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Der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners vom 11.04.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 25.03.2019 wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe:
2Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.
3Insbesondere mangelt es nicht an einem vollstreckungsfähigen Inhalt des gerichtlichen Umgangsvergleichs. Aufgrund der Datierung des ersten Wochenendumgangskontakts sind die übrigen Termine bestimmbar. Auch haben die Eltern bislang im Rahmen der gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht, über die Termine im Unklaren zu sein, sondern stets erkennen lassen, dass sie sich über die Termine im Klaren seien.
4Soweit der Kindesvater geltend macht, er habe dem Willen von M. entsprechen wollen, fehlt es noch immer an einem substantiierten und detaillierten Vortrag; hätte er eine Änderung der Umgangsvereinbarung herbeiführen wollen, hätte der Rechtsweg gewählt werden müssen.