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Die Erinnerung des Gläubigers vom 17.01.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
2I.
3Der Gläubiger wendet sich gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Drittauskünfte bei den Trägern der Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern einzuholen.
4Der Gläubiger betreibt die Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen. Der Vollstreckung liegt eine Forderung in Höhe von 569,11 € zugrunde.
5Mit Schriftsatz vom 19.12.2014 beantragte der Gläubiger gegenüber dem Gerichtsvollzieher die Einholung von Auskünften Dritter gemäß § 802l ZPO. Hierbei wies der Gläubiger zugleich darauf hin, dass der Schuldner die Vermögensauskunft in einem anderen Verfahren bereits abgegeben habe und eine Befriedigung des Drittgläubigers nicht erfolgen konnte. Ausweislich der hierauf erfolgten Eintragungen im Vollstreckungsportal sei mit einer Befriedigung des Gläubigers nicht zu rechnen.
6Mit Schreiben vom 23.12.2014 teilte Herr Obergerichtsvollzieher T. mit, dem Antrag nicht nachzukommen, da ein isolierter Antrag auf Einholung von Drittauskünften nicht zulässig sei. Zugleich regte er gegenüber dem Gläubiger an, zusätzlich einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft zu stellen. Mit Schriftsatz vom 06.01.2015 teilte der Gläubiger mit, dem Vorschlag des Gerichtsvollziehers nicht nachzukommen, da nach seiner Ansicht die isolierte Stellung eines Antrags nach § 802l ZPO zulässig sei, wenn eine Vermögensauskunft des Schuldners in einem anderen Verfahren auf Betreiben eines Drittgläubigers erteilt wurde und hierauf eine Eintragung im Vollstreckungsportal erfolgte, da die Befriedigung des Gläubigers ausgeschlossen war.
7Mit Schreiben vom 06.01.2015 lehnte der Gerichtsvollzieher die Durchführung der beantragten Amtshandlung ab. Der hiergegen mit Schriftsatz vom 17.01.2015 eingelegten Erinnerung hat er nicht abgeholfen.
8Der Gläubiger beantragt,
9den Obergerichtsvollzieher U. T. im Verfahren DR-II 1710/14 anzuweisen, gemäß Gläubigerauftrag vom 19.12.2014 die Drittauskünfte bei den Trägern der Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern einzuholen.
10II.
11Die gemäß § 766 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet, da der Gerichtsvollzieher im Ergebnis zu Recht die Einholung von Auskünften nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO abgelehnt hat.
12Die Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, unter denen der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners zu erheben hat, hat der Gläubiger weder im Antrag vom 19.12.2014 noch im Rahmen der Erinnerungsschrift hinreichend glaubhaft gemacht. Erforderlich nach dieser Vorschrift ist, dass der Schuldner entweder seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Ob es zur Annahme, dass eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist, ausreicht, dass der Schuldner bereits auf Betreiben eines anderen Gläubigers die Vermögensauskunft abgegeben hat und hieran anschließend eine Eintragung in das Vollstreckungsportal erfolgte, da eine Gläubigerbefriedung nicht erfolgen konnte, wird allerdings nicht einheitlich beantwortet. Nach Einschätzung des erkennenden Gerichts ist in diesem Zusammenhang mindestens erforderlich, dass der Gläubiger glaubhaft macht, dass die im bereits vorliegenden Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögenswerte eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht erwarten lassen. Dies ist hier nicht erfolgt, so dass der Gerichtsvollzieher dem Gläubigerauftrag vom 19.12.2014 im Ergebnis zu Recht nicht nachgekommen ist. Im Einzelnen:
131. Nach teilweise vertretener Auffassung sind „isolierte“ Anträge auf Drittauskünfte nach § 802l ZPO, d.h. solche, die ohne gleichzeitigen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt werden, grundsätzlich unzulässig (vgl. AG Esslingen vom 16.05.2013 – 5 M 445/13; vgl. ferner AG Fürth vom 20.06.2014 – 701 M 2556/14). Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, die Voraussetzungen des § 802l ZPO müssten im jeweils betroffenen Vollstreckungsverfahren vorliegen. Weiterhin würden Drittauskünfte nach § 802l ZPO erheblich in die Rechtssphäre des Schuldners eingreifen, weshalb die Voraussetzungen der Vorschrift tendenziell restriktiv zu interpretieren seien. Würde man demgegenüber die in einem anderen Verfahren abgegebene Vermögensauskunft für ausreichend erachten, hätte dies zur Folge, dass der Schuldner, unabhängig vom Verlauf des von einem anderen Gläubiger betriebenen Vollstreckungsverfahrens Drittauskünfte durch einen weiteren Gläubiger dulden müsste. Auch würde ihm die Möglichkeit genommen, Forderungen im Rahmen einer gemäß § 802f ZPO gesetzten Frist zu begleichen, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche (vgl. AG Fürth vom 20.06.2014 – 701 M 2556/14).
