Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr kostenpflichtig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,-€ verurteilt.
Vor Ablauf von 6 Monaten darf ihm keine Fahrerlaubnis erteilt werden.
§§ 21 I Nr. 1 StVG, 316 I, II, 52, 69 a StGB.
Gründe:
3(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO)
4Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
5Durch das Fahren in fahruntüchtigem Zustand hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (§ 69 StGB). Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Tat einen irgendwie gearteten Ausnahmecharakter hat. Das Gericht sah sich deshalb nicht in der Lage, von der Regel des Gesetzes abzuweichen.
6Das Gericht hält deshalb die Verhängung einer Sperrfrist von 6 Monaten für angemessen.
7Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 465 StPO.