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Amtsgericht Königswinter, 9 C 95/95

Datum:
23.08.1995
Gericht:
Amtsgericht Königswinter
Spruchkörper:
9. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 C 95/95
ECLI:
ECLI:DE:AGSU2:1995:0823.9C95.95.00
 
Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 314,93 DM (in Worten: Dreihundertvierzehn 93/100 Deutsche Mark) zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 02.12.1994.

2 Die Widerbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1./Widerkläger 767,55 DM zu zahlen nebst 4% Zinsen seit dem 04.01.1995.

3. Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

4. Es ergeht folgende Kostenentscheidung:

a. Von den Gerichtskosten tragen: 30 der Kläger allein, 15 die Beklagten zu 1. zu 2 als Gesamtschuldner, 37% die Widerbeklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner sowie weitere 18 % der Beklagte zu 1. allein.

b. Von den außergerichtlichen Kosten tragen:

aa. des Klägers: 67 % der Kläger selbst, 15 % die Beklagten zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner, sowie der Beklagte zu 1. weitere 18 %;

bb. der Widerbeklagten zu 2.: 67 % die Widerbeklage zu 2. selbst, 33 % der Beklagte zu 1;

cc. des Beklagen zu 1.: 33 % der Beklagte zu 1. Selbst, 37 % die Widerbeklagten zu zu 1. und zu 2. als Gesamtschuldner sowie der Kläger weitere 30 %;

dd. der Beklagten zu 2.: 33 % die Beklagte zu 2. selbst, 67 % der Kläger

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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