Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Kindesvater ist zu regelmäßigem, begleiteten Umgang mit seiner Tochter M., geb. am 00.00.0000, wie folgt berechtigt und verpflichtet:
Jeden dritten Mittwoch eines Monats von 16 bis 18.30 Uhr, beginnend mit Mittwoch, dem 00.00.0000, sodann fortlaufend.
Abweichend hiervon finden die ersten drei begleiteten Umgangskontakte lediglich für die Dauer von einer Stunde von 16 bis 17 Uhr statt (00.00.0000; 00.00.0000; 00.00.0000).
Fällt ein Umgangskontakt krankheitsbedingt aus, ist dieser am folgenden Mittwoch nachzuholen.
Die Umgangsbegleitung wird durch das Jugendamt des Kreises L. organisiert.
Die Kindesmutter wird verpflichtet, das Kind zu den Umgangsterminen jeweils pünktlich bereit zu halten und an die Fachkraft für die Umgangsbegleitung herauszugeben und anschließend wieder in Empfang zu nehmen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Der Kindesvater begehrt Umgang mit seiner am 00.00.0000 geborenen Tochter M.. Die Kindeseltern lebten bis März 2022 gemeinsam mit der Tochter in H.. Im August 2021 kam es zu einer Auseinandersetzung in Anwesenheit des Säuglings, bei der der Kindesvater gegen eine Fensterscheibe schlug, und diese zu Bruch ging. Der genaue Hergang ist streitig. Aufgrund von eskalierenden Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern zog die Kindesmutter am 01.04.2022 mit M. in ein Frauenhaus in L.. Zunächst fanden keine Umgangskontakte statt.
4Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Euskirchen vom 31.08.2022, Az. 39 F 80/22, wurden einmal wöchentliche, einstündige, begleitete Umgangskontakte des Kindesvaters mit seiner Tochter angeordnet, die in der Folge von Oktober 2022 bis März 2023 insgesamt acht Mal stattfanden. In der Zwischenzeit zog die Kindesmutter mit M. in eine eigene Wohnung.
5In dem Verfahren 39 F 106/22 wurden Umgangskontakte von M. mit der Großmutter väterlicherseits einverständlich geregelt (einmal monatlich, 1-1,5 Stunden). Auf das dortige Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2022 wird Bezug genommen.
6Auf die Umgangskontakte mit dem Kindesvater reagierte M. zunehmend belastet (s. Bericht der Verfahrensbeiständin in der Verhandlung vom 00.00.0000, Bl. 39 d.A. 39 F 34/23), obwohl die eigentlichen begleiteten Kontakte zwischen Vater und Tochter positiv verlaufen sind und es nicht zu aggressiven Durchbrüchen des Kindesvaters gekommen ist (s. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2023, Bl. 36 ff. d.A. 39 F 34/23, sowie Bericht der Umgangsbegleitung, Anhang zum Sachverständigengutachten). Der Kindesvater bedrohte und beleidigte die Kindesmutter über soziale Medien und stellte ihr nach, so dass sie sich wieder in das Frauenhaus L. begab. Seitens des Jugendamtes L. wurde die Situation als tatsächlich bedrohlich eingestuft.
7Daraufhin wurde in dem einstweiligen Anordnungsverfahren 39 F 34/23 durch Beschluss vom 06.04.2023 in Abänderung des Beschlusses vom 31.08.2022 der Umgang des Kindesvaters mit M. für die Dauer von sechs Monaten ausgeschlossen. Auf die Gründe des Beschlusses vom 06.04.2023, Bl. 43 ff. d.A. 39 F 34/23 wird Bezug genommen.
8Nach der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2023 drohte der Kindesvater der Kindesmutter erneut. Daraufhin wurde im einstweiligen Anordnungsverfahren 39 F 38/23 ein Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen. Auf den Beschluss vom 18.04.2023, Bl. 55 ff. d.A. 39 F 38/23, wird Bezug genommen, ebenso auf die vorgelegten Posts und Emails, Bl. 9 ff. d.A. 39 F 38/23.
