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Amtsgericht Königswinter, 31 C 3/18

Datum:
08.06.2018
Gericht:
Amtsgericht Königswinter
Spruchkörper:
31. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 C 3/18
ECLI:
ECLI:DE:AGSU2:2018:0608.31C3.18.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Köln, 29 S 129/18
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1. Der Negativbeschluss der Eigentümerversammlung vom 02.03.2018 zu TOP 2 (Sonderumlage zur Finanzierung des Erstattungsanspruchs sowie der Verfahrenskosten aus dem Gerichtsurteil LG Köln 29 S 201/17) wird für ungültig erklärt.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Beschlussantrag

„Es wird eine Sonderumlage als Vorschusszahlung in Höhe von 9.491,61 € beschlossen. Die Kostenaufteilung erfolgt im Verhältnis der Miteigentumsanteile (MEA), so dass von den Miteigentümern folgende Zahlungen zu leisten sind:

F (460 von 1.000 MEA = 46% Anteil)

46% von 9.491,61 € entspricht einer Sonderumlage in Höhe von

                                                                                    4.366,14 €

M (540 von 1.000 MEA = 54% Anteil)

54% von 9.491,61 € entspricht einer Sonderumlage in Höhe von

                                                                                    5.125,47 €

Die Sonderumlage ist von den einzelnen Miteigentümern innerhalb von 8 Tagen nach Zahlungsaufforderung durch die Verwaltung auf das Konto der Eigentümergemeinschaft zu überweisen. Die Kontoverbindung lautet:

                                          Bank:               Deutsche Kreditbank Berlin

                                          Konto:               ##########

                                          BLZ:              120 300 00

                                          IBAN:               DE###################

                                          BIC:              BYLADEM1001

                                          Kontoinhaber: WEG G, Königswinter

Nach Eingang der Rechnungen und des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird der genaue Endbetrag ermittelt und allen Miteigentümern mitgeteilt. Guthaben werden von der Verwaltung erstattet, Nachzahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Aufforderung durch die Verwaltung zu zahlen.

Sowohl für die Vorschusszahlung als auch für eventuelle Nachzahlungen gilt:

Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der säumige Eigentümer ohne weitere Abmahnung in Verzug. Für diesen Fall wird der Verwalter ermächtigt, die Ansprüche unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes gerichtlich durchzusetzen. Sämtliche hierdurch entstehenden Kosten trägt der säumige Eigentümer.“

zuzustimmen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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