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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs.1 Satz 1 ZPO abgesehen.
3Entscheidungsgründe:
4Die Klage ist nicht begründet.
5Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bezahlung der am 16.05.2008 von der Beklagten abgebrochenen Therapiesitzung (§§ 611, 615 BGB), da die Beklagte durch das Verlassen der Praxis der Klägerin an diesem Tag nicht in Verzug mit der Annahme der Leistung der Klägerin geraten ist. Voraussetzung für den Annahmeverzug ist, dass die Klägerin ihre Leistung ordnungsgemäß angeboten hatte (§ 615 BGB). Hieran fehlt es. Ein Leistungsangebot ist unter Berücksichtigung des § 242 BGB nur dann ordnungsgemäß, wenn auch entsprechende Rücksichtsnahme- und Schutzpflichten gegenüber dem Vertragspartner eingehalten worden sind. Das bedeutete hier im Fall der Beklagten, die wegen ihrer Erkrankung als Duftallergikerin behandelt werden sollte, dass die Beklagte in der Praxis der Klägerin keinen Duftstoffen ausgesetzt wurde und insbesondere, dass die Klägerin selbst keine Duftquelle darstellte. Gegen diese (Neben-) Pflicht hat die Klägerin verstoßen. Wie sie in ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 11.05.2009 eingeräumt hat, hatte sie in der Therapiesitzung am 16.05.2009 ein Parfüm, wenn auch kein besonders auffälliges, getragen und hat dies im Rechtsstreit dahingehend erläutert, das sie lediglich ein Parfüm getragen habe, das über die Tagespflege mit einem Deodorant nicht hinausgegangen sei. Insoweit kommt es jedoch nicht auf die Stärke des Geruchs an, da es für Duftstoffallergiker nicht entscheidend ist, ob ein Parfum auffällig riecht oder nicht, sondern allein darauf, ob Duftstoffe vorhanden sind, die bei ihnen möglicherweise eine allergische Reaktion hervorrufen.
6Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach den §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 713 ZPO.
7Streitwert: EUR 123,00