9Nachdem das Jugendamt auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 14.05.2024 die Begleitung von Umgangskontakten abgelehnt hatte, wurde dieses durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 01.10.2024, Bl. 326 ff. d.A., im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Zeitraum bis zum 00.00.0000 seine Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter an begleiteten Umgangskontakten des Antragstellers mit seiner Tochter gegenüber dem Familiengericht zu erklären. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nach Auffassung der Kammer bei der Durchführung von begleiteten Umgangskontakten weder von der Intensität noch von der Eintrittswahrscheinlichkeit her eine Kindeswohlgefährdung angenommen werden könne.
10Der Kindesvater konsumiert Cannabis und Amphetamine; in welchem Umfang, ist unklar. Eine begonnene Therapie bei dem F. hat er nach drei Terminen abgebrochen.
11Im März 2023 fand der letzte begleitete Umgangskontakt statt; seitdem haben keine Umgänge mehr zwischen Vater und Tochter stattgefunden.
12Der Kindesvater beantragt,
13ihm Umgänge mit seiner Tochter einmal im Monat begleitet zu gestatten.
14Die Kindesmutter beantragt,
15diesen Antrag zurückzuweisen.
16Die Verfahrensbeiständin, das Jugendamt und die Kindesmutter sprechen sich gegen (begleitete) Umgangskontakte mit dem Kindesvater aus. Der Kindesvater übernehme keine Verantwortung für sein Verhalten und für seine Tochter und habe weder an seiner Drogen- noch an seiner Gewalt- und Impulsproblematik gearbeitet.
17Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen C., M.Sc. (Psychologie, Rechtspsychologie i.W.), sowie durch ergänzende mündliche Anhörung der Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 00.00.0000 (Sonderband Gutachten) sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 11.01.2024 und vom 21.03.2024 verwiesen.
18Das Kind ist seitens des Gerichts am 00.00.0000 persönlich angehört worden. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2022, Bl. 29 ff. d.A., wird Bezug genommen.
19II.
20Die Entscheidung beruht auf § 1684 BGB in Verbindung mit Art. 6 GG.
21Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. In der Regel entspricht es dem Wohl eines jeden Kindes, persönlichen Umgang mit beiden Elternteilen zu haben, § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, hat das Gericht eine Entscheidung zu treffen und den Umgang zu regeln. Denn in der Regel entspricht es dem Kindeswohl, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln zu trennen (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2012 - 1 BvR 335/12, FamRZ 2013, 361). Dabei kann das Familiengericht gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, wobei eine Einschränkung des Umgangsrechts für längere Zeit nur ergehen kann, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB kann das Familiengericht insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist (sog. begleiteter Umgang). Bei der Auslegung und Anwendung der genannten einfachrechtlichen Bestimmung ist zu berücksichtigen, dass das Umgangsrecht eines Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG steht. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917; grundlegend: BVerfGE 31, 194/204 ff.; 64, 180/187 f.). Auch das betroffene Kind hat in Ausprägung des Rechts auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Umgang mit seinen Eltern (vgl. BVerfG, Urteile vom 19.02.0 1013 - 1 BvL 1/11, FamRZ 2013, 521 = BVerfGE 133, 59; und vom 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04, FamRZ 2008, 845 = BVerfGE 121, 69; Dürbeck, in: Staudinger, BGB, 2019, § 1684 Rn. 36). Zugleich hat es nach Art 2 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG einen Anspruch auf Schutz durch den Staat, wenn und soweit mit dem Umgang eine Gefährdung seines körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls verbunden ist (vgl.BVerfG, Beschluss vom 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16, FamRZ 2017, 261). Entsprechend ist die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (st. Rspr., vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14, FamRZ 2015, 1093; und vom 29.11.2012 - 1 BvR 335/12, FamRZ 2013, 361; BVerfGE 31, 194/209 f.; alles zitiert nach OLG Köln v. 17.03.2022, 14 UF 60/21).