2. Mit Beschluss vom 31.01.2014 (24 M 352/14) hat das AG Bonn die Rechtsansicht vertreten, die Einholung von Drittauskünften sei bereits dann zulässig, wenn auf Betreiben eines Drittgläubigers ein Vermögensverzeichnis erstellt worden ist, woraufhin die Eintragung im Vollstreckungsverzeichnis erfolgte, weil eine Befriedigung des Gläubigers ausgeschlossen war. Demgegenüber sei nicht erforderlich, dass der Gläubiger Einsicht in das Vermögensverzeichnis nimmt und dezidiert nachweist, dass eine Befriedigung nicht zu erwarten ist. § 802l ZPO verlange allein, dass eine Vollstreckung eine vollständige Befriedigung nicht erwarten lässt. Hierfür reiche die Feststellung des Gerichtsvollziehers aus, dass eine Befriedigung des Gläubigers, der das vorherige Verfahren geführt hat, ausgeschlossen war. Hieraus könne zugleich geschlussfolgert werden, dass eine Befriedigung weiterer Gläubiger ausgeschlossen ist.
3. Einen vermittelnden Standpunkt hat das LG Oldenburg in einem Beschluss vom 14.07.2014 (6 T 489/14) eingenommen. Hiernach soll zwar die „isolierte“ Antragsstellung bezüglich § 802l ZPO nicht per se unzulässig sein. Vielmehr könne der Gläubiger einen Antrag auf Einholung von Drittauskünften grundsätzlich auch unter Berufung der auf Betreiben eines anderen Gläubigers seitens des Schuldners erteilten Vermögensauskunft stellen. Allerdings sei dann erforderlich, dass der nunmehr betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögenswerte eine vollständige Befriedigung von ihm selbst voraussichtlich nicht erwarten lassen. Hierfür wird es in der Regel mindestens erforderlich sein, dass der Gläubiger im Rahmen der Antragstellung im Einzelnen darlegt, welche Vermögenswerte beim Schuldner ausweislich der erteilten Vermögensauskunft vorliegen. Der pauschale Verweis, die Gläubigerbefriedigung sei im vorherigen Verfahren ausweislich der Eintragungen im Vollstreckungsportal nicht möglich gewesen, reicht demgegenüber nicht aus.
4. Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass zwar die „isolierte“ Stellung eines Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO nicht generell unzulässig ist. Jedoch teilt es nicht die Einschätzung des AG Bonn, wonach bereits aus der Eintragung im Vollstreckungsverzeichnis, die Befriedigung des Drittgläubigers sei nicht möglich gewesen, geschlussfolgert werden kann, dass auch die Befriedigung des nunmehr die Vollstreckung betreibenden Gläubigers nicht zu erwarten ist. Insoweit teilt das Gericht vielmehr den mittels Schreiben vom 18.01.2015 mitgeteilten Standpunkt des Gerichtsvollziehers, wonach etwaige Eintragungen in anderen Verfahren, in denen die Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen war, keinen Rückschluss auf das nunmehr vom Gläubiger betriebene Verfahren zulassen, da in diesem Zusammenhang die Höhe der Forderung des jeweiligen Gläubigers eine maßgebliche Rolle spielt. So kann ohne weitere Darlegung des Inhalts der seitens des Schuldners bereist abgegebenen Vermögensauskunft nicht ausgeschlossen werden, dass dieser in der Lage ist, die Forderung aus diesem Verfahren in Höhe von 569,11 € zu tilgen, während den anderen Verfahren ggf. deutlich höhere Forderungen zu Grunde lagen. Vor diesem Hintergrund reicht der bloße Verweis auf den Ausschluss der Gläubigerbefriedigung laut der vom Schuldner auf Betreiben eines anderen Gläubigers abgegebenen Vermögensauskunft gerade nicht aus, um darzulegen, dass eine Befriedigung auch des nunmehr vollstreckenden Gläubigers nicht i.S.v. § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erwarten ist. Insoweit steht auch die Regelung in § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO dem Ersuchen des Gläubigers entgegen, da die Auskünfte hiernach nur zu erheben sind, wenn dies für die Vollstreckung erforderlich ist. Gerade dies kann der Gerichtsvollzieher jedoch nur dann überprüfen, wenn ihm nicht lediglich die Eintragung des Schuldners in das Vollstreckungsportal mitgeteilt wird. Vielmehr ist erforderlich, dass der Gerichtsvollzieher Kenntnis von den tatsächlich vorhandenen Vermögenswerten erlangt, was zumindest voraussetzt, dass der nunmehr vollstreckende Gläubiger ihm den wesentlichen Inhalt des Vermögensverzeichnisses darlegt. Stützt er den Antrag demgegenüber allein auf den Ausschluss der Gläubigerbefriedigung nach erteilter Vermögensauskunft in einem anderen Verfahren, sind die Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht und ist der Gerichtsvollzieher daher angehalten, dem Antrag nicht nachzukommen.
5. Nach der unter Ziff. 4 dargelegten Rechtsansicht hat der Gerichtsvollzieher den „isolierten“ Antrag des Gläubigers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Denn dieser hat den Umstand, dass eine Befriedigung seinerseits nicht zu erwarten sei, ausschließlich darauf gestützt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft in einem anderen Verfahren abgegeben habe, woraufhin die Gläubigerbefriedigung nicht habe erfolgen können und eine Eintragung ins Vollstreckungsprotokoll erfolgte. Hierdurch wird die Voraussetzung der nicht zu erwartenden Befriedigung des Gläubigers jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, da der Gerichtsvollzieher nicht überprüfen kann, ob Vermögensgegenstände vorhanden sind, die eine Befriedigung gerade des nunmehr vollstreckenden Gläubigers erwarten lassen. Insoweit hätte der Gläubiger entsprechend der vom LG Oldenburg entschiedenen Fallkonstellation im Einzelnen den Inhalt der vom Schuldner abgegebenen Vermögensauskunft skizzieren müssen, um die Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichend glaubhaft zu machen. Dies ist jedoch nicht erfolgt und ist der Gläubiger auch auf wiederholten Hinweis seitens des Gerichtsvollziehers nicht von seinem Standpunkt abgewichen, bereits der Verweis auf die im Drittverfahren erfolgten Eintragungen im Vollstreckungsportal reichten zur Darlegung der Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO aus. Da der Gläubiger hierdurch weder den Gerichtsvollzieher noch das Gericht mittels Darlegung der im Vermögensverzeichnis aufgeführten Gegenstände in die Lage versetzt hat, zu prüfen, ob die Vollstreckung eine Befriedigung seinerseits nicht erwarten lässt, war die Erinnerung zurückzuweisen.
6. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Rechtsbehelfsbelehrung
26Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Euskirchen oder bei dem Landgericht Bonn als Beschwerdegericht einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.