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Amtsgericht Euskirchen, 20 C 101/16

Datum:
20.12.2017
Gericht:
Amtsgericht Euskirchen
Spruchkörper:
Abteilung 20
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 C 101/16
ECLI:
ECLI:DE:AGEU:2017:1220.20C101.16.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Bonn, 8 S 88/18
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 884,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.08.2016 zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 40,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.09.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 76% und die Beklagte zu 24 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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