:0313.5C536.13.00
 
Schlagworte:
Verschlechterung der Mitsache; vertragsgemäßer Gebrauch; Wohnmobil
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; 535; 538
Leitsätze:

Es ist (noch) als eine Verschlechterung durch vertragsgemäßen Gebrauch i. S. v. § 538 BGB anzusehen, wenn eine Mietwohnmobil leichte äußerliche Beschädigungen in Form von wenige Millimeter breiten Oberflächenverletzungen, die vermutlich durch das Streifen von Ästen entstanden sind, unter Verschlechterung i. S. v. § 538 BGb fallen nicht lediglich Abnutzungserscheinungen aus dem Berech des Fahrzeuginneren.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 479,86 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 70,20 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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