22Vor diesem rechtlichen Hintergrund gelangt das Gericht nach der persönlichen Anhörung der Beteiligten und des Kindes aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen C. im schriftlichen Gutachten vom 00.00.0000 und den ergänzenden Ausführungen in den mündlichen Verhandlungen vom 11.01.2024 und vom 21.03.2024 zu dem Schluss, dass der Kindesvater aufgrund seines fortgesetzten Drogenkonsums und aufgrund seiner nicht therapierten Impulsivität keine unbegleiteten Umgänge mit seiner Tochter ausüben kann, da dies eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde. Der Kindesvater vermag es aufgrund dieser Problematik (Substanzmittelkonsum und Impulskontrolle, s. Bl. 74 ff. des SV-GA) derzeit nicht, allein kindeswohlverträgliche Rahmenbedingungen für unbegleitete Umgänge zu schaffen. Jedoch verfügt der Kindesvater grundsätzlich über die Fähigkeit, Umgänge so zu gestalten, dass eine positive Vater-Tochter Beziehung aufgebaut werden kann und er in diesem Rahmen auch sein Kind versorgen und betreuen kann. Dies haben die durchgeführten begleiteten Umgangskontakte gezeigt (Bericht der Umgangsbegleitung, Anhang des Sachverständigengutachtens). Die o.g. Gefährdungsaspekte können durch einen fachkundig begleiteten Umgang kompensiert werden, so dass begleitete Umgänge in der tenorierten Häufigkeit (einmal monatlich) so organisiert und begleitet werden können, dass ein kindeswohlverträglicher Umgang möglich ist. Dabei folgt das Gericht der Beurteilung der Sachverständigen, dass die Umgänge für M. derzeit zunächst keinen Vorteil bringen würden, sondern eher stressend auf sie wirken würden. Durch eine fachliche Begleitung der Umgangskontakte, bei denen ein Aufeinandertreffen der Eltern verhindert werden muss, und einer Vor- und Nachbereitung der Umgangskontakte auch für die Kindesmutter können diese belastenden, stressenden Faktoren kompensiert werden. Unter diesen Voraussetzungen stellen die begleiteten Umgangskontakte zum Kindesvater nach den Ausführungen der Sachverständigen, denen das Gericht folgt, keine Kindeswohlgefährdung dar (s. insbesondere SV-GA, S. 74 ff.), sondern bringen die Rechte des Kindes und des Kindesvaters auf persönlichen Umgang miteinander und den Schutz des Kindes in einen Ausgleich.
23Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Kindesvater weiterhin Drogen konsumiert (Cannabis und Amphetamine), es während des Zusammenlebens der Kindeseltern zu häuslicher Gewalt gekommen ist, und es seitens des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter zu Belästigungen, Beleidigungen, Bedrohungen und Diffamierungen (Stalking) gekommen ist. Das Gericht berücksichtigt bei der Beurteilung ebenfalls, dass der Kindesvater weder an seiner Drogenproblematik gearbeitet hat, noch eine Therapie in Bezug auf seine psychische Instabilität, Impulskontrolle, Entwicklung von funktionalen Strategien zur Bewältigung negativ empfundener Gefühlszustände, durchgeführt hat. Dies sind aber gerade die Gründe, die der Durchführung eines begleiteten Umgangs nicht entgegenstehen, sondern der Grund dafür, warum ein begleiteter und kein unbegleiteter Umgang stattfindet.
24Das Gericht berücksichtigt auch, dass die Umgänge für die Kindesmutter vor dem Hintergrund ihrer Erfahrungen und daraus resultierender Befürchtungen und Ängste stark stressend wirken werden, und sich dieser Stress sekundär stressend auf das Kind auswirken würde. Aber auch dieser Stress kann durch das Verhindern eines Zusammentreffens der Kindeseltern und eine Vor- und Nachbereitung der Umgänge mit der Kindesmutter reduziert werden (Seite 80 f. des Sachverständigengutachtens).
25Art. 31 der Istanbul-Konvention, wonach „gewalttätige Vorfälle“ bei der Entscheidung über das Besuchsrecht betreffend Kinder berücksichtigt werden müssen und die Rechte und die Sicherheit des Opfers und des Kindes durch die Ausübung des Besuchsrecht nicht gefährdet werden dürfen, gebietet hier ebenfalls keine andere Sichtweise. Der Schutz von Mutter und Kind kann vorliegend entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen durch eine fachkundige Begleitung der Umgangskontakte und das Verhindern eines Zusammentreffens der Kindeseltern sichergestellt werden.
