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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Rückzahlung von dem Kläger eingesetzter Wetteinsätze.
3Die Beklagte ist eine Online-Glückspiel-Anbieterin aus N und betreibt unter anderem die deutschsprachige Online-Glücks-Spielseite "N2", die auch Sportwetten anbietet. Auf Ihrer Internetseite gibt die Beklagte an, über eine Glückspiellizenz der Glücksspielbehörde von N zu verfügen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen wies die Beklagte den Kläger in Ziff. 7.3 und 7.4 auf Folgendes hin:
4„7.3 Aus rechtlichen Gründen kann einigen oder allen Einwohnern oder Personen, die sich in bestimmten Ländern befinden, der Zugriff auf bestimmte Dienste auf der Website untersagt sein. Die Website und die Dienste sind nicht dazu vorgesehen, von Personen in Ländern genutzt zu werden, in denen solche Aktivitäten verboten sind.
5(…)
67.4 Sie sind selbst dafür verantwortlich, sich über die an ihrem Ort oder in ihrem Land geltenden Gesetze zu informieren. Sie müssen sicherstellen, dass Sie unter der Gerichtsbarkeit, unter der Sie die Website oder einzelne Dienste nutzen, gesetzeskonform handeln.“
7Über eine Glücksspiellizenz für Deutschland oder das Bundesland Nordrhein-Westfalen, in dem der Kläger wohnt, verfügt die Beklagte nicht.
8Im Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 14.03.2020 setzte der Kläger auf der Glücksspielseite der Beklagten Beträge in Höhe von insgesamt 900,00 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben forderte der Kläger die Beklagte zur Rückerstattung der verlorenen Geldbeträge auf. Die Beklagte lehnte eine Rückerstattung ausdrücklich ab.
9Der Kläger behauptet, die Zahlungen an den Beklagten seien jeweils über den PC oder sein Smartphone erfolgt. Die entsprechenden Abbuchungen seien über das in Deutschland geführte Girokonto des Klägers erfolgt. Ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes sei das angebotene Online-Glücksspiel verboten. Von dem Verbot habe er, der Kläger, erst im Nachhinein erfahren.
10Der Kläger vertritt die Auffassung, ein Mitverschulden komme von vornherein nicht in Betracht, sei aber jedenfalls aufgrund seiner Spielsuchterkrankung ausgeschlossen.
11Der Kläger beantragt,
121. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 900,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
132. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 124,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte behauptet, der Kläger habe bereits vor der Teilnahme an dem Online-Glücksspiel dessen behauptete Illegalität gekannt und sei daher bösgläubig gewesen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die von ihr angebotenen Dienstleistungen seien in Deutschland erlaubt, da den Verbotsnormen keine Geltung zukomme. Andernfalls habe sich der Kläger gemäß § 285 StGB strafbar gemacht. Entweder sei das Internetverbot unanwendbar und der Spielvertrag wirksam oder das Internetverbot anwendbar, aber eine Rückzahlung nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen.
17Die Klageschrift ist am 27.07.2020 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 10.09.2020 zugestellt worden. Das Gericht hat am 26.05.2021 mündlich verhandelt. Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II. u. III.).
20I.
21Das Amtsgericht Euskirchen ist örtlich zuständig.
22Die internationale örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich für - wie hier - vertragliche Ansprüche aus Art. 18 EuGVVO. Weil der Kläger als Verbraucher im Sinne des Art. 17 EuGVVO im streitgegenständlichen Vertragsverhältnis aufgetreten ist und die Beklagte eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat, indem sie das Online-Glücksspiel angeboten hat, ist Art. 18 EuGVVO anwendbar. Danach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedsstaates, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Sitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Sitz des Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
23Überdies ergibt sich die Zuständigkeit hinsichtlich der geltend gemachten gesetzlichen Ansprüche aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines europäischen Mitgliedsstaates hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer solchen gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Der Gerichtsstand besteht insofern am Handlungs- und am Erfolgsort, also an dem Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs, als auch an dem für den Schaden ursächlichen Ort. Beim Vermögensschaden ist der Ort zugrundezulegen, an dem die Vermögensdisposition vorgenommen worden ist (vgl. Stadler in: Musielak/Voit ZPO, 18. Aufl. 2021, Art. 7 EuGVVO, Rn. 19c). Die Zahlungsverpflichtung ist der Kläger an seinem Wohnsitz eingegangen und die Zahlung ist von seinem deutschen Konto erfolgt.
24II.
25Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückerstattung der eingesetzten Wett-Beträge in Höhe von 900,00 EUR.
261. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
27Nach § 812 Abs. 1 BGB ist das ohne Rechtsgrund Erlangte herauszugeben. Ein Rechtsgrund für das Behalten dürfen einer Leistung stellt regelmäßig ein wirksames Vertragsverhältnis dar. Ist ein Vertrag als von Anfang an nicht existent zu betrachten, ist das Erlangte herauszugeben, es sei denn, dem stehen Ausschlussgründe entgegen.
28a. Die Leistung des Klägers in Höhe von 900,00 EUR an die Beklagte ist ohne Rechtsgrund erfolgt. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist nichtig.
29Nach § 4 Abs. 4 GlückStV 2012 ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet grundsätzlich untersagt. Insofern ist ein zwischen den Parteien geschlossener Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig, da es sich um ein gegen ein gesetzliches Verbot verstoßendes Rechtsgeschäft handelt (OLG Celle, Urt. v. 29.04.1987 - 9 U 84/86).
30Die Entscheidung des Landgerichts Wuppertal ist auf den hier zu entscheidenden Fall nicht anwendbar (LG Wuppertal, Urt. v. 30.10.2019 - 3 O 384/18), da dort anders als hier auf das Verhältnis zwischen Spieler und Zahlungsdienstleister abzustellen war.
31b. Die Rückforderung der gezahlten Wett-Einsätze steht allerdings § 817 S. 2 BGB entgegen.
32Nach § 817 S. 2 BGB ist eine Herausgabe einer rechtsgrundlos erlangten Leistung ausgeschlossen, wenn der Leistung ebenso ein Gesetzesverstoß zugrunde liegt.
33Hier trifft den Gesetzesverstoß nach § 4 GlückStV den Kläger gleichermaßen. Seine Teilnahme an dem öffentlichen Glücksspiel ist gemäß § 285 StGB strafbar (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 22.10.2020 - 10 O 8632/19). Die Beteiligung als Spieler an einem unerlaubten Glücksspiel ist strafbewehrt. Dem Spieler ist damit in objektiver wie subjektiver Hinsicht ebenso ein Rechtsverstoß anzulasten. Durch den Klägervortrag im Prozess offenbart der Spieler, dass er sich in Deutschland an illegalem Online-Glücksspiel beteiligt hat. Dabei hat der Kläger auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 285 StGB erfüllt, indem er die Unerlaubtheit jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Aufgrund der dem Vertragsverhältnis der Parteien zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wusste der Kläger, dass es in seiner Verantwortung liegt, sich über die Voraussetzungen der Spielteilnahme bzw. die gesetzliche Grundlage selbst zu informieren. Eine Erkundigung wäre dem Kläger auch unschwer möglich gewesen. Gleichwohl hat der Kläger nichts unternommen, sondern vielmehr bewusst die Augen verschlossen und somit einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot billigend in Kauf genommen (vgl. LG Duisburg, Urt. v. 19.10.2016 - 3 O 373/14).
34Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu sog. Schneeballsystemen abstellt und meint, die Anwendung des § 817 S. 2 BGB sei ausgeschlossen, greift dieses Argument nicht durch. Fälle sog. Schneeballsysteme betreffen einen gänzlich anderen Fall. Solche Schneeballsysteme stellen bereits einen Betrug - was vorliegend nicht der Fall ist - an den sich an diesem beteiligenden Teilnehmern dar. Außerdem verschleiern die Initiatoren eines Schneeballsystem bewusst die Illegalität.
35Die Vorschrift des § 817 BGB ist auch nicht teleologisch zu reduzieren (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.1968 - 1 StR 260/68). Zwar kann bei glücksspielsüchtigen Spielern eine Rückforderung trotz § 817 BGB gegebenenfalls möglich sein, allerdings wurde die Spielsucht hier nicht substantiiert dargelegt. Die bloße Behauptung der Glücksspielsucht führt nicht zur Überzeugung des Gerichts dahingehend, das eine solche bestanden hat. Belastbare Feststellungen zu einer Suchterkrankung sind nicht dargelegt worden. Auch die eingesetzten Wetteinsätze legen keinen anderen Schluss nahe. Anzeichen, aus denen die Beklagte hätte schließen müssen, dass der Kläger möglicherweise an einer Spielsucht leide, haben sich nicht offensichtlich aufgedrängt.
362. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 S. 1 GlückStV. Dem Kläger ist kein Schaden entstanden, der äquivalent und adäquat kausal auf das rechtswidrige Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist.
37a. Die Haftung der Beklagten richtet sich nach deutschem Recht, Art. 4 Abs. 1 Rom II VO. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziff. I. zum Schadensort verwiesen. Eine abweichende Vereinbarung haben die Parteien nicht vorgetragen.
38b. Die Beklagte hat gegen ein Verbotsgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen.
39Ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist eine Norm, die Rechtsgüter des Einzelnen oder abgegrenzter Personenkreise schützen soll. Es kommt dabei auf die Zielsetzung des Gesetzgebers an. Dabei genügt es, dass die Norm zumindest auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, selbst wenn das Interesse der Allgemeinheit im Vordergrund steht.
40aa. Der § 4 Abs. 1 S. 1 GlückStV stellt ein solches Schutzgesetz, das den Einzelnen schützen soll, dar (vgl. AG München, Urt. v. 21.02.2018 - 158 C 19107/17; LG Ulm, Urt. v. 16.12.2019 - 4 O 202/18).
41Schon § 1 Nr. 1 GlückStV definiert die Vorschrift als spielerschützend, dort heißt es:
42"Ziele des Staatsvertrags sind (...), 1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen"
43Das gewichtigste Indiz für einen Individualschutz ist der Sinn und Zweck der Norm. Die Norm richtet sich zwar vornehmlich an die Aufsichtsbehörde, sie verfolgt aber gleichsam den Zweck, illegales Glücksspiel zum Schutze der Spieler zu unterbinden. Das Mitwirkungsverbot erreicht dieses Ziel zumindest mittelbar. Dass die Norm daneben oder sogar in erster Linie die Allgemeinheit im Blick hat, schadet nicht.
44bb. Die Beklagte hat auch gegen das Verbotsgesetz verstoßen.
45Dabei ist es objektive Voraussetzung des § 4 Abs. 1 S. 2 GlückStV, dass illegales Glücksspiel stattgefunden hat. Gemäß § 4 Abs. 1 GlückStV dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten. Online-Casinospiele sind nach § 4 Abs. 4 GlückStV in dessen Anwendungsbereich verboten.
46Mangels entsprechender Lizenz ist das Online-Glücksspiel der Beklagten illegal angeboten. Die Beklagte hat unstreitig nicht über eine Erlaubnis einer deutschen Behörde verfügt. Ein Verstoß liegt damit vor.
47Entsprechende Erwägungen zu einer vermeintlichen kommenden Gesetzesänderung sind unerheblich, da diese lediglich an der zukünftigen Gesetzeslage etwas ändern würden, aber keine Rückwirkung hätte. Die bloße Tatsache, dass es - wie von der Beklagten angeführt - Gesichtspunkte gibt, die für eine Aufhebung des Verbotes sprechen, reichen nicht um § 4 GlückStV unangewendet zu lassen. Im Ergebnis ist die Frage der Neuregelung ohnehin umstritten.
48cc. Dem Kläger ist jedoch kein Schaden entstanden.
49Ein Schaden stellt jede unfreiwillige Vermögenseinbuße dar. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist nach der Differenzhypothese die tatsächliche Vermögenslage des Klägers mit der Vermögenslage zu vergleichen, die ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte.
50Hier hat der Kläger seinen Spieleinsatz freiwillig geleistet und im Gegenzug die Chance zur Gewinnerzielung erhalten. Wenn sich diese Hoffnung nicht erfüllt, führt dies nicht zwingend zu einem Schaden infolge eines nutzlos aufgewandten Einsatzes (vgl. OLG Celle, Urt. v. 20.03.1996 - 13 U 146/95). Die Vermögenseinbuße war damit also schon nicht unfreiwillig. Der Kläger entschied sich vielmehr bewusst, den instreitstehenden Betrag einzusetzen und das Verlustrisiko einzugehen. Diese Gewinnchance hatte sich auch nach unbestrittenem - wenn auch nicht protokolliertem - Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung durchaus zunächst realisiert, da sich der Gewinn des Klägers zwischenzeitlich auf etwa 13.000,00 EUR beziffert hat, bevor der Kläger durch fortgesetztes Einsetzen der Beträge alles verloren hat.
51Die Handlung des Beklagten, also das illegale zur Verfügung stellen des Online-Glücksspiels ist nur mittelbar kausal für die klägerische Handlung, ohne die es nicht zu einem eigenen Verlust gekommen wäre und damit unerheblich (LG Wuppertal, Urt. v. 30.10.2019 - 3 O 384/18). Die fehlende deutsche Erlaubnis war nicht kausale Ursache für die Vermögensminderung des Klägers. Es hat sich vielmehr das typische Risiko realisiert, das jedem Glücksspiel immanent ist und das der Kläger durch seine Teilnahme bereitwillig eingegangen ist.
523. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.
53III.
54Mangels Hauptforderung (vgl. Ziff. I.) besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
55IV.
56Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
57Der Streitwert wird auf 900,00 EUR festgesetzt.
58Rechtsbehelfsbelehrung:
59Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
601. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
612. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
62Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
63Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
64Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
65Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
66Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
67Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.