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Amtsgericht Rheinbach, 18 F 8/02

Datum:
28.05.2002
Gericht:
Amtsgericht Rheinbach
Spruchkörper:
18. Familienabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 F 8/02
ECLI:
ECLI:DE:AGSU3:2002:0528.18F8.02.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.01.2002 eine monatliche, zum 3. eines jeden Monats im Voraus fällige Unterhaltsrente in Höhe von EUR 511,30 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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