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Amtsgericht Euskirchen, 38 F 83/18

Datum:
30.07.2020
Gericht:
Amtsgericht Euskirchen
Spruchkörper:
Abteilung 38
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
38 F 83/18
ECLI:
ECLI:DE:AGEU:2020:0730.38F83.18.00
 
Tenor:

werden die Beschlussformel zu Ziffer 2. Absatz 1 und die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 00.00.0000 gemäß §§ 319 ff. ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

1)

Die Beschlussformel zu Ziffer 2. Absatz 1 lautet zutreffend:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A. (Vers. Nr. N01) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 14,9868 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N02 bei der A., bezogen auf den 00.00.0000, übertragen.

2)

a)

Die Gründe werden im Abschnitt Versorgungsausgleich/ Ausgleichspflichtige Anrechte/ Die Antragstellerin/Gesetzliche Rentenversicherung unter Ziffer 1 wie folgt berichtigt:

Bei der A. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 29,9735 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 14.9868 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 105.572,68 Euro.

b)

Die Gründe werden im Abschnitt Versorgungsausgleich/Übersicht/ Antragstellerin und unter Versorgungsausgleich/ Ausgleich/Die einzelnen Anrechte zu 1. dahingehend berichtigt, dass es statt 103.811,59 Euro zutreffend 105.572,68 Euro und statt 14,7368 Entgeltpunkte zutreffend 14,9868 Entgeltpunkte lautet.

 
 

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