26Zudem ist bei der Prognose über die Wirkung der Umgangskontakte auf Mutter und Kind positiv zu beachten, dass es seit Mai 2023 nur zu einer einzigen Kontaktaufnahme, nämlich einer Nachricht an den Lebensgefährten der Kindesmutter über G., gekommen ist – obwohl der Kindesvater bereits seit einem Jahr und acht Monaten keinen Umgang zu seiner Tochter hat. Insofern ist hier von einer positiven Veränderung des Kindesvaters auf der Verhaltensebene auszugehen. Gleichzeitig hat sich die Situation der Kindesmutter und der gemeinsamen Tochter stabilisiert.
27Zudem verfügt der Kindesvater auch grundsätzlich über die für die Ausübung von Umgangskontakten notwendigen Kompetenzen in der Versorgung, Betreuung und Erziehung des Kindes, wie die im Vater-Kind-Kontakt positiv verlaufenen begleiteten Umgangskontakte gezeigt haben.
28Im Ergebnis folgt das Gericht damit der Empfehlung der Sachverständigen und nicht den fachlichen Stellungnahmen des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin. Das Gericht hält das Gutachten für überzeugend, obwohl die schriftlich formulierte Schlussfolgerung der Sachverständigen (Seite 80 des Gutachtens) zunächst widersprüchlich erscheint, und die Sachverständige in er mündlichen Verhandlung vom 11.01.2024 ihre Auffassung geändert hat. Die Sachverständige hat formuliert:
29„Zitat wurde entfernt“
30Dies hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar vor dem Hintergrund der verschiedenen Maßstäbe (was dient dem Kindeswohl am ehesten? Und: Muss der Umgang ausgeschlossen werden, weil anderenfalls das Kindeswohl gefährdet wäre?) erläutert: Die Umgangskontakte bringen keinen Vorteil für M., sondern Stress. Diese Belastungen können aber kompensiert werden, so dass keine Gefährdung bei der Durchführung von begleiteten Umgangskontakten für das Kind bestehen würde.
31Dass die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ihre fachliche Auffassung geändert hat, beruhte auf der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Entwicklung, dass der Kindesvater wieder Kontakt zur Kindesmutter über deren Lebensgefährten aufgenommen hatte, und sich insofern die Situation und die Bedrohungslage anders darstellte, als zum Zeitpunkt des schriftlichen Gutachtens. Die Ausführungen der Sachverständigen erscheinen hier nachvollziehbar und überzeugend (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2024, Bl. 140 ff. d.A.).
32Bei einer Gesamtabwägung des verfassungsrechtlich verankerten Rechts auf persönlichen Umgang von Vater und Kind und dem Schutzanspruch des Kindes kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass persönliche, begleitete Umgänge in der tenorierten Dauer und Häufigkeit die Rechte bestmöglich zu einem Ausgleich bringen.
33Die Entscheidung beruht auf der momentanen Sachlage, nach der keine weitere Kontaktaufnahme des Kindesvaters zur Kindesmutter stattgefunden hat und keine weitere Bedrohungssituation eingetreten ist. Die weitere Entwicklung und die tatsächliche Reaktion von M. auf die Umgänge bleibt zu beobachten. Es obliegt der fachlichen Einschätzung der Umgangsbegleitung, die jeweilige Situation einzuschätzen und den Umgang ggf. abzubrechen, wenn dieser in der aktuellen Situation nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
34Auch kann zum jetzigen Zeitpunkt kein Zeitraum festgelegt werden, nach dessen Ablauf eine Begleitung der Umgangskontakte nicht mehr erforderlich wäre. Dies würde voraussetzen, dass der Kindesvater erfolgreich an seiner Drogenproblematik und der Impulskontrolle gearbeitete hätte, was derzeit nicht der Fall ist.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.